{"id":"bgbl2-2005-28-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Titan Systems Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-42-01)","law_date":"2005-10-24T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1269\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Titan Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-42-01)\nVom 24. Oktober 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. August 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Titan Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-42-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. August 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Oktober 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 30. August 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 1093 vom 30. August 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 30. August 2005 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen Sverdrup Technology, Inc. (DOCPER-AS-41-01) (amerikanische Verbalnote\nNummer 1092)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sverdrup Technology, Inc. einen\nVertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-\nnehmen Sverdrup Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\neinen Vertrag mit dem Subunternehmen Titan Systems Corporation geschlossen, um\nseine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Titan Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Titan Systems Corporation wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-42-01 mit einer Laufzeit vom\n24. September 2004 bis 23. September 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nSammelt und bereitet raumbezogene Daten auf, wertet Satellitenbilddaten zu\nnachrichtendienstlichen Zwecken aus und erstellt 3D-Visualisierungsprodukte zur\nUnterstützung des European Theater Special Operations Command (Kommando\nSondereinsatzkräfte Europa) und zugeordneter Sondereinsatzkräfte. Das Unterneh-\nmen arbeitet mit Bildschirmarbeitsplätzen, Datenbanken mit nationalen nachrichten-\ndienstlichen Daten sowie Übertragungssystemen für raumbezogene Daten und Satel-\nlitenbilddaten. Anwendungen zur Erzeugung raumbezogener Daten und zur Auswer-\ntung von Satellitenbilddaten werden mit optischen, Infrarot-, Radar- und multispektra-\nlen Satellitenbilddaten und raumbezogenen Daten aus Datenerhebungssystemen (auf\nnationaler Ebene, im Einsatzgebiet, gewerblicher Art) verwendet. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005        1271\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-\nvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-41-01) oder der Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage\nder Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\nund dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den\nunter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende\nVertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein\nFolgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-\nendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. August 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1093\nvom 30. August 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n30. August 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}