{"id":"bgbl2-2005-28-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 29. September 1982 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1242        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nTag                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-\neinkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1277\n7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-\nnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1277\n7.11. 2005 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom\n14. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1278\n7.11. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden\nAuswirkungen von Industrieunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278\n10.11. 2005 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                   1279\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 29. September 1982\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDas am 13. Oktober/3. November 2003 unterzeichnete Verwaltungsabkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten Staaten\nzur Änderung des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 29. September\n1982 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nbau der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch\ndie in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Arti-\nkel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1982 II\nS. 893; 1989 II S. 44) ist nach seinem Artikel 9\nam 3. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                       1243\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund den Streitkräften der Vereinigten Staaten\nzur Änderung\ndes Verwaltungsabkommens vom 29. September 1982\n(im Weiteren als „ABG 1975“ bezeichnet)\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland\nund den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen\ndurch und für die gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nUnter Berücksichtigung der Änderungen zu Artikel 49 des      2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS), das am\n„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\n18. März 1993 durch Vereinbarung zwischen der Bundesrepu-\nin den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-\nblik Deutschland, Belgien, Kanada, Frankreich, den Niederlan-\nte die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-\nden, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-\nbauverfahren).“\nirland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft gesetzt\nwurde,\nsind die Parteien folgendermaßen übereingekommen:                                         Artikel 3\nArtikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                          1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\n„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                          Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\n„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-               periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                   telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\n150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“                  dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                          digung abgestimmt.\n„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                Für die Programmabstimmung werden den deutschen\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                   Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\n375 000 EUR.“                                                 EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:               nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\nüberschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\n„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind                  Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis                 Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\neinschließlich 150 000 EUR.“                                  welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:                   führen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:                    2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass           „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre             zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der               ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und be-                sind von der Programmabstimmung befreit.\nrücksichtigen,\nUngeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden              rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\nübereinstimmen.“                                              derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\nNotwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\nArtikel 2                                     oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\ndie Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\nArtikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                         auf andere Weise mitgeteilt.\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nIn Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\n„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-                    die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\naufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-                kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\nführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“                      gung.“","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nArtikel 4                                               kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei\ndenen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder\nArtikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nWaffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder in-\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                        stalliert werden.“\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-           2. Absatz 2 wird gestrichen.\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-\nges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder                                     Artikel 7\nals interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-\nkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende                    Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nGemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben             1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\n„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR bis\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften\neinschließlich 375 000 EUR findet das in Abschnitt B\nverlangen.“\ndes Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann\nAnwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der\nArtikel 5                                              Programmabstimmung wünschen.“\nArtikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                      2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                              „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2\n„23.1.1 sieben Prozent (7 %)                                                        sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000 EUR\nnicht überschreiten, von dem Verfahren nach Ab-\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere                       schnitt B des Kapitels III befreit.“\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,                                         Artikel 8\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.\nArtikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                  Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                      „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\nmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\n„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit                     nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-                den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-\nbare Vergabe an Unternehmen                                         haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kennt-\nnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so früh\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                              wie möglich die für Bundesbauaufgaben zuständigen\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                        Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für die\nErstellung der zur Beantragung von Genehmigungen und\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-\nzur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie für\nmen erfordern,\nderen Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben zu-\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                   ständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung\nschließlich 150 000 EUR durchführen,                                öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-\nnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden\nAnwendung.“\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nschließlich 375 000 EUR,                                                                 Artikel 9\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen            in Kraft.\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren                   Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache\nDurchführung ganz oder teilweise im Programm der            geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nmilitärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-       ist.\n13. Oktober 2003\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Krautzberger\n3. November 2003\nFür die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte\nder Vereinigten Staaten\nMichael L. Dodson"]}