{"id":"bgbl2-2005-27-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-14T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nRepublik Albanien erhoben werden.                                     für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und                terrat der Republik Albanien der Regierung der Republik\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-          Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 17. Mai 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSabine Bloch\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nAnastas Angjeli\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 2005\nDas in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 „Abwasserent-\nsorgung Korca III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 24. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                              1225\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\n„Abwasserentsorgung Korca III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nder Ministerrat der Republik Albanien –\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nAlbanien,\nten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ntrag geschlossen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nzu vertiefen,\nAblauf des 31. Dezember 2011.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nArtikel 3\n25. November 2003 –\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArtikel 1                                  Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in\nAlbanien erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von\nArtikel 4\nbeiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am                Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nMain, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt                 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor-          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nhaben „Abwasserentsorgung Korca III“ zu erhalten. Die Förde-           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nrungswürdigkeit des Vorhabens ist gegeben.                             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige           terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                 Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-         setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 17. Mai 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSabine Bloch\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nAnastas Angjeli"]}