{"id":"bgbl2-2005-27-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-14T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung\nund der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nVom 12. Oktober 2005\nDas am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-\nbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nBhutan                                                            am 1. Februar 2006.\nLettland                                                          am  1. Januar 2006.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Januar 2005 (BGBl. II S. 102).\nBerlin, den 12. Oktober 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 2005\nDas in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 und 2001 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 24. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                     1223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 und 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nund\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die\nder Ministerrat der Republik Albanien –            der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nAlbanien,                                                        Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                    dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nin der Republik Albanien beizutragen,                            ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nnahmen nach Absatz 3 und Absatz 4 werden in Darlehen umge-\n23. Juni 2000 und vom 5. Dezember 2001 –\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nsind wie folgt übereingekommen:                               den.\nArtikel 1                                                        Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbeiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                              des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 3 579 043,17 EUR (in Worten: drei   land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nMillionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddreiundvierzig    in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\nEuro und siebzehn Cent) und                                 innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\n2. Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 317 435,56 EUR (in    entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-\nWorten: fünf Millionen dreihundertsiebzehntausendvierhun-   verträge geschlossen werden. Für den Finanzierungsbetrag\ndertfünfunddreißig Euro und sechsundfünfzig Cent) für das   endet die Frist am 31. Dezember 2008 und für den Darlehensbe-\nVorhaben „400 kV-Übertragungsleitung von Albanien nach      trag endet die Frist am 31. Dezember 2009.\nMontenegro“. Die Förderungswürdigkeit des Vorhabens ist\n(2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\ngegeben.\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-   für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-  bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\ngen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-       zu schließenden Verträge garantieren.\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nDeckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 12 000 000,–\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nEUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) zur Ermöglichung von\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nungebundenen Mischfinanzierungskrediten der Finanziellen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nZusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ndas in Absatz 1 genannte Vorhaben zu übernehmen.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 3\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-         Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-"]}