{"id":"bgbl2-2005-27-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit - Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa, und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung","law_date":"2005-10-11T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1218   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa,\nüber den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn,\nWHO-Regionalbüro für Europa,\nund über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung\nVom 11. Oktober 2005\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2003 zu dem Abkom-\nmen vom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über den\nSitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn,\nWHO-Regionalbüro für Europa, (BGBl. 2003 II S. 1718) wird bekannt gemacht,\ndass das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2\nam 9. April 2005\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens\nauch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 zu dem Abkommen nach ihrem\nArtikel 3 Abs. 1\nam 9. April 2005\nin Kraft getreten ist.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 8. März 2001 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorga-\nnisation, Regionalbüro für Europa, über die Bedingungen, zu denen die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation, Regio-\nnalbüro für Europa, finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Zentrums und\ndes Büros bereitstellen wird, nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. April 2005\nin Kraft getreten ist. Die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nNachstehend wird ferner die Protokollerklärung vom 8. März 2001 veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005        1219\nDer Botschafter                                           Kopenhagen, den 8. März 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Danzon,\nich beehre mich, auf die Gespräche zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Weltgesundheitsorganisation Bezug zu nehmen, welche die Einrich-\ntung eines Projektbüros des Regionalbüros der WHO für Europa behandelten, das den\nNamen „Europäisches Zentrum für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regio-\nnalbüro für Europa“ (im Folgenden als „Büro“ bezeichnet) trägt. Ein Abkommen über den\nSitz des Büros und ein Abkommen über Besitz und Nutzung der Räumlichkeiten des\nBüros sind mit gleichem Datum wie dieser Notenwechsel geschlossen worden. Im Rah-\nmen der vorstehenden Gespräche und ausgehend von dem Angebot der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, das Büro aufzunehmen, und der grundsätzlichen Zustim-\nmung der Weltgesundheitsorganisation dazu, möchte ich im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Bedingungen, zu denen die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation, Regional-\nbüro für Europa (im Folgenden „WHO“) finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Zen-\ntrums und des Büros bereitstellen wird, vorschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die im Rahmen des\nUmzugs und der Ansiedlung in Bonn entstehenden Kosten der WHO und des WHO-\nPersonals und seiner Familien, einschließlich Umzugspauschalen und Einrichtungs-\nhilfen nach der Finanzordnung und den Finanzvorschriften und -verfahren der WHO,\nsowie Sprachkurse bis zu einer Höhe von 1 000 000 DM (in Worten: eine Million\nDeutsche Mark) in Form von Bar- oder Sachleistungen für die einmaligen Umzugs-\nund Eingliederungskosten des Büros. Die Regierung und die WHO verständigen sich\nim Voraus über die Durchführung dieser Bestimmung, so auch über Art und Höhe der\nSachleistungen und des als Vorschuss auszuzahlenden Anteils.\n2. Neben den erforderlichen Mitteln zur Deckung der unter Nummer 1 genannten Kos-\nten gewährt die Regierung der WHO einen jährlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von\n1 500 000 DM (in Worten: eine Million fünfhundert Tausend Deutsche Mark) zu Guns-\nten des Büros.\n3. Darüber hinaus trägt die Regierung die Kosten der von dem Büro innerhalb Deutsch-\nlands organisierten Veranstaltungen bis zu einer Höhe von 500 000 DM (in Worten:\nfünfhundert Tausend Deutsche Mark) pro Jahr. Für jede Veranstaltung wird nach\nMaßgabe eines Haushaltsvoranschlags ein voller Vorschuss bereitgestellt. Am Ende\njedes Haushaltsjahres wird über die endgültigen Kosten aller Veranstaltungen\nBericht erstattet.\n4. Die unter Ziffer 2. genannten Beträge werden am 1. Januar jedes Jahres in Deutscher\nMark (DM) auf ein ausgewiesenes Bankkonto der Weltgesundheitsorganisation,\nRegionalbüro für Europa überwiesen. Die WHO übermittelt der Regierung genaue\nAngaben über das Bankkonto. Die Gelder werden in Übereinstimmung mit der\nFinanzordnung und den Finanzvorschriften und -verfahren der WHO verwaltet. Zah-\nlungen für das erste Jahr werden innerhalb von fünf Tagen nach Vollzug dieses\nNotenwechsels geleistet.\n5. Ab dem 1. Januar 2002 sind die Beträge in Euro auszuweisen.\n6. Diese Note ist in Verbindung mit dem Abkommen über Besitz und Nutzung der\nRäumlichkeiten des Büros zu lesen und zu verstehen. In dem Abkommen definierte\nBegriffe und Vereinbarungen haben in dieser Note dieselbe Bedeutung.\n7. Jede Änderung dieser Vereinbarung erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen durch\neine schriftliche Vereinbarung zwischen der Regierung und der WHO.\n8. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Note, die nicht gütlich\nbeigelegt werden können, unterliegen einer Schlichtung. Im Falle eines Scheiterns\nder Letzteren werden sie auf schiedsrichterlichem Weg geregelt. Das Schiedsverfah-\nren wird nach den zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegenden\nModalitäten oder mangels eines solchen Einvernehmens nach der zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung dieser Note geltenden Schiedsordnung der Kommission der Verein-\nten Nationen für internationales Handelsrecht durchgeführt. Die Vertragsparteien\nnehmen den Schiedsspruch als endgültig an.\n9. Die von den Vertragsparteien übernommenen Verpflichtungen gelten für einen Zeit-\nraum von 10 Jahren ab Datum des Vollzugs dieses Notenwechsels durch beide Ver-\ntragsparteien und können um einen weiteren 5-Jahres-Zeitraum verlängert werden,\njedoch mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei zu jeder\nZeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden kann. Im Falle einer Kündigung dauern die oben\ngenannten Verpflichtungen nach der Kündigung so lange fort, wie dies zur ordnungs-\ngemäßen Abwicklung der Tätigkeit, zur Kündigung oder Abberufung von Personal,\nzur Rückgabe nicht in Anspruch genommener finanzieller Mittel und Vermögensge-\ngenstände, zur Abrechnung zwischen den Vertragsparteien und zur notwendigen","1220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nAbwicklung vertraglicher Verpflichtungen im Hinblick auf Personal, Unterauftragneh-\nmer, Berater und Zulieferer erforderlich ist. Nach endgültiger Erfüllung aller finanziel-\nlen Verpflichtungen im Hinblick auf das Büro und sein Personal legt die WHO einen\nAbschluss über die Aufwendungen und alle in ihrem Besitz befindlichen überschüs-\nsigen Gelder für das Büro vor. Diese überschüssigen Gelder werden der Regierung\ninnerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Vereinbarung zurückerstattet.\n10. Die Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die WHO mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen ein-\nverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der WHO zum Aus-\ndruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der WHO bilden. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an\ndem das Sitzstaatabkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Dr. Danzon, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung\nJohann Dreher\nAn den\nRegionaldirektor der Weltgesundheitsorganisation\nHerrn Dr. Marc Danzon\nRegionalbüro für Europa\nKopenhagen\nDänemark\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-\nund                                     büro für Europa\ndie Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa\nihr gemeinsames Verständnis bezüglich des Abkommens\nerklären anlässlich der Unterzeichnung                               über den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und\nGesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa dahin-\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                gehend, dass\nDeutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-\nbüro für Europa, über den Sitz des Europäischen Zentrums für           –    Artikel 3 Absatz 1, soweit er auf Artikel 17 des Abkommens\nUmwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für                     vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik\nEuropa,                                                                     Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des\nFreiwilligenprogramms der Vereinten Nationen verweist,\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     auch nach Stunden bezahlte Ortskräfte einbezieht,\nDeutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regional-\nbüro für Europa, über Besitz und Nutzung der Räumlichkeiten            –    auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Privilegien und\ndes Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro                  Immunitäten von der Bundesrepublik Deutschland in dem\nBonn, WHO-Regionalbüro für Europa, sowie                                    Rahmen gewährt werden, der durch das Abkommen vom\n21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der\ndes begleitenden Notenwechsels zu den beiden vorgenannten                   Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vorgegeben\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                          ist.\nDiese Erklärung wird in deutscher und englischer Sprache\ngleichlautend unterzeichnet.\nKopenhagen, den 8. März 2001\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Dreher\nFür die Weltgesundheitsorganisation,\nRegionalbüro für Europa\nMarc Danzon"]}