{"id":"bgbl2-2005-27-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-10T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1213\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 2005\nDas in Addis Abeba am 5. September 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2005 ist nach seinem Artikel 6\nam 5. September 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            4. „Nachhaltige Nutzung natürlicher Rohstoffe zur Ernährungs-\nsicherung“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen\nund\nEuro)\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      ser Vorhaben festgestellt worden ist; sowie für das Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-         5. „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu 1 000 000,– EUR (in\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,                                    Worten: eine Million Euro).\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu vertiefen,                                                    land und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik\nÄthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nzu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nin der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nlungen vom 18. März 2005 –                                       erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nlicht es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik         KfW und den Empfängern der Finanzierzungsbeiträge zu\nÄthiopien und beziehungsweise oder anderen, von beiden           schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nKfW, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-   in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ngesamt 43 000 000,– EUR (in Worten: dreiundvierzig Millionen     innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nEuro) für die Vorhaben                                           entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nFür diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n1. „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armutsbe-           2013. Für den in Artikel 5 reprogrammierten Betrag endet die\nkämpfung“ bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddrei-  Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nßig Millionen Euro);\n(2) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\n2. „Leistungsaufbau für Wirtschaftsentwicklung“           bis zu\npien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\n3. „Förderung des Regierungs- und Verwaltungssystems“ bis        nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste-\nzu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);        hen können, gegenüber der KfW garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                             1215\nArtikel 3                                     schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nGenehmigungen.\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demo-                                    Artikel 5\nkratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden.                        Der mit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland vom 11. Januar 2005 für das Vorhaben „Programm\nArtikel 4                                     zur Industrieentwicklung“ zugesagte Betrag in Höhe von\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) wird in voller\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien             Höhe reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nüberlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-             Nummer 2 erwähnte Vorhaben verwendet.\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArtikel 6\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-             Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 5. September 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. H e l g a G r ä f i n S t r a c h w i t z\nFür die Regierung\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nMekonnen Manyazewal"]}