{"id":"bgbl2-2005-27-12","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=24","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-20T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2005\nDas in Ramallah am 6. Mai 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 6. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                         1233\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Armutsbekämpfung beziehungweise als Maßnahmen, die der\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die-\nund\nnen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation              Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-           sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-\nschen Behörde,                                                       schen Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-\nses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         trages ein Darlehen zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Verhandlungen zwi-        besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der           als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-        fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\ntinensischen Behörde vom 13. März 2003 und 14. Juli 2004 –           Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen, gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nArtikel 1                               Palästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\ndieses Abkommen Anwendung.\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 43 000 000,– Euro (in\nWorten: dreiundvierzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu         (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nerhalten:                                                            nahmen nach Artikel 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n1. „Mülldeponie Al Bireh/Ramallah“ bis zu 10 000 000,– EUR (in       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nWorten: zehn Millionen Euro),\n2. „Kläranlage Ramallah“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten:                                    Artikel 2\nzehn Millionen Euro),                                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n3. „Beschäftigungsintensiver Schulbau VIII (Gazastreifen)“ bis       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nzu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n4. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruk-           der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\ntur V“ bis zu 8 000 000,– Euro (in Worten: acht Millionen       schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nEuro),                                                          land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\n5. „Wasserversorgung Tulkarem“ bis zu 1 000 000,– EUR (in            in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\nWorten: eine Million Euro),                                     innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-\n6. „Abwasserentsorgung Salfeet“ bis zu 1 000 000,– EUR (in           verträge geschlossen wurden. Diese Frist endet mit Ablauf des\nWorten: eine Million Euro),                                     31. Dezember 2012.\n7. „Abwasser Tulkarem Region“ bis zu 5 000 000,– EUR (in\n(2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nWorten: fünf Millionen Euro),\nder Palästinensischen Behörde wird, soweit sie nicht selbst Dar-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und        lehensnehmer ist, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut-         alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel- Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur        Verträge garantieren.","1234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nArtikel 3                                  1. „Wasserversorgung Tulkarem“ in Höhe von                 bis  zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wieder-        2. „Abwasserentsorgung Salfeet“ in Höhe von                bis  zu\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                    1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-            3. „Abwasser Tulkarem Region“ in Höhe von bis                   zu\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensi-            8 502 775,45 EUR (in Worten: acht Millionen fünfhundert-\nschen Gebieten erhoben werden.                                              zweitausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro und fünfund-\nvierzig Cent),\n4. „Wasserversorgung Jerusalem Water Undertaking (JWU)“ in\nArtikel 4                                        Höhe von bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\nfünfhunderttausend Euro),\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Dar-         5. „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infrastruk-\nlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-                  tur V“ in Höhe von bis zu 12 000 000,– Euro (in Worten: zwölf\nge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,                  Millionen Euro),\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       6. „Beschäftigungsintensiver Schulbau VIII (Gazastreifen)“ in\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche                Höhe von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit               Euro)\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung         zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.              würdigkeit festgestellt worden ist.\nDer im Abkommen vom 30. Oktober 2001 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensi-\nArtikel 5                                  schen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\nBehörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 genannte\nDie im Abkommen vom 30. Oktober 2001 zwischen der                  Finanzierungsbetrag für die Begleitmaßnahme zum Projekt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-          „Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen“ wird bis zu\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-            insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausend-\nschen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 und im             zweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)\nAbkommen vom 24. April 2002 zwischen der Regierung der                reprogrammiert und für die Begleitmaßnahme des Vorhabens\nBundesrepublik Deutschland und der Palästinensischen Befrei-          „Kreditgarantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen\nungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde              (KMU)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 für das Vorhaben                 digkeit festgestellt worden ist.\n„Abwasser Nablus Ost“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\nwerden in Höhe von bis zu insgesamt 30 002 775,45 EUR (in\nArtikel 6\nWorten: dreißig Millionen zweitausendsiebenhundertfünfund-\nsiebzig Euro und fünfundvierzig Cent) reprogrammiert und als              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrag für die Vorhaben:                                Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 6. Mai 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMiguel Berger\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nD r. N a s s e r A l - K i d w a"]}