{"id":"bgbl2-2005-27-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-20T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005 1229\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2005\nDas in Islamabad am 9. Juni 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 9. Juni 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund                              land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge\nRepublik Pakistan,\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Anwendung.\nzu vertiefen,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                            Artikel 2\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk vom 10. Dezem-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nber 2004 über die Regierungsverhandlungen vom 8. bis             sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n10. Dezember 2004 –                                              schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen zu schließende Verträge, die den in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:                               publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nArtikel 1                            Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von    endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nDarlehen in Höhe von insgesamt 32 000 000,– EUR (in Worten:\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-\nzweiunddreißig Millionen Euro) zu erhalten für die Vorhaben:\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\n1. „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ bis zu 22 000 000,– EUR (in    Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nWorten: zweiundzwanzig Millionen Euro),                     Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n2. „Umspannstation Rewat“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Wor-\nten: zehn Millionen Euro),                                                             Artikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben          Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nfestgestellt worden ist. Zusätzlich werden für das Vorhaben      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\n„Mittelgroße Wasserkraftwerke“ Reprogrammierungsmittel zur       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nVerfügung gestellt. Die Einzelheiten der Mittelherkunft ergeben  Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nsich aus Artikel 5.                                              in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                       1231\nArtikel 4                                    menarbeit 1988 für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraft-\nwerk Chasma Barrage“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt\n100 000 000,– DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nMark; nachrichtlich in Euro: 51 129 188,12 EUR) mit einem\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nBetrag von 178 952,16 EUR (in Worten: einhundertachtund-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nsiebzigtausendneunhundertzweiundfünfzig Euro und sech-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nzehn Cent);\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt        2. das im Abkommen vom 14. Dezember 1989 zwischen der\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                     rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle\nZusammenarbeit 1989 für das Vorhaben „Private Sector\nArtikel 5                                    Energy Development Fund“ vorgesehene Darlehen in Höhe\nvon 45 000 000,– DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\n(1) Die im Folgenden genannten Beträge werden in der\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 23 008 134,65 EUR)\nSumme von 2 556 572,26 EUR (in Worten: zwei Millionen\nmit einem Betrag von 2 377 620,10 EUR (in Worten: zwei\nfünfhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertzweiundsiebzig\nMillionen   dreihundertsiebenundsiebzigtausendsechshun-\nEuro und sechsundzwanzig Cent) reprogrammiert und zusätz-\ndertzwanzig Euro und zehn Cent).\nlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben\n„Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nArtikel 6\n1. das im Abkommen vom 29. Mai 1988 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-         Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 9. Juni 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Brümmer\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKhalid Saeed"]}