{"id":"bgbl2-2005-27-10","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-18T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 2005\nDas in Jakarta am 1. Juli 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 24. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005                       1227\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nund\n(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\ndie Regierung der Republik Indonesien –             können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indone-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       sien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\nIndonesien,                                                       das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      triebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nzu vertiefen,                                                     orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        renfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Indonesien beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nlungen vom 5. November 2003 –                                     sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                            geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit-   genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge     8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nzu erhalten:                                                      beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nFür diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n1. Darlehen bis zu insgesamt 38 100 000,– EUR (in Worten:\n2011.\nachtunddreißig Millionen einhunderttausend Euro) für die\nVorhaben                                                        (3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\na) „Passagierfähre 24“ bis zu 32 100 000,– EUR (in Worten:\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nzweiunddreißig Millionen einhunderttausend Euro),\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-\nb) „Indonesisch-Deutsches Institut (IGI)“ bis zu 6 000 000,– satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nEUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-                                Artikel 3\nben festgestellt worden ist;                                    Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditanstalt\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 14 000 000,– EUR        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: vierzehn Millionen Euro) für die Vorhaben        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\na) „Sektorprogramm Gesundheit“ bis zu 9 000 000,– EUR\nIndonesien erhoben werden.\n(in Worten: neun Millionen Euro),\nb) „HIV/AIDS – Prävention“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor-\nArtikel 4\nten: fünf Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten       kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so         ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nder Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für  Genehmigungen.","1228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nArtikel 5                                    widmung von Darlehen für das Vorhaben „Passagierfäh-\nre 23“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von\nDie nachfolgend genannten Darlehen werden mit den nach-\n3 554 350,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundertvier-\nfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätzlich für\nundfünfzigtausenddreihundertfünfzig Euro);\ndas in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vor-\nhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-            4. das in der Vereinbarung vom 8./31. Dezember 2003 zwi-\ndigkeit festgestellt worden ist:                                        schen unseren beiden Regierungen über die Umwidmung\nvon Darlehen für das Vorhaben „Sicherung der Schifffahrts-\n1. Das im Abkommen vom 17. November 1992 zwischen unse-\nwege“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\n778 931,– EUR (in Worten: siebenhundertachtundsiebzig-\nfür das Vorhaben „Wasservorsorgung Bengkulu“ vorge-\ntausendneunhunderteinunddreißig Euro).\nsehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von\n1 109 536,07 EUR (in Worten: eine Million einhundertneun-       Insgesamt werden somit 6 907 432,76 EUR (in Worten: sechs\ntausendfünfhundertsechsunddreißig 07/100 Euro);                 Millionen neunhundertsiebentausendvierhundertzweiunddreißig\n76/100 Euro) für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\n2. das im Abkommen vom 17. November 1992 zwischen unse-\nbe a erwähnte Vorhaben reprogrammiert.\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Palembang“ vor-\ngesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von                                            Artikel 6\n1 464 615,69 EUR (in Worten: eine Million vierhundertvier-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nundsechzigtausendsechshundertfünfzehn 69/100 Euro);\nRegierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatli-\n3. das in der Vereinbarung vom 18. November/31. Dezember            chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\n2003 zwischen unseren beiden Regierungen über die Um-           bend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nGeschehen zu Jakarta am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Broudré-Gröger\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nArizal Effendi"]}