{"id":"bgbl2-2005-27-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":27,"date":"2005-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Anteon Corporation\", \"Booz Allen Hamilton, Inc.\" und \"Camber Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-12-04, DOCPER-AS-39-02 und DOCPER-AS-27-02)","law_date":"2005-09-30T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Booz Allen Hamilton, Inc.“\nund „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-12-04, DOCPER-AS-39-02 und DOCPER-AS-27-02)\nVom 30. September 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n13. September 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Anteon Corporation“, „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Camber Corpora-\ntion“ (Nr. DOCPER-AS-12-04, DOCPER-AS-39-02 und DOCPER-AS-27-02)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. September 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. September 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005         1211\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 13. September 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1099 vom 13. September 2005 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-04 mit einer Laufzeit vom 1. Juli\n2004 bis 31. März 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nSchulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Offiziere, Fachdienstoffiziere,\nUnteroffiziere und Mannschaften; Entwicklung von Ausbildungsplänen. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.).\nb) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-02 mit einer Laufzeit vom\n30. Juli 2004 bis 29. Juli 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Einführung und Fortsetzung von Bemühungen zur Entwicklung\nund Aufrechterhaltung des Programms für den Schutz kritischer Infrastruktur (CIP)\nder US-Luftwaffe, einschließlich Richtlinien, Planung, Einführung und Programm-\nunterstützung für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Schutz und Sicherung\nkritischer Infrastruktureinrichtungen im Rahmen seiner Zuständigkeit. Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).\nc) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-02 mit einer Laufzeit vom 1. Juni\n2005 bis 30. September 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Abteilung Exercise Execution Branch bei der Planung wichtiger\nÜbungen für Programme der Exercise Division, Hauptquartier U.S. European\nCommand. Zu den Hauptaufgaben der Analyse gehören die Festlegung von\nÜbungszielen, Aufgabenplanung, Risikoanalyse und Leistungskontrolle. Erstel-\nlung eines Erfahrungsprogramms mit Beobachtungen aus allen verfügbaren Quel-\nlen sowie eines Managementprogramms. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2005\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. September 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1099\nvom 13. September 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 13. September 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}