{"id":"bgbl2-2005-26-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":26,"date":"2005-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_26.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-09-13T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005                       1201\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. September 2005\nDas in Rabat am 20. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Juli 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H a n s S c h i p u l l e\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko und anderen,\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Main, folgende Beträge zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                           1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 56 500 000,– EUR (in\nWorten: sechsundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Euro)\nfür die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           a) „Windpark Tanger II“ in Höhe von bis zu insgesamt\nzu vertiefen,                                                               25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nEuro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nb) „Abwasserentsorgung ländlicher Zentren III“ in Höhe von\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nbis zu insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-\nlionen fünfhunderttausend Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Marokko beizutragen,                                      c) „Sektorprogramm Wasserversorgung III“ in Höhe von bis\nzu insgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millio-\nunter Bezugnahme auf die am 28. und 29. Juni 2004 in Rabat                nen fünfhunderttausend Euro),\ngeführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhandlungen –              d) „Ländliche Trinkwasserversorgung III“ in Höhe von bis zu\ninsgesamt 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                           fünfhunderttausend Euro),","1202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005\ne) „Entsorgung von industriellem Sondermüll“ in Höhe von                                      Artikel 2\nbis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-\nnen Euro),                                                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nben festgestellt worden ist.                                      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen              der Darlehen, Finanzierungsbeiträge und Bürgschaften zu\nzur Durchführung und Betreuung der Vorhaben                       schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\na) „Ländliche Trinkwasserversorgung III“ in Höhe von bis zu\nin Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninsgesamt 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nEuro),\nsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese\nb) „Industrieller Umweltfonds (FODEP)“ in Höhe von bis zu         Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\ninsgesamt 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttau-\nsend Euro),                                                     (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-          für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nben festgestellt worden ist.                                      bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-        zu schließenden Verträge garantieren.\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\ngen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-              (3) Die Regierung des Königreichs Marokko wird, soweit sie\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der             nicht Empfängerin der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ist,\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 40 500 000,–              etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nEUR (in Worten: vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zur        satz 1 zu schließenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nErmöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen-           entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\narbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die in Ab-        bau garantieren.\nsatz 1 genannten Vorhaben zu übernehmen. Die Bürgschaften\nsind für folgende Vorhaben vorgesehen:\nArtikel 3\na) „Windpark Tanger II“ in Höhe von bis zu insgesamt\n25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen                Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nEuro),                                                           Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nb) „Sektorprogramm Wasserversorgung III“ in Höhe von bis zu\nder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im König-\ninsgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen fünf-\nreich Marokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für\nhunderttausend Euro),\nWiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga-\nc) „Entsorgung von industriellem Sondermüll“ in Höhe von bis          ben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\nzu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\nEuro).\nArtikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere           sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nVorhaben ersetzt werden.                                              Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-        nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-           unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses         Genehmigungen.\nAbkommen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                   Artikel 5\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwendet werden.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 20. Juli 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlautes ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. M a u c h\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nFathallah Oualalou"]}