{"id":"bgbl2-2005-26-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":26,"date":"2005-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-neuseeländischen Abkommens über die Koproduktion von Filmen","law_date":"2005-09-07T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-neuseeländischen Abkommens\nüber die Koproduktion von Filmen\nVom 7. September 2005\nDas in Wellington am 9. Februar 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neu-\nseeland über die Koproduktion von Filmen ist nach seinem Artikel 15 am\n31. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 2005\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n - Vo g e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005                      1197\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Neuseeland\nüber die Koproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) in Bezug auf Neuseeland\nund                                      –   Neuseeländische Staatsangehörige oder\ndie Regierung von Neuseeland,                           –   Personen mit ständigem Aufenthalt in Neuseeland.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nArtikel 2\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen ihren bei-\nGeltung als nationaler Film\nden Ländern auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,\nund Anspruch auf Vergünstigungen\nin dem Wunsch, die Koproduktion von Filmen, die den Film-         (1) Für einen koproduzierten Film besteht Anspruch auf alle\nindustrien beider Länder und der Entwicklung eines gegenseiti-   Vergünstigungen, die von jeder Vertragspartei nach ihrem inner-\ngen kulturellen und wirtschaftlichen Austauschs förderlich sein  staatlichen Recht für nationale Filme gewährt werden.\nkann, zu vertiefen und zu begünstigen,\n(2) Alle Vergünstigungen, die innerhalb eines der beiden Län-\nin der Überzeugung, dass diese Formen des Austauschs zum       der in Verbindung mit einem koproduzierten Film gewährt wer-\nAusbau der Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen         den können, fließen dem Koproduzenten zu, der diese Vergüns-\nwerden –                                                         tigungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei und\nvorbehaltlich sonstiger einschlägiger internationaler Verpflich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                tungen beanspruchen darf.\nArtikel 1                                                       Artikel 3\nBegriffsbestimmungen                                          Anerkennung von Projekten\nIm Sinne dieses Abkommens                                         (1) Koproduktionen bedürfen vor Drehbeginn der gemein-\nsamen Anerkennung der zuständigen Behörden. Anerkennun-\n1. bezeichnet der Begriff „zuständige Behörde“ die als solche\ngen bedürfen der Schriftform und enthalten die Bedingungen,\nin der Anlage von jeder Vertragspartei bestimmte Behörde;\nunter denen die Anerkennung erteilt wird. Die Koproduzenten\n2. bezeichnet der Begriff „Koproduzent“ einen oder mehrere       dürfen nicht durch gemeinsame Geschäftsführung, durch Besitz\ndeutsche beziehungsweise einen oder mehrere neuseeländi-     oder ein Beherrschungsverhältnis miteinander in Verbindung\nsche Staatsangehörige, die an der Herstellung eines kopro-   stehen, außer insoweit, als dies mit der Herstellung des kopro-\nduzierten Films beteiligt sind;                              duzierten Films selbst zusammenhängt.\n3. bezeichnet der Begriff „koproduzierter Film“ einen Film, der     (2) Bei der Beurteilung von Vorschlägen für die Herstellung\nvon einem oder mehreren Staatsangehörigen einer Vertrags-    eines koproduzierten Films handeln die zuständigen Behörden\npartei in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staats-     gemeinsam und unter angemessener Berücksichtigung ihrer\nangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen eines       jeweiligen Grundsätze und Leitlinien und wenden die in der\nvon den zuständigen Behörden gemeinsam anerkannten           Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Verfahrensregeln an.\nProjekts hergestellt wurde;\n(3) Die Annahme eines Vorschlags zur Herstellung eines\n4. bezeichnet der Begriff „Film“ die Gesamtheit von Bildern      koproduzierten Films verpflichtet die Fachbehörden der beiden\nbeziehungsweise die Gesamtheit von Bildern und Tönen, die    Vertragsparteien nicht zur Erteilung einer Lizenz für die Vorfüh-\nmit einem beliebigen Material realisiert sind, und schließt  rung oder Ausstrahlung des fertigen koproduzierten Films.\nFernseh- und Videoaufnahmen, Animationen und Digitalpro-\nduktionen ein;                                                                           Artikel 4\n5. bedeutet „Staatsangehörige“                                                               Beiträge\na) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\n(1) Für jeden koproduzierten Film stehen\n–   Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\na) der darstellerische, technische, künstlerische und schöpferi-\n–   Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören        sche Beitrag der Koproduzenten und\nund ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nb) die Produktionsaufwendungen des Koproduzenten in der\nDeutschland haben,\nBundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-\n–   Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der        gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nEuropäischen Union oder                                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n–   Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des        schaftsraum oder in Neuseeland\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-          in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen finanziel-\nschen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen);                len Beitrag.","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005\n(2) Sowohl der finanzielle Beitrag als auch der darstellerische,                              Artikel 8\ntechnische, künstlerische und schöpferische Beitrag jedes\nAufnahmen an Originalschauplätzen\nKoproduzenten beträgt mindestens 20 (zwanzig) vom Hundert\ndes gesamten Herstellungsaufwands des koproduzierten Films.            (1) Die zuständigen Behörden können Aufnahmen an Origi-\nnalschauplätzen in einem anderen Land als in den Ländern der\n(3) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen           beteiligten Koproduzenten zustimmen.\nBeteiligungsvorschriften können die zuständigen Behörden in\nAusnahmefällen auch Filme gemeinsam anerkennen, wenn                   (2) Ungeachtet des Artikels 6 können, wenn Aufnahmen an\nOriginalschauplätzen in Übereinstimmung mit diesem Artikel\na) der Beitrag von einem der Koproduzenten nur auf die finan-       genehmigt werden, Staatsangehörige des Landes, in dem die\nzielle Beteiligung beschränkt ist, wobei eine solche Betei-    Aufnahmen an Originalschauplätzen gemacht werden, als Sta-\nligung nicht weniger als 20 (zwanzig) vom Hundert der          tisten, in kleinen Rollen oder als zusätzliche Mitarbeiterinnen\nGesamtkosten des Films betragen darf, oder                      und Mitarbeiter, deren Dienste für die Ausführung der Außenauf-\nnahmen erforderlich sind, beschäftigt werden.\nb) die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass das Projekt\ntrotz Nichteinhaltung der Beteiligungsvorschriften den Zielen\ndieses Abkommens förderlich ist und dementsprechend                                          Artikel 9\nanerkannt werden sollte.                                                                 Sprachfassung\n(1) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes koproduzierten\nArtikel 5                              Films ist in einer der Amtssprachen der Bundesrepublik\nDeutschland oder Neuseelands oder einer Kombination dieser\nKoproduktionen mit Drittstaaten                    zugelassenen Sprachen zu erstellen.\n(1) Wenn entweder die Bundesrepublik Deutschland oder               (2) Die Kommentierung, Synchronisation oder Untertitelung\nNeuseeland mit einem Drittstaat ein Abkommen über die               in einer anderen häufig verwendeten Sprache oder in einem\nGemeinschaftsproduktion von Filmen abgeschlossen hat, kann          häufig verwendeten Dialekt der Bundesrepublik Deutschland\nein Projekt für einen koproduzierten Film, der in Zusammen-         oder Neuseelands ist zulässig.\narbeit mit einem Koproduzenten aus diesem Drittstaat her-\n(3) Nach dem Kinostart können Massenkopien des Films in\ngestellt werden soll, von den zuständigen Behörden nach dem\nDrittstaaten in anderen Sprachen synchronisiert werden.\nvorliegenden Abkommen anerkannt werden.\n(4) Soweit das Drehbuch dies erfordert, kann die Sprachfas-\n(2) Eine Anerkennung nach diesem Artikel ist jedoch auf sol-     sung auch Dialogabschnitte in anderen Sprachen enthalten.\nche Projekte beschränkt, bei denen der Beitrag des Koprodu-\nzenten aus dem Drittstaat nicht größer ist als der kleinere der\nEinzelbeiträge der deutschen und neuseeländischen Koprodu-                                       Artikel 10\nzenten.                                                                                   Danksagung, Abspann\nEin koproduzierter Film und das dazugehörige Werbematerial\nArtikel 6                              enthalten entweder einen gesonderten Hinweis darauf, dass es\nsich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-neuseeländische\nMitwirkung                               Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „offizielle neuseelän-\ndisch-deutsche Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gege-\n(1) Die bei einem koproduzierten Film mitwirkenden Per-\nbenenfalls einen Hinweis, aus dem die Beteiligung der Bundes-\nsonen müssen Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nrepublik Deutschland, Neuseelands und des Landes des dritten\nland, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder\nKoproduzenten hervorgeht.\neines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum sowie Staatsangehörige von Neusee-\nland und, wenn es einen dritten Koproduzenten gibt, Staats-                                      Artikel 11\nangehörige des Landes des dritten Koproduzenten sein.                                   Erleichterung der Einreise\n(2) Vorbehaltlich der Anerkennung durch die zuständigen             Im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-\nBehörden                                                            ten und zum Zweck der Herstellung oder Vermarktung eines\nkoproduzierten Films gestattet jede Vertragspartei, auch durch\na) kann, wenn das Drehbuch oder die Finanzierung dies erfor-\ndie Bewilligung einer Arbeitserlaubnis, den Staatsangehörigen\ndert, eine begrenzte Zahl von Darstellerinnen und Darstellern\nder anderen Vertragspartei sowie den Staatsangehörigen des\naus anderen Ländern engagiert werden und\nLandes eines nach Artikel 5 zugelassenen dritten Koproduzen-\nb) kann im Falle außergewöhnlicher Umstände eine begrenzte          ten die Einreise und den Aufenthalt oder den vorübergehenden\nZahl von technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus      Aufenthalt.\nanderen Ländern engagiert werden.\nArtikel 12\nArtikel 7                                          Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen\nHerstellung bis zur ersten Vorführkopie                   Im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-\nten erleichtert jede Vertragspartei die zeitweilige zoll- und steuer-\n(1) Ein koproduzierter Film wird bis zur Fertigstellung der ers- freie Einfuhr und Wiederausfuhr von technischer Ausrüstung, die\nten Vorführkopie in der Bundesrepublik Deutschland, in einem        für die Herstellung eines koproduzierten Films benötigt wird.\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem ande-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                      Artikel 13\nschaftsraum und/oder in Neuseeland und/oder bei Beteiligung\neines dritten Koproduzenten, im Land dieses dritten Koprodu-                             Gemischte Kommission\nzenten hergestellt und entwickelt.                                     (1) Es wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, der\nRegierungsvertreter und Vertreter aus der Film-, Fernseh- und\n(2) Mindestens 90 (neunzig) vom Hundert des Filmmaterials\nVideoindustrie beider Vertragsparteien angehören.\neines koproduzierten Films werden speziell für den Film gedreht\noder geschaffen, sofern die zuständigen Behörden keiner ande-          (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Anwen-\nren Regelung zustimmen.                                             dung und Wirkungsweise dieses Abkommens zu überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005                          1199\nund zu überprüfen sowie gegebenenfalls Verbesserungsvor-             werden. Änderungen treten zu dem in den Noten spezifizierten\nschläge zu unterbreiten.                                             Zeitpunkt in Kraft.\n(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags-        (2) Jede Vertragspartei kann die andere durch eine diplomati-\npartei innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung in einer      sche Note über einen Wechsel der zuständigen Behörde infor-\nSitzung oder in anderer Weise zusammen.                              mieren. Die Änderung tritt zu dem in der Note spezifizierten Zeit-\npunkt in Kraft.\nArtikel 14\nArtikel 17\nStatus der Anlage\nGeltungsdauer und Kündigung\nDie Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren ab\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich danach\nArtikel 15                               automatisch jeweils um weitere drei Jahre. Jede Vertragspartei\nkann das Abkommen zum Ende eines Zeitabschnittes von drei\nInkrafttreten                              Jahren mit einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die             Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall endet das Abkommen\nRegierung von Neuseeland der Regierung der Bundesrepublik            mit Ablauf dieser Sechsmonatsfrist.\nDeutschland auf diplomatischem Weg notifiziert hat, dass die            (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen nach\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt       seiner Beendigung für koproduzierte Filme bis zu deren Fertig-\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.           stellung weiter.\n(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nArtikel 16                               der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen erfolgt unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch\nÄnderung\ndie Regierung von Neuseeland. Die andere Vertragspartei wird\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann dieses Abkommen im          unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nWege schriftlicher Vereinbarung zwischen den beiden Vertrags-        Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\nparteien durch den Austausch diplomatischer Noten geändert           einten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Wellington am 9. Februar 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Fischer\nFür die Regierung von Neuseeland\nHelen Clark","1200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2005\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Neuseeland\nüber die Koproduktion von Filmen\n1. Die zuständigen Behörden für dieses Abkommen sind das           c) die finanzielle Haftung jedes Koproduzenten für die Kos-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der        ten festlegt, die entstehen\nBundesrepublik Deutschland und die New Zealand Film\nCommission (Neuseeländische Filmkommission, NZFC) in               – bei der Vorbereitung eines Gemeinschaftsproduk-\nNeuseeland.                                                           tionsprojekts, dem von den zuständigen Behörden die\nAnerkennung als koproduzierter Film versagt wird;\n2. Das Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 dieses Abkom-             – bei der Herstellung eines Films, dem die Anerkennung\nmens besteht aus zwei Stufen: der vorläufigen Anerkennung             zwar erteilt worden ist, der aber die Voraussetzungen\nbei Antragstellung und der endgültigen Anerkennung bei                für diese Anerkennung nicht erfüllt; und\nFertigstellung des Films und vor Beginn des Vertriebs.\n– bei der Herstellung eines koproduzierten Films, des-\n3. Zwischen den Koproduzenten wird ein Vertrag über die                  sen öffentliche Vorführung in einem der Länder der\nKoproduktion eines Films geschlossen, der                             Koproduzenten nicht genehmigt wird;\na) vorsieht, dass ein Koproduzent die Vergünstigungen           d) die Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung der Einnah-\ngemäß Artikel 2 nicht abtreten oder darüber verfügen            men aus der Verwertung des koproduzierten Films, ein-\ndarf, es sei denn an einen Staatsangehörigen oder               schließlich der Einnahmen aus Exportmärkten, unter den\nzugunsten eines Staatsangehörigen des Landes dieses             Koproduzenten darlegt;\nKoproduzenten;\ne) Fristen festlegt, innerhalb derer die jeweiligen Beiträge\nb) – den Besitz an allen Rechten geistigen Eigentums, die          der Koproduzenten zur Filmproduktion abgeschlossen\naus der Herstellung des koproduzierten Films entste-         sein müssen; und\nhen, zwischen den Koproduzenten regelt und\nf) festlegt, ob der koproduzierte Film auf Filmfestspielen als\n– in dem die Vereinbarungen zwischen den Koproduzen-            nationaler Film des Mehrheitskoproduzenten oder als\nten hinsichtlich der Ausübung der Rechte auf Zugang          nationaler Film aller Koproduzenten gezeigt werden soll;\nzu und Verwendung von urheberrechtlich geschützten\nWerken, die bei der Herstellung des koproduzierten        g) alle sonstigen Anerkennungsbedingungen aufführt, auf\nFilms geschaffen werden, dargelegt sind;                     die sich die zuständigen Behörden gemeinsam einigen."]}