{"id":"bgbl2-2005-25-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":25,"date":"2005-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/25#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_25.pdf#page=35","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-09-14T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005                         1179\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. September 2005\nDas in Dhaka am 16. Juni 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit „1995“\nist nach seinem Artikel 6\nam 16. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „1995“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nund/oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\n70 000 000,– DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark)\nblik Bangladesch,\nzu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   (2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          folgt verwendet:\ngen und zu vertiefen,                                                  a) bis zu 55 000 000,– DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „230 KV-Übertragungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nleitung Comilla-Chittagong (230 KV Transmissionline Comil-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nla-Chittagong)“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen –                         b) bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Nichtformale Primarschul-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         bildung durch BRAC-Phase II“ (Non Formal Primary Educa-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005\ntion, Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC),                                        Artikel 3\nPhase II), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\ngestellt worden ist.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-          schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-     der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben                                     Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nArtikel 2                                 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nunterliegen.                                                         burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nThüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird etwai-       Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nArtikel 6\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Das gilt\nnicht für das in Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b bezeichnete           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVorhaben.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 16. Juni 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGrafe\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Saleh\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}