{"id":"bgbl2-2005-25-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":25,"date":"2005-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/25#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_25.pdf#page=27","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2005-09-05T00:00:00Z","page":1171,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005                   1171\nBekanntmachung\ndes deutsch-portugiesischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 5. September 2005\nDas in Lissabon am 22. Dezember 2004 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Portugiesischen Republik über den gegen-\nseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem\nArtikel 13 Abs. 1\nam 26. Juli 2005\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. September 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Portugiesischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland                  b) In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff „Ver-\nschlusssache“ wie folgt gesetzlich definiert:\nund\nVerschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhal-\ndie Portugiesische Republik,                     tungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnis-\nse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden ent-\nim Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt –                sprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen\nStelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.\nin der Absicht, gemäß den von der Nordatlantikvertragsorga-\nEine Verschlusssache ist\nnisation angenommenen Grundsätzen und Mindestmaßstäben\nfür die Sicherheit die Sicherheit aller Verschlusssachen zu            i)    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\ngewährleisten, die von der zuständigen Behörde eines Vertrags-               befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der\nstaates oder auf dessen Veranlassung eingestuft und dem ande-                Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nren Vertragsstaat über die hierfür ausdrücklich ermächtigten                 gefährden kann;\nBehörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der             ii) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nöffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen ande-                 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nrer Vertragsinstrumente zwischen öffentlichen oder privaten                  ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nStellen beider Länder übermittelt werden,                                    Schaden zufügen kann;\niii) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nin dem Wunsch, Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren, die\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nfür alle Verhandlungen, Abkommen über Zusammenarbeit oder\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;\nandere Vertragsinstrumente, die einen Austausch von Ver-\nschlusssachen mit sich bringen, gelten sollen –                        iiii) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\nkommen wie folgt überein:                                                 Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nnachteilig sein kann.\nArtikel 1                             (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die in der Anlage zu\ndiesem Abkommen aufgeführten Geheimhaltungsgrade ver-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit              gleichbar sind. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens werden\ndurch die im Folgenden genannten Rechtsnormen der Vertrags-                                        Artikel 2\nstaaten definiert:                                                                     Innerstaatliche Maßnahmen\na) In der Portugiesischen Republik ist der Begriff „Verschluss-       (1) Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nsache“ durch Beschluss des Ministerrats wie folgt definiert:  lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-\nsachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder\nInformationen, Nachrichten, Materialien oder Dokumente,\nbeim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-\nderen Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit Portu-\nsachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen\ngals, verbündeter Länder oder von Organisationen, denen\nVerschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie\nPortugal angehört, gefährden kann.\ner im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-\nEine Verschlusssache ist                                      den Geheimhaltungsgrads gilt.\ni)    MUITO SECRETO, wenn die Kenntnisnahme oder Preis-          (2) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrades\ngabe durch Unbefugte außergewöhnlich schwerwiegen-      VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESERVADO finden\nde Folgen für die Portugiesische Republik, verbündete   Artikel 3, Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 keine\nNationen oder für Organisationen, denen Portugal ange-  Anwendung.\nhört, haben kann.                                          (3) Die Vertragsstaaten werden Verschlusssachen nicht ohne\nii) SECRETO, wenn die Kenntnisnahme oder Preisgabe            vorherige Zustimmung der Behörde, die die Geheimhaltung ver-\ndurch Unbefugte schwerwiegende Folgen für die Portu-    anlasst hat, dritten Staaten oder internationalen Organisationen\ngiesische Republik, verbündete Nationen oder für Orga-  zugänglich machen und die Verschlusssachen ausschließlich für\nnisationen, denen Portugal angehört, haben kann.        den angegebenen Zweck verwenden.\n(4) Die Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zu-\niii) CONFIDENCIAL, wenn die Kenntnisnahme oder Preisga-\ngänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die\nbe durch Unbefugte für die Interessen der Portugiesi-\nKenntnis notwendig machen und die nach der erforderlichen\nschen Republik, verbündeter Nationen oder für Organi-\nSicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng sein muss\nsationen, denen Portugal angehört, schädlich sein kann.\nwie die für den Zugang zu nationalen Verschlusssachen des\niiii) RESERVADO, wenn die Kenntnisnahme oder Preisgabe        entsprechenden Geheimhaltungsgrads, zum Zugang ermäch-\ndurch Unbefugte für die Interessen der Portugiesischen  tigt sind. Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades\nRepublik, verbündeter Nationen oder für Organisationen, VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder höher ist in allen Fäl-\ndenen Portugal angehört, nachteilig sein kann.          len eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005                       1173\n(5) Die Vertragsstaaten sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets      (3) Geheimhaltungsgrade werden nach Angabe der zuständi-\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal- gen Behörde des Ursprungsstaates geändert oder aufgehoben.\ntung der Sicherheitsbestimmungen.                                  Zur Durchführung dieser Änderung oder Aufhebung seitens der\nfür den Empfänger der Verschlusssache zuständigen Behörde\nteilt die zuständige Behörde des Ursprungsstaates sechs\nArtikel 3\nWochen im Voraus ihre entsprechende Absicht mit.\nVerschlusssachenaufträge\nBeabsichtigt ein Vertragsstaat, einen Verschlusssachenauf-                                  Artikel 6\ntrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Ver-                     Übermittlung von Verschlusssachen\ntragsstaates zu vergeben, oder beauftragt er einen Auftragneh-\nmer in seinem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt er zuvor von        (1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\nder zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine Ver-      grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nsicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene Auftrag-        Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungsgrad sicher-          Empfang der Verschlusssache und leitet sie auf sicherem Wege\nheitsüberprüft ist und über die notwendigen Sicherheitsvor-        an den Empfänger weiter.\nkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Ver-              (2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet      netes Vorhaben vereinbaren, dass Verschlusssachen bis ein-\ndie Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheimschutzver-       schließlich des Geheimhaltungsgrades GEHEIM/SECRETO auf\nfahren des überprüften Auftragnehmers in Einklang mit den          anderem Wege übermittelt werden können, wenn die Beförde-\ninnerstaatlichen Geheimschutzvorschriften und -bestimmungen        rung auf dem diplomatischen oder militärischen Kurierweg\nsteht und von der zuständigen Regierungsstelle überwacht wird.     unmöglich ist oder zu unangemessenen Verzögerungen führen\nwürde, die die Durchführung des Vorhabens gefährden.\nArtikel 4                               (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen                 a) der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen mindes-\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde hat sicher-          tens des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt\nzustellen, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines Ver-          sein;\nschlusssachenauftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen     b) bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nGeheimhaltungsgrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für             Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nden Auftragnehmer zuständigen Behörde des anderen Vertrags-             nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständi-\nstaates teilt sie dieser in Form einer Liste die vorgenommenen          ge Behörde zu übergeben;\nVerschlusssachen-Einstufungen mit (Verschlusssacheneinstu-\nc) die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung\nfungsliste). In diesem Falle unterrichtet sie gleichzeitig die Be-\ngeltenden Bestimmungen verpackt sein;\nhörde des anderen Vertragsstaates darüber, dass der Auftrag-\nnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für       d) die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbe-\ndie Behandlung von Verschlusssachen, welche ihm anvertraut              scheinigung erfolgen.\nwerden, die Geheimschutzvorschriften seiner eigenen Regie-            (4) Die für die versendende oder die empfangende Stelle\nrung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zustän-         zuständige Sicherheitsbehörde stellt in den in Absatz 2 genann-\ndigen Behörde seines Staates eine entsprechende Erklärung          ten Fällen einen Kurierausweis aus, den der Befördernde mit\nabzugeben (Geheimschutzklausel).                                   sich führen muss.\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde            (5) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\neine Verschlusssacheneinstufungsliste angefordert und erhalten     lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nhat, bestätigt sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an schutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nden Auftragnehmer weiter.\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige   FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESERVADO können an Emp-\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz-           fänger im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit der\nbedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheim-            Post versandt werden.\nschutzklausel als Verschlusssache des eigenen Staates nach\ndem jeweiligen Geheimhaltungsgrad der ihm zugeleiteten Ver-\nArtikel 7\nschlusssacheneinstufungsliste behandelt.\nBesuche\n(4) Soweit die Vergabe von Verschlusssachen-Unterauf-\nträgen von der zuständigen Behörde zugelassen ist, gelten die         (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates\nAbsätze 1 und 3 entsprechend.                                      wird im Hoheitsgebiet des zu besuchenden Vertragsstaates\nZugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen\n(5) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass ein Verschlusssa-    an Verschlusssachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender\nchenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise dass an den         Erlaubnis der zuständigen Behörde des zu besuchenden Ver-\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann          tragsstaates gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-         erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Ver-\nrungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder recht-        schlusssachen ermächtigt sind.\nzeitig getroffen werden können.\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde des Vertrags-\nstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in die-\nArtikel 5                            sem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die\nKennzeichnung                            auf beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Ein-\nzelheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für       personenbezogener Daten eingehalten wird.\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veran-\nlassung zusätzlich mit dem vergleichbaren nationalen Geheim-\nhaltungsgrad gekennzeichnet.                                                                   Artikel 8\nSicherheitsverstöße und Verdachtsfälle\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa-\nchen, die beim Empfänger im Zusammenhang mit Verschluss-              (1) Sicherheitsverstöße auf Seiten eines Vertragsstaates oder\nsachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.          ein entsprechender Verdacht, bei denen eine Preisgabe von Ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2005\nschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festge-          gen Mittel zum Schutz von Verschlusssachen, die sie erhalten\nstellt wird, sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzu-        haben, zu erörtern.\nteilen.\n(4) Jeder Vertragsstaat hilft den Experten des anderen Ver-\n(2) Sicherheitsverstöße und Verdachtsfälle für solche werden        tragsstaates bei der Beurteilung von Fragestellungen, die den\nvon den Behörden und Gerichten des für den Tatort zuständigen          angemessenen Schutz der ihnen übermittelten Verschlusssa-\nVertragsstaates nach dessen nationalen Vorschriften untersucht         chen betreffen.\nund verfolgt. Der andere Vertragsstaat ist über das Ergebnis zu\nunterrichten.                                                                                       Artikel 13\nArtikel 9                                                     Inkrafttreten und Revision\nKosten der Durchführung                               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten\nvon Sicherheitsmaßnahmen                            schriftlich und auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikati-\non in Kraft, der zufolge die dafür erforderlichen innerstaatlichen\nDie den Behörden eines Vertragsstaates bei der Durchführung         Voraussetzungen beider Vertragsstaaten erfüllt sind.\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\ndem anderen Vertragsstaat nicht erstattet.                                (2) Von dem in Absatz 1 genannten Tag an finden die Bestim-\nmungen des Abkommens auch auf Verschlusssachen Anwen-\ndung, die vor seinem Inkrafttreten ausgetauscht worden sind.\nArtikel 10\n(3) Dieses Abkommen kann auf Antrag eines der beiden Ver-\nZuständige Behörden\ntragsstaaten revidiert werden. Die Änderungen treten gemäß\nDie Vertragsstaaten unterrichten einander darüber, welche           Absatz 1 in Kraft.\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nsind.                                                                                               Artikel 14\nArtikel 11                                                 Geltungsdauer und Kündigung\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                        (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen und bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es\nZwischen den beiden Vertragsstaaten bestehende bereichs-            unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten\nbezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluss-           schriftlich und auf diplomatischem Weg kündigt.\nsachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen\nnicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.                           (2) Im Fall der Kündigung sind die während der Geltungsdau-\ner ausgetauschten sowie die auf anderen Vertragsinstrumenten\nbasierenden Verschlusssachen weiterhin nach den Bestimmun-\nArtikel 12                                gen dieses Abkommens zu behandeln, auch dann, wenn ihre\nKonsultationen                               Übermittlung nach der Kündigung des Abkommens durch einen\nder beiden Vertragsstaaten erfolgt.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nehmen\nvon den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten-\nden Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.                                                               Artikel 15\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-                                      Registrierung\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nDer Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieses Abkom-\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nmen unterzeichnet wird, veranlasst unverzüglich nach seinem\n(3) Jeder Vertragsstaat erlaubt auch Sicherheitsexperten des        Inkrafttreten die Registrierung beim Sekretariat der Vereinten\nanderen Vertragsstaates, immer wenn gegenseitiges Einverneh-           Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen\nmen besteht, Besuche in seinem Hoheitsgebiet zu machen, um             und unterrichtet den anderen Vertragsstaat unter Angabe der\nmit seinen Sicherheitsbehörden die Vorschriften und notwendi-          Registrierungsnummer über den Abschluss dieses Vorgangs.\nGeschehen zu Lissabon am 22. Dezember 2004 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Bode Bertram\nFür die Portugiesische Republik\nMario Santos David\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}