{"id":"bgbl2-2005-23-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":23,"date":"2005-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/23#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_23.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein\nzwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)\nVom 12. August 2005\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 zu dem Abkommen\nvom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahn-\nbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-\nfelden (Aargau) (BGBl. 2005 II S. 134) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 16 Abs. 1\nam 23. Juni 2005\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 12. August 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2005\nDas in Lilongwe/Malawi am 22. März 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMalawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 22. März 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005                            1107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Malawi –                   in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nMalawi,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nzu vertiefen,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nin der Republik Malawi beizutragen,                                   Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 4. November 2003            Ablauf des 31. Dezember 2011.\nder deutsch-malawischen Regierungsverhandlungen –\n(2) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nArtikel 1                                der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Malawi und bezie-                                           Artikel 3\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam                Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\naufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\ninsgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen             und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nEuro) für folgende Vorhaben zu erhalten:                              Republik Malawi erhoben werden.\n1. „Primarschulbildungsprogramm Phase III (einschließlich Pri-\nmarschullehrerausbildung)“ bis zu 3 000 000,– Euro (in Wor-                                   Artikel 4\nten: drei Millionen Euro);\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\n2. „Dezentralisierte Finanzierung von Infrastruktur“ bis zu           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n6 000 000,– Euro (in Worten: sechs Millionen Euro);              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n3. „Privatwirtschaftliches Wartungskonzept für den Gesund-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nheitssektor“ bis zu 6 000 000,– Euro (in Worten: sechs Millio-   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nnen Euro),                                                       in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfestgestellt worden ist.                                              Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 22. März 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbert Gisy\nFür die Regierung der Republik Malawi\nGoodall Gondwe"]}