{"id":"bgbl2-2005-23-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":23,"date":"2005-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_23.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-08-11T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 2005\nDas in Berlin am 10. August 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit\n2005 ist nach seinem Artikel 5\nam 10. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005                           1105\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste –            Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-            beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nschen Republik Timor-Leste,                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nzu vertiefen,                                                         dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Ablauf des 31. Dezember 2013.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste,\nsoweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des\nin der Demokratischen Republik Timor-Leste beizutragen,\nnach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages ent-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          stehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nlungen vom 26. Januar 2005 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nArtikel 1                                 stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokrati-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Timor-             schen Republik Timor-Leste erhoben werden.\nLeste, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt bis\nzu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vor-                                  Artikel 4\nhaben „Aufbau einer Schiffsreparatur- und Wartungswerkstatt“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit               Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nfestgestellt worden ist.                                              überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nder Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste zu              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-                                    Artikel 5\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 10. August 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nDr. J o s é R a m o s - H o r t a"]}