{"id":"bgbl2-2005-23-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":23,"date":"2005-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/23#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_23.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-08-23T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005                            1109\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 2005\nDas in Dakar am 1. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 1. Juli 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund\nbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 16 000 000,–\ndie Regierung der Republik Senegal –                    EUR (in Worten: sechzehn Millionen Euro) zu erhalten für die Vor-\nhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              a) „Programm Friedensförderung in der Casamance“ bis zu\nSenegal,                                                                   6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);\nb) „Beschäftigungsförderung für Jugendliche in städtischen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  Gebieten, einschließlich Mikrofinanzierung“ bis zu 8 000 000,–\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              EUR (in Worten: acht Millionen Euro);\nzu vertiefen,\nc) „Wohngebietssanierung Pikine“ bis zu 2 000 000,– EUR (in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Worten: zwei Millionen Euro),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Senegal beizutragen,                                     (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-          land und der Regierung der Republik Senegal durch andere Vor-\nrungsverhandlungen vom 9. Juni 2004 über finanzielle und tech-        haben ersetzt werden.\nnische Zusammenarbeit der Jahre 2004 und 2005 –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nArtikel 1\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nlicht es der Regierung der Republik Senegal und beziehungs-           erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.","1110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nArtikel 2                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2012.                                                                            Artikel 5\nVon den im Abkommen vom 8. Mai 1992 zwischen der Regie-\n(2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht        rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige       Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu           haben „Delta-Entwässerungssystem“ vorgesehenen Mitteln\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-        werden vorhandene Restmittel in Höhe von 4 807 847,77 EUR\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.               (in Worten: vier Millionen achthundertsiebentausendachthun-\ndertsiebenundvierzig Euro und siebenundsiebzig Cent) zu\nGunsten des Neuvorhabens „Anschluss privater Bewässe-\nArtikel 3                               rungsperimeter“ reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 6\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nSenegal erhoben werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDoretta Loschelder\nFür die Regierung der Republik Senegal\nCheikh Hadjibou Soumaré"]}