{"id":"bgbl2-2005-23-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":23,"date":"2005-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1090         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt\nVom 19. September 2005\nEs verordnen                                               gangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde\nändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsge-\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1\nmäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der\nBuchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2\nLehrgänge verweigert.\nund Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001              (3) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlän-\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 6 zuletzt durch      gerung von Bescheinigungen über die Befähigung als\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I    Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des\nS. 2186) und § 3e Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5     § 4.04 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 der Anlage 2 ist jedes\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geän-     Wasser- und Schifffahrtsamt.\ndert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen,\nArtikel 3\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5\nSatz 2, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes                    Pflichten des Eigentümers,\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden                      Ausrüsters und Schiffsführers\nist, und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 und Satz 3 des      Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes das Bundesminis-        besteht, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein-         zu sorgen, dass das für Tagesausflugsschiffe und Kabi-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft         nenschiffe nach § 3.01 Nr. 1 Satz 1 der Anlage 2 jeweils\nund Arbeit,                                                vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt\n– auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschiff-          an Bord und beim Stillliegen ständig verfügbar ist.\nfahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Ab-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                                  Artikel 4\n1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit                             Ordnungswidrigkeiten\ndem Bundesministerium der Finanzen:                          Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nArtikel 1                           oder fahrlässig\nAnwendungsbereich                         1. entgegen Artikel 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicher-\nFolgende mit Beschluss vom 25. November 2004 von              heitspersonal während der Fahrt an Bord oder beim\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straß-        Stillliegen ständig verfügbar ist,\nburg angenommene Verordnung über Sicherheitsperso-           2. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 2 nicht\nnal in der Fahrgastschifffahrt (Fahrgastsicherheitsverord-      für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das\nnung – FSV) – Anlage 2 zu Protokoll 22 – wird hiermit auf       Fahrgastschiff sorgt,\ndem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nach-\nstehend veröffentlicht.                                      3. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe c der Anlage 2 die\nBefähigung des Sicherheitspersonals nicht, nicht\nArtikel 2                              richtig oder nicht rechtzeitig nachweisen kann,\nZuständige Behörden                        4. entgegen § 3.02 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage 2 nicht\n(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.04 Satz 2 der         für den Nachweis über die Durchführung von Kontroll-\nAnlage ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West; zu       gängen sorgt,\ndiesem Zweck wird sie ermächtigt, durch Rechtsverord-        5. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a der Anla-\nnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der            ge 2 den dort genannten Mitgliedern der Besatzung\nBinnenschifffahrt eine von der Anlage 2 abweichende             und des Bordpersonals die dort genannten Aufgaben\nRegelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren            nicht oder nicht richtig zuteilt,\nzu treffen.\n6. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der An-\n(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von\nlage 2 die dort genannten Mitglieder nicht, nicht\nBasislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt\nrichtig oder nicht mindestens halbjährlich unterweist\nim Sinne des § 2.01 Satz 2 Buchstabe a und § 4.01 Nr. 1\noder\nSatz 2 und von Auffrischungslehrgängen nach § 4.02 Nr. 1\nder Anlage 2 ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion       7. entgegen § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c der Anla-\nWest. Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn              ge 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\ndie Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehr-         rechtzeitig gibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005             1091\nArtikel 5\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:\n„2a. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Sicherheitspersonal\n2a01.      Anerkennung eines\n2a011      Basislehrgangs                                   § 4.01 Nr. 1 Satz 2 FSV          22                50“.\n2a012      Auffrischungslehrgangs                           § 4.02 Nr. 1 FSV                 22                50“.\n2a02.      Ausstellung einer Bescheinigung als\n2a021      Ersthelfer                                       § 4.04 Nr. 2 Satz 1 FSV          22                10“.\n2a022      Atemschutzgeräteträger                           § 4.04 Nr. 3 Satz 1 FSV          22                10“.\n2. Nach Nummer 21 des Fundstellenverzeichnisses wird folgende Nummer 22 angefügt:\n„22        Fahrgastsicherheitsverordnung (BGBl. 2005 II S. 1090, Anlage) – FSV“.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung und der in Artikel 1 erwähnte Beschluss treten am 1. Januar 2006 in Kraft.\nBerlin, den 19. September 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nProtokoll 22\nSicherheit der Fahrgastschifffahrt\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2004-I-20,\nII.\nstellt fest, dass ihr Ausschuss für Arbeits-, Sozial- und Berufs-\nausbildungsfragen den Entwurf einer Verordnung über Sicher-\nheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt abschließend auf seine\nÜbereinstimmung mit den unter I. dieses Beschlusses genann-\nten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geprüft\nhat,\nbeschließt die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss aufge-\nführte Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgast-\nschifffahrt.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005            1093\nAnlage 2 zu Protokoll 22\nVerordnung\nüber Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt\n(FSV)\nKapitel 1                          hörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre.\nSie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleich-\nAllgemeine Bestimmungen                      zeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Vorausset-\nzung aufgehoben.\n§ 1.01\nBegriffsbestimmungen                                                   § 1.05\nSoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gel-                               Richtlinien\nten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Rhein-\nZur Anwendung dieser Verordnung kann die Zentral-\nschiffsuntersuchungsordnung.\nkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinien beschlie-\nIn dieser Verordnung gelten als:                             ßen. Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden\nsind daran gebunden.\n1. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff mit einer ent-\nsprechenden Eintragung im Schiffsattest;\n2. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit einer entspre-                               Kapitel 2\nchenden Eintragung im Schiffsattest;                                          Anforderungen\nan das Sicherheitspersonal\n3. „Besatzung“ die erforderliche Mindestbesatzung des\nFahrgastschiffes nach § 23.12 der Rheinschiffsunter-\nsuchungsordnung sowie Personen, die in gleicher                                       § 2.01\nFunktion zusätzlich an Bord sind;                                  Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt\n4. „Sicherheitspersonal“ der Sachkundige für Fahrgast-          Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindes-\nschifffahrt, Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger;      tens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung\nbesitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende\n5. „Fahrgast“ jede Person an Bord, die nicht zur Besat-\nPerson\nzung oder zum Bordpersonal gehört.\na) an einem von der zuständigen Behörde anerkannten\n§ 1.02                              Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen\nnach § 4.01 erfüllt, teilgenommen und die Abschluss-\nGeltungsbereich                            prüfung bestanden hat und\nDiese Verordnung regelt die Anforderungen an den          b) regelmäßig nach Maßgabe des § 4.02 Nr. 2 fortgebil-\nsicheren Betrieb der Fahrgastschiffe auf dem Rhein, ins-         det worden ist.\nbesondere in Bezug auf das erforderliche Sicherheitsper-\nsonal und deren Qualifikation.                                                            § 2.02\nErsthelfer\n§ 1.03\nSicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen                 Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und\ndie erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vor-\n1. Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitsperso-      handen, wenn die betreffende Person\nnal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahr-   a) an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und\ngäste an Bord befinden.\nb) regelmäßig nach Maßgabe des § 4.03 fortgebildet\n2. Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur            worden ist.\nBesatzung oder zum Bordpersonal gehören.\n§ 2.03\n§ 1.04\nAtemschutzgeräteträger\nAnordnungen vorübergehender Art\nDer Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre\nDie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann       alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die\nAnordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es         Atemschutzgeräte nach § 15.12 Nr. 10 Buchstabe a der\nzur Anpassung an die technische Entwicklung der Bin-         Rheinschiffsuntersuchungsordnung zur Rettung von Per-\nnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen     sonen benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden,\nAbweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder           wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die\nVersuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des      Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften\nSchiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermög-       der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regel-\nlichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Be-         mäßig nach Maßgabe des § 4.03 fortgebildet worden ist.","1094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nKapitel 3                                 c) die erforderliche Befähigung des Sicherheitsper-\nsonals nach den §§ 2.01 bis 2.03 jederzeit an Bord\nAnforderungen an den                                  durch die entsprechenden Bescheinigungen nach\nBetrieb der Fahrgastschiffe                              § 4.04 nachweisen zu können,\nd) für den Nachweis über die Durchführung von Kon-\n§ 3.01                                     trollgängen zu sorgen.\nAnzahl des Sicherheitspersonals\n2. Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat für die\n1. Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschiff-               Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -aus-\nfahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträ-               rüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicher-\ngers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhan-                heit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituatio-\nden sein:                                                         nen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle\nund den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und\na) während der Fahrt an Bord                                      nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers\naa) Tagesausflugsschiffe                                     a) den Mitgliedern der Besatzung und des Bordper-\nsonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben,\nStufe    vorhandene       Sachkundige für      Ersthelfer\nPersonenzahl     Fahrgastschifffahrt                    die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituatio-\nnen zuteilen,\n1     bis 250                   1                1\nb) diese Mitglieder der Besatzung und des Bordper-\n2     über 250                  1                2            sonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben\nunterweisen,\nc) die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der\nbb) Kabinenschiffe                                              Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicher-\nStufe   Anzahl der     Sachkundige      Erst-    Atem-          heitsplan hinweisen.\nbelegten      für Fahrgast-    helfer  schutz-\nBetten        schifffahrt            geräte-\nträger                               § 3.03\n1     bis 100              1            1         2                               Aufsicht\n2     über 100             1            2         2\nSolange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss\nnachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden.\nb) beim Stillliegen ständig verfügbar\nDie Durchführung muss auf geeignete Weise nachweis-\ndas nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene               bar sein.\nSicherheitspersonal der Stufe 1.\nFür Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht über-\nschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer                                     Kapitel 4\nZahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht,\ngriffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträ-                           Erwerb der Qualifikation\nger nicht erforderlich.                                                     und Verfahrensbestimmungen\n2. Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Perso-                                      § 4.01\nnenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden\nFahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkun-                         Basislehrgang für Sachkundige\ndigen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers\njedoch von einer Person wahrgenommen werden. In                1. Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach\nden anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahr-               § 2.01 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der\ngastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzge-             Fachkunde an einem Basislehrgang teilnehmen. Der\nräteträger nicht die gleiche Person sein.                         Basislehrgang muss im Rahmen eines von der\nzuständigen Behörde durchgeführten oder von ihr\n§ 3.02                                  anerkannten Lehrganges durchgeführt werden und\nmuss mindestens enthalten:\nPflichten des\nSchiffsführers und des Sachkundigen                         a) eine Ausbildung zu folgenden Themen:\n– ordnungsgemäße Einrichtung und Ausrüstung\n1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizei-                      des Fahrgastschiffes;\nverordnung hinaus hat der Schiffsführer\n– Sicherheitsvorschriften und Einleitung der erfor-\na) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der                      derlichen Hilfsmaßnahmen;\nSicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach\n§ 15.13 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung                     – Aufgaben der Besatzung und des Bordperso-\nvertraut zu machen,                                                  nals entsprechend der Sicherheitsrolle;\nb) für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das                – Grundbegriffe über die Stabilität der Fahrgast-\nFahrgastschiff zu sorgen,                                            schiffe im Falle einer Havarie;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005            1095\n– Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung           3. Jeweils vor Ablauf von 5 Jahren nach der Teilnahme\nder Feuerlöscheinrichtungen (Wirkungsweise von          an dem Auffrischungslehrgang muss der Sachkundi-\nselbsttätigen Druckwassersprühanlagen, Feuer-           ge für Fahrgastschifffahrt erneut an einem Auffri-\nmeldesystemen und fest installierten Feuerlösch-        schungslehrgang teilnehmen.\nanlagen);\n4. Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert\n– Prüfbescheinigungen der Sicherheitseinrichtun-          die zuständige Behörde oder die Ausbildungsstelle\ngen und -ausrüstungen;                                  die Bescheinigung des Teilnehmers als Sachkundiger\n– Grundsätze der Konfliktbewältigung;                     für Fahrgastschifffahrt um 5 Jahre oder stellt eine\nneue Bescheinigung aus.\n– Grundprinzipien der Panikverhütung;\nb) eine praktische Übung zu folgenden Themen:                                        § 4.03\n– Kenntnisse über Bedienung und Handhabung                          Lehrgänge und Auffrischungs-\nder Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen                        lehrgänge für Ersthelfer\n(z. B. Anlegen der Rettungsweste, Handhabung                       und Atemschutzgeräteträger\nvon Auftriebskörpern, Bedienung des Beibootes\nund der übrigen Rettungsmittel, Bedienung von         Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthel-\ntragbaren Feuerlöschern);                           fer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vor-\nschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens\n– Kenntnisse über die praktische Umsetzung von        durchgeführt werden.\nSicherheitsvorschriften und die Einleitung der\nerforderlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Evakuieren\n§ 4.04\nvon Fahrgästen aus einem verrauchten Raum in\neinen sicheren Bereich, Bekämpfung eines Ent-               Bescheinigungen für Sicherheitspersonal\nstehungsbrandes, Handhabung der wasser-\ndichten und feuerhemmenden Türen);                  1. Das Große Patent nach der Rheinpatentverordnung\nund die Befähigungszeugnisse, die nach den nationa-\nc) eine Abschlussprüfung.                                     len Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens\nzum Führen von Fahrgastschiffen berechtigen oder\n2. Nach bestandener Abschlussprüfung stellt die zu-              andere, von der Zentralkommission für die Rhein-\nständige Behörde oder die Ausbildungsstelle dem               schifffahrt als gleichwertig anerkannte Befähigungs-\nTeilnehmer eine Bescheinigung als Sachkundiger für            zeugnisse, ersetzen die Bescheinigung nach § 4.01\ndie Fahrgastschifffahrt nach dem Muster der Anlage 1          Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2010.\naus.\n2. Auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die\n§ 4.02                                 zuständige Behörde eine Bescheinigung über die\nBefähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der\nAuffrischungslehrgang für Sachkundige                    Anlage 2 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigun-\ngen gelten auch die Dokumente der nationalen oder\n1. Vor Ablauf von 5 Jahren nach der erfolgreichen Teil-          regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und\nnahme an dem Basislehrgang muss der Sachkundige               vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsor-\nfür Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen          ganisationen, die von der Zentralkommission für die\nBehörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilneh-            Rheinschifffahrt bekannt gemacht werden.\nmen.\n3. Auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die\n2. Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie              zuständige Behörde eine Bescheinigung über die\nz. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typi-               Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem\nschen Gefahrensituationen enthalten und – soweit              Muster der Anlage 3 aus oder verlängert diese. Diese\nmöglich – Informationen über neue Erkenntnisse zur            Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn\nFahrgastsicherheit vermitteln. Während des Auffri-            sie von einer nach dem nationalen Recht der Rhein-\nschungslehrganges muss mittels Übungen und Tests              uferstaaten oder Belgiens anerkannten Ausbildungs-\nsichergestellt werden, dass der Teilnehmer sich aktiv         stelle ausgestellt und von der Zentralkommission für\nam Lehrgang beteiligt.                                        die Rheinschifffahrt bekannt gemacht worden sind.","1096         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nAnlage 1\n(zu § 4.01 Nr. 2\nund § 4.02 Nr. 4)\nBescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt\nEigenhändige\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005           1097\nAnlage 2\n(zu § 4.04 Nr. 2)\nBescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt\nEigenhändige\nUnterschrift","1098         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nAnlage 3\n(zu § 4.04 Nr. 3)\nBescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt\nEigenhändige\nUnterschrift"]}