{"id":"bgbl2-2005-22-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":22,"date":"2005-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/22#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_22.pdf#page=52","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989","law_date":"2005-08-09T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nsowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nsowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989\nVom 9. August 2005\nDas in Bischkek am 2. Februar 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nRepublik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kri-\nminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeu-\ntung ist nach seinem Artikel 13 zusammen mit dem dazugehörigen Protokoll\nam 31. Mai 1999\nin Kraft getreten. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 dieses Abkommens das\nAbkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr (BGBl. 1989 II S. 683)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nRepublik\nam 31. Mai 1999\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 9. August 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                        1085\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nsowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung\nerkennbar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nach-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik\nfolgend aufgeführten Deliktbereiche:\nim folgenden die Vertragsparteien genannt,\n– unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,\nAus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und\nin der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklä-\npsychotropen Stoffen;\nrung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan vom 4. Juli   – Geldwäsche;\n1992 einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Bezie-\n– Terrorismus;\nhungen zu leisten,\n– unerlaubte Einschleusung von Personen;\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirk-     – unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;\nsame Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Krimina-\nlität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten  – Zuhälterei und Menschenhandel;\nEinschleusung von Personen und des Terrorismus von wesent-       – Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;\nlicher Bedeutung ist,\n– Schutzgelderpressung;\nim Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen     – Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;\ndie Vertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von bei-\nden Vertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die          – Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete\nZusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung            Straftaten;\nund Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere      – Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;\nder Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von\n– Straftaten gegen die Umwelt;\nPersonen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheb-\nlicher Bedeutung betreffen,                                      – unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materia-\nlien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von         und anderen Rüstungsgütern;\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten\n– unerlaubter Handel mit Kulturgut.\nVerkehr,\n(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu   deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit\nbekämpfen,                                                       auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.\nüberzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-                                  Artikel 3\nsung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den\nAbflug- und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene         Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der\nPersonen wirksam von der Beförderung durch die Luftverkehrs-     unerlaubten Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr\ngesellschaften ausgeschlossen werden können,                     von sowie des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen\nStoffen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaat-\nin der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung       lichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 insbesondere:\nder Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich      1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,\nverwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämp-               dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,\nfung krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen –               Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-\nkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-\nüberschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten\nArtikel 1                                 eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Aufklä-\nrung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeu-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-\ntung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-\nlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 bei der Bekämp-\nlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;\nfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung der organisier-\nten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von     2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher\nerheblicher Bedeutung zusammen.                                       Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,","1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nmit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stel-        4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten\nlen;                                                                  Vertragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;\n3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs             5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-\nvon Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grund-                liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle\nstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen               und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;\nHerstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche un-\nerlaubte Abzweigungen austauschen;                               6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-\nbräuchliche Methoden der transnationalen Kriminalität\n4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung                  sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung aus-\nvon unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr                  tauschen;\nzweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-\nparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen          7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\nhinausgehen;                                                          tauschen;\n5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten                8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen                 erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-\ndurchführen.                                                          chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\n9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen\nArtikel 4                                    Fortbildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufent-\nhalte von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung\nZum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-               der organisierten Kriminalität ermöglichen;\ntragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-\nbehaltlich des Artikels 9 insbesondere Informationen austau-       10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur\nschen über geplante und begangene terroristische Akte und                 Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen\nMethoden und Formen ihrer Begehung sowie über terroristische              Arbeitstreffen abhalten.\nGruppierungen, die Straftaten im Hoheitsgebiet der einen Ver-\ntragspartei gegen die Interessen der anderen Vertragspartei pla-                                Artikel 7\nnen, begehen oder begangen haben. Der Austausch erfolgt,\nsoweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus         Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\noder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen        Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaß-\nGefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.            nahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchti-\ngen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen\nzu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsord-\nArtikel 5                             nung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungs-\nZum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung          weise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise\nvon Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres           verweigern oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen\ninnerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 insbe-    abhängig machen.\nsondere:\n1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der                                    Artikel 8\nmit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von              Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\nPersonen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbei-            innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\ntung geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;                         werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\n2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur  tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nVerhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten von        1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nerheblicher Bedeutung erforderlich sind.                            angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nArtikel 6                             2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\nDie Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammen-                  Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\narbeit:                                                                 über die daduch erzielten Ergebnisse.\n1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden            3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-\nBeamten der zuständigen Ministerien beider Vertragspar-           und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung und\nteien, insbesondere der Ministerien des Innern, unter Betei-      Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen\nligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,          übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-\ndie bei Bedarf zusammentritt;                                     len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen\nanderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-\n2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden              ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\nder Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-\ntechnik austauschen;                                         4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\n3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu            und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\nTatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität       lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nsowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle            jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nOrganisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen,           verbote zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener\ntypisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt,           Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,\ninsbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise,         daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen\ndie angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-          Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen\nletzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegensei-            der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist\ntig mitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung      sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt\nvon Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur            werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem\nAbwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr         Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die\nfür die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;                  Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                           1087\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person           auf seiten der Kirgisischen Republik\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\n– das Ministerium des Innern,\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung        – das Ministerium für nationale Sicherheit,\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu      – das Ministerium für Gesundheitswesen,\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-\nteilung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunfts-       – die Staatliche Zollinspektion bei der Regierung der Kirgisi-\nerteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen          schen Republik.\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Aus-\nkunft beantragt wird.                                                                        Artikel 11\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die           Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unab-            Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten\nhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personen-        Vereinbarungen festlegen.\nbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für\nden sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.                               Artikel 12\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-                Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-         seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                            der Vertragsparteien nicht berührt.\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-                                   Artikel 13\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und               Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag\nArtikel 9                                 des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifi-\nDie Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen    kation angesehen.\nsowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben\nvon diesem Abkommen unberührt.                                                                   Artikel 14\nDieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\nArtikel 10                                geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils\num zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer\nZum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle\nVertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung\nKontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-\nwird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der\nstellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.\nanderen Vertragspartei zugegangen ist.\nZentralstellen sind:\nauf seiten der Bundesrepublik Deutschland                                                        Artikel 15\n– das Bundesministerium des Innern,                                      Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom\n13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n– das Bundesministerium für Gesundheit,                               Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\n– das Bundeskriminalamt,                                              Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen\nden Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und\n– die Grenzschutzdirektion,\nderen unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-\n– das Zollkriminalamt;                                                republik Deutschland und der Kirgisischen Republik außer Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 2. Februar 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans von Ploetz\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nOmurbek Alymbekovitsch Kutujew","1088                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nProtokoll\nzum Abkommen vom 2. Februar 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nsowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –\nhaben zu Artikel 8 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-\nzeichnung folgendes erklärt:\nEs besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Kirgi-\nsischen Republik ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezoge-\nner Daten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den\nVertragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungs-\npflicht besteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesver-\nfassungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirm-\ndienst und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.\nDieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.\nGeschehen zu Bischkek am 2. Februar 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nrussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans von Ploetz\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nOmurbek Alymbekovitsch Kutujew"]}