{"id":"bgbl2-2005-22-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":22,"date":"2005-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_22.pdf#page=12","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":12,"num_pages":36,"content":["1044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nVom 19. September 2005\nEs verordnen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-                  Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4\ndung mit Abs. 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsauf-                    der Anlage,\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                         e) die Lenzeinrichtungen nach den §§ 8.06\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Arti-                und 15.08 Nr. 5 der Anlage,\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr,                 f) die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage vorge-\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium                           schriebenen Einrichtungen zum Sammeln\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemein-                      von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem\nsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                          Öl,\nfür Wirtschaft und Arbeit:                                              g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für\nKabinenschiffe nach § 15.12 Nr. 10 der\nArtikel 1                                        Anlage,\nFolgende mit Beschluss vom 25. November 2004 von                     h) die Abwassersammeltanks oder Bordklär-\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straß-                   anlagen nach § 15.14 Nr. 1 der Anlage,“.\nburg angenommenen Änderungen der Rheinschiffsunter-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsuchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geän-\ndert durch die Beschlüsse vom 26. und 27. November                  aa) Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n2003 (BGBl. 2004 II S. 1240), über Sicherheitsanforde-                  „1. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in\nrungen an Fahrgastschiffe (Anlage 1 zu Protokoll 22) wer-                   § 10.03 Nr. 1 der Anlage vorgeschriebe-\nden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der                             nen Stellen befinden,\nBeschluss wird nachstehend veröffentlicht.\n„2. die Abdeckung der tragbaren Feuerlö-\nscher nach § 10.03 Nr. 6 der Anlage und\nArtikel 2\nder Auslöseinrichtungen von fest instal-\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-                     lierten Feuerlöschanlagen nach § 10.03b\nsuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994                           Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 der Anlage\nII S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-                   gekennzeichnet ist,\nnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132),\n„3. die Fluchtwege und Notausgänge nach\nwird wie folgt geändert:\n§ 15.06 Nr. 6 Buchstabe f der Anlage\n1. In Artikel 4 Abs. 5 werden die Wörter „des Arbeitsme-                    deutlich markiert und beleuchtet sind,\ndizinischen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufs-\n„4. nach § 15.06 Nr. 11 der Anlage die nicht\ngenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft“\nfür Fahrgäste bestimmten Teile der Fahr-\ndurch die Wörter „des Arbeitsmedizinischen und\nzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert\nSicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenos-\nund die dort genannten Symbole ange-\nsenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsme-\nbracht sind,\ndizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft“\nersetzt.                                                            „5. die vorgeschriebenen Rettungsmittel\nnach § 15.09 Nr. 8 der Anlage unterge-\n2. In Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch\nbracht und gekennzeichnet sind,\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\noder“ gestrichen.                                                   „6. die Bestimmungen des § 15.12 Nr. 4, 8\n3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                                       Satz 1 der Anlage über Hydrantenanlagen\nund Feuerlöschpumpen eingehalten wer-\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                               den,\n„5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsge-                   „7. die Sicherheitsrolle und der Sicherheits-\ngenstände an Bord vorhanden und funktions-                     plan nach § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b der\nfähig sind:                                                    Anlage an geeigneten Stellen deutlich\na) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01                    sichtbar aufgehängt sind,“.\nbis 6.09 der Anlage,                                bb) Nummer 8 wird gestrichen.\nb) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwa-               cc) Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt\nchungseinrichtungen nach den §§ 7.03,                   gefasst:\n7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 und § 10.03b Nr. 3\nund 5 Buchstabe c Satz 1 der Anlage,                    „8. sich nach § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 der\nAnlage in jeder Kabine Angaben für das\nc) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der                      Verhalten der Fahrgäste in den dort\nAnlage,                                                     genannten Fällen sowie Angaben über\nd) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme                    den Aufstellungsort der Rettungsmittel\nund -auslöser nach den §§ 7.09, 10.03b                      befinden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                      1045\ndd) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num-                   4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\nmern 9 bis 11.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsge-                          aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Feuerlöschge-\ngenstände an Bord vorhanden und funktions-                             räten, fest eingebauten CO2-Feuerlöschanla-\nfähig sind:                                                            gen“ durch die Angabe „tragbaren Feuerlö-\nschern, fest installierten Feuerlöschanlagen“\na) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01                            ersetzt.\nbis 6.09 der Anlage,\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nb) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwa-\neingefügt:\nchungseinrichtungen nach den §§ 7.03,\n7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 und § 10.03b Nr. 3                          „3a. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1a nicht\nund 5 Buchstabe c Satz 1 der Anlage,                                     dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher\nc) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der                                    mit CO2 als Löschmittel nur zum\nAnlage,                                                                  Löschen von Bränden in Küchen und\nelektrischen Einrichtungen verwendet\nd) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme\nwerden,“.\nund -auslöser nach den §§ 7.09, 10.03b\nNr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Anlage,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Handfeuerlö-\ne) die Lenzeinrichtungen nach den §§ 8.06\nscher“ durch die Wörter „tragbaren Feuerlö-\nund 15.08 Nr. 5 der Anlage,\nscher“ ersetzt.\nf) die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage vorge-\nschriebenen Einrichtungen zum Sammeln                          bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nvon ölhaltigem Wasser und gebrauchtem\n„2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür\nÖl,\nsorgt, dass sich die Abdeckung der trag-\ng) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für                               baren Feuerlöscher oder der Auslösein-\nKabinenschiffe nach § 15.12 Nr. 10 der                                 richtungen von fest installierten Feuer-\nAnlage,                                                                löschanlagen an den vorgeschriebenen\nh) die Abwassersammeltanks oder Bordklär-                                  Stellen befinden,“.\nanlagen nach § 15.14 Nr. 1 der Anlage,“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „-ausgänge“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                          durch das Wort „Notausgänge“ ersetzt.\naa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            dd) In Nummer 4 wird das Wort „Beschriftungen“\n„1. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlö-                           durch das Wort „Symbole“ ersetzt.\nschern und fest installierten Feuerlösch-\nanlagen (§ 10.03 Nr. 5, § 10.03a Nr. 6,                       ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Feuerlöscher\n§ 10.03b Nr. 9 Buchstabe b der Anlage),                           oder Feuerlöschpumpen“ durch die Wörter\nKranen (§ 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7                         „Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen“\nund 8 der Anlage) und Flüssiggasanlagen                           ersetzt.\n(§ 14.13 Satz 1 und 2 der Anlage) zu ver-                     ff) Nummer 8 wird gestrichen.\nanlassen,“.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                              gg) Die Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 8\neingefügt:                                                             bis 11.\n„1a. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feu-\nerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur                                           Artikel 3\nzum Löschen von Bränden in Küchen\nund elektrischen Einrichtungen verwendet              Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte\nwerden (§ 10.03 Nr. 4 Satz 1 der Anlage),“.       Beschluss treten am 1. Januar 2006 in Kraft.\nBerlin, den 19. September 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","1046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nProtokoll 22\nSicherheit der Fahrgastschifffahrt\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2004-I-20,\nI.\nstellt fest, dass ihr Untersuchungsausschuss den Entwurf für ein revidiertes Kapitel 15 – Sonderbestimmungen für Fahrgastschif-\nfe zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechend ihrem Auftrag abschließend geprüft und fertiggestellt hat und dass dazu\nihre Gremien zusätzliche Anmerkungen der internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes und der Schiffbauindustrie, der aner-\nkannten Klassifikationsgesellschaften und der gemeinsamen Expertengruppe mit der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt\nhaben,\nbeschließt die in der Anlage aufgeführten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, insbesondere eine Neufassung\ndes Kapitels 15 und der dazugehörigen Übergangsbestimmungen,\nbeauftragt ihre betroffenen Ausschüsse, die Vorschläge der internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes für Maßnahmen,\ndie es ermöglichen, aufgrund organisatorischer Vorkehrungen oder vorteilhafter regionaler Bedingungen auf bestimmte technische\nAusrüstungen vorhandener Schiffe zu verzichten, zu prüfen und diese zur Übernahme in die Verordnungen der Zentralkommissio-\nnen vorzuschlagen,\nbeauftragt ihren Untersuchungsausschuss zu prüfen, inwieweit die Sicherheit von Fahrgästen auf Schiffen, auf die Übergangsvor-\nschriften Anwendung finden, gewährleistet ist und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen,\nfordert die internationalen Verbände des Schifffahrtsgewerbes auf, ihre Vorschläge für derartige Maßnahmen weiter zu konkre-\ntisieren und zu ergänzen.\nDie Änderungen, die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab dem 1. Januar 2006. Die Anordnungen vorüber-\ngehender Art zu den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen, die vor dem 25. November 2004 beschlossen wurden und zu\ndiesem Zeitpunkt noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlage 1 zu Protokoll 22\n1. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\n„18.   „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder\nKabinenschiff;“.\nb) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:\n„23a. „Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;“.\nc) Nach Nummer 37 werden die folgenden Nummern 37a bis 37f eingefügt:\n„37a. „Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume,\nBüros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbin-\ndungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;\n„37b. „Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit\neiner ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbe-\ndienungen von Türen oder Feuerklappen;\n„37c. „Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;\n„37d. „Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unter-\nkunftsräume;\n„37e. „Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;\n„37f. „Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr\nals 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;“.\nd) Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 41a bis 41c eingefügt:\n„41a. „sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von\n1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;\n„41b. „Sammelflächen“ Flächen des Schiffes, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall\naufhalten sollen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                        1047\n41c.     „Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffes, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt\nwerden kann;“.\ne) Nach Nummer 43 wird folgende Nummer 43a eingefügt:\n„43a. „Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Was-\nserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht ange-\nsehen wird;“.\nf)  Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:\n„44a. „Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel\nund der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem\ntiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;“.\ng) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:\n„48.     „Völligkeitsgrad der Verdrängung“ oder „CB“ Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus Länge LWL · Breite\nBWL · Tiefgang T;“.\nh) Die Nummern 79 bis 81 werden wie folgt gefasst und folgende Nummer 81a angefügt:\n„79.     „nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie\nsich bei einer Erhitzung auf etwa 750 ºC selbst entzünden;\n„80.     „schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von\nFlammen entsprechend dem Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe c einschränkt;\n„81.     „Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach\n§ 15.11 Nr. 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;\n„81a. „Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO\nangenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;“.\ni)  Folgende Nummern 89 und 90 werden angefügt:\n„89.     „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;\n„90.     „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher\nVerkehrsmittel haben, wie z. B. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Roll-\nstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern.“\n2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.02\nFestigkeit und Stabilität\n1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt\nist.\na) Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit\ndes Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer\nBescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.\nb) Bei Untersuchungen nach § 2.09 sind die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut nach\nfolgendem Verfahren zu überprüfen:\nBei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmind der größere der nach folgenden Formeln ermittelten\nWerte zu nehmen:\n1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmind = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];\nfür Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmind = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.\n2. tmind = 0,005 · a ED  T [mm].\nIn diesen Formeln bedeuten:\na    = Spantabstand in [mm];\nf    = Faktor für Spantabstand:\nf = 1 für a ≤ 500 mm,\nf = 1 + 0,0013 (a – 500) für a > 500 mm;\nb    = Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:\nb = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung,\nb = 1,25 für Kimmbeplattung.\nBei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen\nwerden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unter-\nschreiten.\nc    = Faktor für Bauart:\nc = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht\nunter dem Dennebaum angeordnet ist,\nc = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.","1048         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nc) Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspant-\nbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nach-\nweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.\nPlattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen\nWert unterschritten haben.\nDie nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte\nbei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren\nKonstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am\nSchiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.\nWenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich\nkleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.\n2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die\nFestigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung\nvon Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Beschei-\nnigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.\n3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.“\n3. § 9.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.02\nEnergieversorgungssysteme\n1. Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energie-\nquellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für\ndie sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.\n2. Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann\nein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.\n3. Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) § 6.04.“\n4. § 9.18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.18\n(Ohne Inhalt)“.\n5. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Ver-\nbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht\nund sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Ver-\nbandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;“.\n6. Die §§ 10.03 bis 10.05 werden wie folgt gefasst:\n„§ 10.03\nTragbare Feuerlöscher\n1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3 : 1996 vorhanden sein:\na) im Steuerhaus;\nb) in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;\nc) in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch-\noder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;\nd) bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;\ne) an geeigneter Stelle im Unterdecksteil der Maschinenräume bei Maschinenleistungen von zusammen mehr als 100 kW.\n2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg\noder andere tragbare Feuerlöschgeräte gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B\nund C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.\n3. Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet\nsind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.\n4. Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrich-\ntungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen,\nin dem sie vorgehalten und verwendet werden.\n5. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeich-\nnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.\n6. Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Anlage I\nBild 3 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                    1049\n§ 10.03a\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen\n1. Für den Raumschutz dürfen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen nur geeignete selbsttätige Druckwasser-\nsprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.\n2. Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.\n3. Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.\n4. Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raumes mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in\nder Minute versprühen können.\n5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Resolution\nA 800(19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die\nTypgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die\nakkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von\nPrüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.\n6. Die Anlagen sind\na) vor Inbetriebnahme;\nb) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;\nc) nach Änderung oder Instandsetzung;\nd) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre\ndurch einen Sachverständigen zu prüfen.\n7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Para-\ngraphen entsprechen.\nDie Prüfung hat mindestens zu umfassen:\na) äußere Inspektion der gesamten Anlage;\nb) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;\nc) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.\n8. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersicht-\nlich ist.\n9. Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.\n10. Für den Objektschutz in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf-\ngrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.\n§ 10.03b\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen\n1. Löschmittel\nFür den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende\nLöschmittel verwendet werden:\na) CO2 (Kohlenstoffdioxid);\nb) HFC 227ea (Heptafluorpropan);\nc) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid).\nAndere Löschmittel sind nur aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.\n2. Lüftung, Luftansaugung\na) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte\nFeuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige,\ngasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater\nMaschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbe-\nwegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.\nb) Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig\nabschalten.\nc) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder\nGas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar\nsein.\nd) Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss\nins Freie geführt werden.\ne) Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützen-\nden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.\nf)  Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Sind\nAbsaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.\n3. Feuermeldesystem\nDer zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuer-\nhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.","1050       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n4. Rohrleitungssystem\na) Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort ver-\nteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raumes müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen\naus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die ver-\nwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als\nauswandig gegen Korrosion zu schützen.\nb) Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird.\n5. Auslöseeinrichtung\na) Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.\nb) Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden kön-\nnen.\nc) Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Fall einer\nBeschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel\nzugeführt werden kann.\nNichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen\ngespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen\nim geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben.\nFür elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21 : 1999 entsprechen.\nSind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ ent-\nsprechend Anlage I Bild 6 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf\nweißem Grund gekennzeichnet sein:\n„Feuerlöscheinrichtung\nInstallation d’extinction\nBrandblusinstallatie“.\nd) Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden\nRaum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.\ne) Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in deutscher, französischer und niederländischer\nSprache deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über\naa) die Auslösung der Feuerlöschanlage;\nbb) die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;\ncc) das Verhalten der Besatzung bei Auslösung;\ndd) das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage\nenthalten.\nf) Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestell-\nten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.\n6. Warnanlage\na) Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.\nb) Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden.\nDas Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.\nc) Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter\nden Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen ande-\nren akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.\nd) Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit\ndem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.\ne) Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt,\nmuss ihre Funktion überprüfbar sein.\nf) An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit\ndem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein:\n„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!\nBei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!\nAttention, installation d’extinction d’incendie\nquitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!\nLet op, brandblusinstallatie!\nBij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten!“.\n7. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen\na) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vor-\nschriften entsprechen.\nb) Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                       1051\nc) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.\nd) Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50 °C nicht überschreiten.\ne) Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so\nanzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere drin-\ngen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.\n8. Menge des Löschmittels\nIst die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfüg-\nbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.\n9. Installation, Prüfung und Dokumentation\na) Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produkt-\ndatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.\nb) Die Anlage ist\naa) vor Inbetriebnahme;\nbb) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;\ncc) nach Änderung oder Instandsetzung;\ndd) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre\ndurch einen Sachverständigen zu prüfen.\nc) Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.\nd) Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:\naa) äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;\nbb) Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;\ncc) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;\ndd) Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;\nee) Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raumes;\nff)   Prüfung des Feuermeldesystems;\ngg) Prüfung der Warnanlage.\ne) Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung\nersichtlich ist.\nf)  Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.\n10. CO2 – Feuerlöschanlagen\nFeuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9\nhinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:\na) CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raumes in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten\nRaum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen,\nabschließbar sein und auf der Außenseite mit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4\nmit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.\nb) Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume\nmüssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüf-\ntung mit Absaugschächten verfügen.\nc) Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspann-\nten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen.\nd) Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen.\nDieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollier-\nbar sein.\ne) Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.\nf)  Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis\nzur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.\n11. HFC-227ea – Feuerlöschanlagen\nFeuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Num-\nmer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:\na) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer\neigenen Feuerlöschanlage zu versehen.\nb) Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdruck-\nsicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben,\nwenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.\nc) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.\nd) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten\nHFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.","1052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\ne) Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betra-\ngen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.\nf)   Die HFC-227ea – Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen\nVerlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss\ndieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.\ng) Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.\nh) Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.\n12. IG-541 – Feuerlöschanlagen\nFeuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1\nbis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:\na) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer\neigenen Feuerlöschanlage zu versehen.\nb) Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksiche-\nrung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der\nBehälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.\nc) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.\nd) Der Fülldruck der Behälter darf bei +15 °C 200 bar nicht überschreiten.\ne) Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Brutto-\nraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.\n13. Feuerlöschanlagen für den Objektschutz\nFür den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund\nvon Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.\n§ 10.04\nBeiboote\n1. Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 1997 ausgerüstet sein:\na) Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;\nb) Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;\nc) schwimmende Geräte;\nd) Fahrgastschiffe.\n2. Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher\nvon einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu\nWasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwas-\nserbringen nicht verhindert wird.\n3. Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.\n§ 10.05\nRettungsringe und Rettungswesten\n1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144 : 2002 vor-\nhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen\nnicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und mit\neinem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.\n2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch auf-\nblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 griffbereit vorhanden\nsein.\nFür Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.\n3. Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.“\n7. Kapitel 15 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 15\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n§ 15.01\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:\na) § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;\nb) §§ 4.01 bis 4.03;\nc) § 8.06 Nr. 2 Satz 2 Nr. 7;\nd) § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                        1053\n2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:\na) mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;\nb) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;\nc) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;\nd) Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;\ne) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.\n3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.\n4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die\nden in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten\nBestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobi-\nlität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission\naufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestat-\nten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.\n§ 15.02\nSchiffskörper\n1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach § 2.09 wie folgt festzulegen:\na) Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich\nnach dem größeren Wert der folgenden Formeln:\nt1min  = 0,006 · a · ED T [mm];\nt2min  = f · 0,55 · ED LWL [mm].\nIn diesen Formeln bedeuten:\nf = 1 + 0,0013 · (a – 500);\na = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.\nb) Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige\nWert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Quer-\nfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.\nc) An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.\nd) Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a\noder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.\n2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Maßgabe des\n§ 15.03 Nr. 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst,\nmuss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.\n3. Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL+ 2 m nicht über-\nschreiten.\n4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren\nBereichs liegen.\n5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 berücksichtigt wurden, müssen wasserdicht und bis zum\nSchottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochge-\nführt sein.\n6. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße\nBetrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nach-\nteilig beeinflussen.\n7. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.\n8. Schotte nach Nummer 5, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen\nkeine Türen haben.\n9. Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig.\nSie müssen:\na) dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;\nb) schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;\nc) auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:\n„Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“.\n10. Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schot-\ntendecks geschlossen werden können.\nb) Nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen las-\nsen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.\nc) Die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht\nüberschreiten.","1054        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nd) Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden.\ne) Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fern-\nbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.\n11. Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.\n12. Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.\n13. Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten\nLeckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.\na) Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen\ndiese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.\nb) Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten\nAbsperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.\nc) Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser\nAbteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m\nAbstand hat.\n14. Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des\nSchottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.\n15. Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.\n16. Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende\nFestigkeit besitzen und § 15.06 Nr. 14 entsprechen.\n§ 15.03\nStabilität\n1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität\nberuht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm\nund freier Tauchung durchgeführt werden.\n2. Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:\na) bei Beginn der Fahrt\n100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;\nb) während der Fahrt\n100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;\nc) bei Fahrtende\n100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;\nd) leeres Schiff\nkeine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.\nFür alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen\nVerwendung.\nUm Ballast während der Fahrt ändern zu können, muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buch-\nstabe d erbracht werden:\n100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich\nBallast, zu 50 % gefüllt.\nWenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, ist unter Nummer 52 des Schiffsattestes einzutragen, dass die Ballast-\ntanks während der Fahrt nur leer oder voll sein dürfen und eine Änderung der Ballastbedingungen während der Fahrt ver-\nboten ist.\n3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen\nfür die Intaktstabilität und für die in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:\na) Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel æmax ≥ 15° auftreten und muss mindes-\ntens 0,20 m betragen. Wenn æf < æmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel æf mindestens 0,20 m\nbetragen.\nb) Der Flutungswinkel æf darf nicht kleiner sein als 15°.\nc) Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von æf und æmax\nmindestens folgende Werte erreichen:\nFall                                                                                   A\n1      æmax = 15°                                          0,07 mrad bis zum Winkel æ = 15°\n2      15° < æmax < 30°              æmax ≤ æf             0,055 + 0,001 · (30 – æmax) mrad bis zum Winkel æmax\n3      15° < æf < 30°                æmax > æf             0,055 + 0,001 · (30 – æf) mrad bis zum Winkel æf\n4      æmax ≥ 30° und æf ≥ 30°                             0,055 mrad bis zum Winkel æ = 30°","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                            1055\nDabei ist\nhmax        der maximale Hebelarm;\næ           der Krängungswinkel;\næf          der Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Decks-\nhäusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen;\næmax        der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;\nA           die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme.\nd) Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf\nnicht weniger als 0,15 m betragen.\ne) Der Krängungswinkel darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:\naa) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach Nummer 4 und 5;\nbb) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach Nummer 4 und 6.\nf)   Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmomentes aus Personen, Wind und Drehbewegung nach\nNummer 4, 5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen.\ng) Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des\nSchottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchsta-\nbe f mindestens 0,10 m betragen.\n4. Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen (MP) ist wie folgt zu berechnen:\nMP = g · P · y = g · ∑ Pi · yi [kNm]\nIn dieser Formel bedeuten:\nP = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahr-\ngäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der\nAnnahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;\ny = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];\ng = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);\nPi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:\nPi = ni · 0,075 · Ai [t],\nwobei in dieser Formel bedeuten:\nAi = Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];\nni = Personenzahl pro Quadratmeter mit:\nni = 4 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar;\nfür Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar wie Bänken ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,45 m\nund einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;\nyi =    seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].\nDie Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt wer-\nden.\nDie Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der\nBerechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.\nFür die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen\nDecks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro\nPerson zu berücksichtigen.\nEine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwen-\ndet werden:\nP     = 1,1 · Fmax · 0,075           für Tagesausflugsschiffe;\n1,5 · Fmax · 0,075          für Kabinenschiffe.\nIn diesen Formeln bedeutet:\nFmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord;\ny     = B/2 [m].\n5. Das Moment aus Wind (Mw) ist wie folgt zu berechnen:\nMw = pw · Aw · (lw+T/2) [kNm]\nIn dieser Formel bedeuten:\npw = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;\nAw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung\nin [m2];\nlw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entspre-\nchenden Einsenkung in [m].","1056       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n6. Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr), hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:\nMdr = cdr · CB · v2 · D/LWL · (KG - T/2) [kNm]\nIn dieser Formel bedeuten:\ncdr = ein Koeffizient von 0,45;\nCB = der Völligkeitsgrad der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);\nv   = die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];\nKG = der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].\nWenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend § 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen\noder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.\n7. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen,\ndass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung\ndurchgeführt werden.\n8. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen wer-\nden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flu-\ntung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.\n9. Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.\nDie folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:\n1-Abteilungsstatus            2-Abteilungsstatus\nAusdehnung des Seitenlecks\nlängs l [m]                                                 1,20 + 0,07 · LWL\nquer b [m]                                          B/5                          0,59\nsenkrecht h [m]                                vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung\nAusdehnung des Bodenlecks\nlängs l [m]                                                 1,20 + 0,07 · LWL\nquer b [m]                                                         B/5\n0,59; Rohrleitungen, die entsprechend § 15.02 Nr. 13\nsenkrecht h [m]                           Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt\nangenommen werden.\na) Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwi-\nschen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von\nweniger als B/3 zu der Außenhaut befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden.\nb) Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das\nbedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder\nmehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.\nc) Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzu-\nstand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flu-\ntung nicht eintauchen.\nd) Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit\neiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.\nDie folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:\nUnterkunftsräume                                                                                                  95 %.\nMaschinen- und Kesselräume                                                                                        85 %.\nGepäck- und Vorratsräume                                                                                          75 %.\nDoppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem,\nob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten\nEinsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen                                  0 oder 95 %.\nFür die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrund-\nfläche der beschädigten Räume ausgegangen.\ne) Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Ver-\nlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.\n10. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen folgende Kriterien eingehalten werden:\na) Der Krängungswinkel æ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.\nb) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der\nHebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder\nein Krängungswinkel æ von 25° erreicht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                     1057\nc) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen\nZwischenzustandes erreicht ist.\n11. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes aus Fahr-\ngästen nach Nummer 4 eingehalten werden:\na) Der Krängungswinkel æE darf 10° nicht überschreiten.\nb) Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel\nGZR ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0065 mrad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis\nzum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels æm ≤ 25°\neinzuhalten.\nc) Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öff-\nnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung\nals geflutet angesehen werden.\n12. Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.\n13. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Anforde-\nrungen entsprechen:\na) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden.\nb) Sie müssen selbsttätig wirken.\nc) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.\nd) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.\n§ 15.04\nSicherheitsabstand und Freibord\n1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:\na) aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach\n§ 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und\nb) aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.\nBei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.\n2. Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:\na) aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03\nNr. 3 Buchstabe e ergibt, und\nb) dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.\nDer Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.\n3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach\nNummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.","1058        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n4. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Frei-\nbord festsetzen.\n§ 15.05\nHöchstzulässige Zahl der Fahrgäste\n1. Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Schiffsattest ein.\n2. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:\na) Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist;\nb) Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist;\nc) Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.\n3. Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff\nund als Kabinenschiff zu berechnen und im Schiffsattest einzutragen.\n4. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.\n§ 15.06\nFahrgasträume und -bereiche\n1. Fahrgasträume müssen:\na) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der\nEbene des Heckschotts befinden und\nb) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.\n2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches\nbefinden.\n3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:\na) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder\nmehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer\ndieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein.\nb) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02\nNr. 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann.\nDer andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck\noder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.\nc) Ausgänge nach Buchstabe a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m\nund eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen\ndarf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.\nd) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten\naller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m\nje Fahrgast betragen.\ne) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindes-\ntens 0,005 m je Fahrgast betragen.\nf)  Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser\nvon 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.\ng) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen\neine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Per-\nsonen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.\n4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:\na) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als\nSchiebetüren gebaut sein.\nb) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.\nc) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.\nd) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in\ndie die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer\nbenachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.\n5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Räumen führen, die von mehr als 80 Fahrgäs-\nten genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben.\nb) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.\nc) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine\nlichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen bei-\nderseits Handläufe aufweisen.\nd) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungs-\ngangs mindestens 1,00 m betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                        1059\ne) Sie müssen frei von Absätzen sein.\nf) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.\ng) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.\n6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:\na) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem\nbeliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.\nb) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.\nc) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.\nd) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.\ne) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchsta-\nbe a oder d nicht einengen.\nf) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung\nbeleuchtet werden.\n7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.\n8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:\na) Die Gesamtfläche der Sammelflächen AS in m2 muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:\nTagesausflugsschiffe:     AS = 0,35 · Fmax [m2];\nKabinenschiffe:           AS = 0,45 · Fmax [m2].\nIn diesen Formeln bedeutet:\nFmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.\nb) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.\nc) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.\nd) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausrei-\nchend gegen Verrutschen zu sichern.\ne) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die\nZahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a\nnicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksich-\ntigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung\nstehen.\nf) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.\ng) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich\nsein.\nh) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.\ni) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.\nj) Die Vorschriften nach Buchstabe d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.\nk) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei\nder Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.\nl) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach Buchstabe e, j und k\nerfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.\n9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:\na) entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein;\nb) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als\n80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;\nc) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur\nüber diese Verbindungstreppe zugänglich ist;\nd) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;\ne) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden\nAnforderungen genügen:\naa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;\nbb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;\ncc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;\ndd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;\nee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinaus-\nzuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;\nff)   Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der\nTreppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.","1060       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nAufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Trep-\npenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten\noder Belgiens ausgeführt sein.\n10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen\nNorm EN 711 : 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nut-\nzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m auf-\nweisen.\nb) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen\ngesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An-\noder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m\naufweisen.\nc) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar,\nmüssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.\n11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu\nMaschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an\nauffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.\n12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nr. 2\nBuchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.\n13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte\nBreite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet.\nWände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit\nHandläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.\n14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas her-\ngestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich Feuerschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.\nDurchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekenn-\nzeichnet sein.\n15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt\nsein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten.\n16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.\n17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm\noder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität\nausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen\nsind, zu erreichen sein.\n18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.\n19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entspre-\nchen.\n§ 15.07\nAntriebssystem\n1. Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein,\ndas sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.\n2. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Haben die beiden\nMaschinenräume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend § 15.11 Nr. 2 gebaut sein.\n§ 15.08\nSicherheitseinrichtung und -ausrüstung\n1. Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach § 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume\nund, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahr-\ngäste nach § 15.06 Nr. 8 erfassen.\n2. Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert\nsein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine\ndirekte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu\nsein.\n3. Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:\na) eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bord-\npersonal.\nDieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung\ngelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:\naa) in jeder Kabine;\nbb) in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt,\nwobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;\ncc) in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                     1061\ndd) in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;\nee) in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;\nff)   in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.\nDie Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;\nb) eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.\nDieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er\nmuss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;\nc) eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach § 7.09 Nr. 1.\nDiese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume\nerreichen.\nDie Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.\n4. Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.\n5. Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.\n6. Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.\n7. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.\n8. Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen\nsein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raumes automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m\nzum Boden dieses Raumes heruntergeführt sein.\n9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vor-\nhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f ent-\nsprechen.\n§ 15.09\nRettungsmittel\n1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlos-\nsenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 in\njeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein.\nEine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine\nvon 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem\nselbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.\n2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen:\na) für alle Mitglieder des Bordpersonals, die Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, Einzelrettungsmittel nach\n§ 10.05 Nr. 2;\nb) für die übrigen Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998\noder EN 396 : 1998\ngriffbereit vorhanden sein.\n3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seich-\ntes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.\n4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der\nFahrgäste Einzelrettungsmittel nach den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 vorhanden sein.\nSoweit die Einzelrettungsmittel nach Satz 1 nicht auch für Kinder geeignet sind, müssen für 10 % der höchstzulässigen\nZahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998 für Kinder mit einem Körpergewicht\nbis 30 kg vorhanden sein.\n5. (Ohne Inhalt)\n6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher\nPersonen ermöglichen. Sie müssen:\na) über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie\ngeeignet sind;\nb) einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;\nc) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis\nzu 50 °C sein;\nd) eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angege-\nbene Personenzahl verfügen;\ne) rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens\n100 cm2 haben und\nf)   von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei auf-\nschwimmbar sein.\n7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:\na) aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;","1062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nb) beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und\nc) bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile\nSchwimmlage einnehmen und beibehalten.\n8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kön-\nnen. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.\n9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.\n10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.\n11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.\n§ 15.10\nElektrische Anlagen\n1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.\n2. § 9.16 Nr. 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.\n3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:\na) Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;\nb) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und\nTreppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;\nc) Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;\nd) sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;\ne) Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;\nf)  Steuerhaus;\ng) Raum für die Notstromquelle;\nh) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;\ni)  Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.\n4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Spei-\nsung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung\nkeine eigene Stromquelle besitzt:\na) Signalleuchten;\nb) Schallgeräte;\nc) Notbeleuchtung nach Nummer 3;\nd) Sprechfunkanlage;\ne) Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;\nf)  Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i;\ng) Feuermeldesystem;\nh) weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;\ni)  Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2.\n5. Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.\n6. Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraumes, der Räume, in denen die Energiequellen nach § 9.02\nNr. 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trenn-\nflächen nach § 15.11 Nr. 2 abgetrennt sein.\nKabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Ver-\nsorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrechterhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel\nnicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergie-\nquelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen\nEinrichtungen für den Notfall vorzusehen.\nDie Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze aufgestellt sein.\n7. Als Notstromquelle sind zulässig:\na) Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbst-\ntätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in\nunmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befin-\nden, von Hand angelassen werden können.\nb) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe\ndes Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zuge-\nschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen\nZeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.\n8. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzu-\nlegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.\n9. Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach § 2.09\ngeprüft werden.\n10. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 müssen voneinander unabhängig sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                                 1063\n11. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit\nder Anlagen führen.\n§ 15.11\nFeuerschutz\n1. Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis\nvon geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.\na) Das Prüfinstitut muss:\naa) dem Code für Brandprüfverfahren oder\nbb) der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 : 2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von\nPrüf- und Kalibrierlaboratorien\ngenügen.\nb) Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind:\naa) Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und\nbb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.\nc) Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:\naa) die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für Deck-\nbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bett-\nzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und\nbb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.\nd) Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:\naa) die IMO-Entschließung A.754 (18) und\nbb) gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.\ne) Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer\nMuster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstands-\nfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.\n2. Trennflächen\na) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:\naa) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind\nRäume                 Kontroll-     Treppen-     Sammel-      Unterkunfts-   Maschinen-        Küchen       Vorrats-\nstationen     schächte      flächen        räume           räume                       räume\nKontrollstationen          –            A0        A0/B151)         A30             A60              A60        A60\nTreppenschächte                          –            A0           A30             A60              A60        A60\nSammelflächen                                          –       A30/B152)           A60              A60        A60\nUnterkunftsräume                                                –/B153)            A60              A60        A60\nMaschinenräume                                                                 A60/A04)             A60        A60\nKüchen                                                                                              A0     A60/B155)\nVorratsräume                                                                                                     –\nbb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind\nRäume                 Kontroll-     Treppen-     Sammel-      Unterkunfts-   Maschinen-        Küchen       Vorrats-\nstationen     schächte      flächen        räume           räume                       räume\nKontrollstationen          –            A0        A0/B151)         A0              A60              A60        A30\nTreppenschächte                          –            A0           A0              A60              A30         A0\nSammelflächen                                          –       A30/B152)           A60              A60        A60\nUnterkunftsräume                                                 –/B03)            A60              A30         A0\nMaschinenräume                                                                 A60/A04)             A60        A60\nKüchen                                                                                               –         B15\nVorratsräume                                                                                                     –\n1)  Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen-\nliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.\n2)  Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen-\nliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.\n3)  Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastberei-\nchen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.\n4)  Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach §§ 15.07 und 15.10 Nr. 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 ent-\nsprechen.\n5)  Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.","1064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\nb) vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:\naa) sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;\nbb) sie sind in geeigneter Weise versteift;\ncc) sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf\nder dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an\nkeinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstempe-\nratur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:\nTyp A60         60 Minuten\nTyp A30         30 Minuten\nTyp A0           0 Minute;\ndd) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Nor-\nmal-Brandversuchs verhindern;\nc) vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:\naa) sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und\nden Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenma-\nterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;\nbb) sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite\nnicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der\nStoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nach-\nfolgend angegebenen Zeit eintritt:\nTyp B15         15 Minuten\nTyp B0           0 Minute;\ncc) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-\nBrandversuchs verhindern.\n3. In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke und andere Produkte zur Ober-\nflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere\nhängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in\ndenen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.\n4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern\ndie Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt\nsein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen.\n5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werk-\nstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.\n6. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen\nMengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren\nnachzuweisen.\n7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführen-\nden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.\n8. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.\nb) Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräu-\nmen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.\nc) Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von\nSchiffspersonal besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die\nTür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.\nd) Wasserdichte Türen nach § 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.\n9. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen\nAnforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.\n10. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:\na) Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;\nb) Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.\nDie senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.\n11. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch\nnicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.\n12. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.\n13. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnah-\nmen sind zulässig:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                         1065\na) Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe\ndurch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.\nb) In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes lie-\ngen und wenn\naa) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder\nbb) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a installiert ist, dieser Raum über eine\nRauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppen-\nschacht hat.\n14. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vor-\ngebeugt ist.\nb) Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.\nc) Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher unter-\neinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.\nd) Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder\nTrennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal\noder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Feuerklappen ausgerüstet sein.\ne) Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen,\ngetrennt sein.\nf)  Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen\nin der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.\ng) Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.\n15. Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müs-\nsen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Feuerklappen an den Eintrittsöffnun-\ngen versehen sein.\n16. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauch-\nabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.\nb) Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.\nc) Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauch-\nabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.\nd) Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.\ne) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern\nbesetzten Stelle aus bedient werden können.\nf)  Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder\nvon Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.\ng) Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des\nzu schützenden Raumes zugänglich sein.\n17. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschi-\nnenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das\nVorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besat-\nzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.\n§ 15.12\nFeuerbekämpfung\n1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vor-\nhanden sein:\na) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;\nb) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;\nc) ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gela-\ngert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.\nDiese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des § 10.03 Nr. 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem\nSchiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden\nkann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.\n2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:\na) zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;\nb) einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m\nlangen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu\nerzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.","1066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass\na) jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen\nSchlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;\nb) der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und\nc) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.\nWenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend\nAnlage I Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.\n4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlösch-\nschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.\n5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.\n6. Materialien für Einrichtungen zur Feuerbekämpfung müssen entweder hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirk-\nsamwerden bei Hitze geschützt sein.\n7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.\n8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:\na) in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;\nb) unabhängig voneinander betrieben werden können;\nc) jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die\nerforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;\nd) vor dem Heckschott aufgestellt sein.\nFeuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.\n9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.\n10. Auf Kabinenschiffen müssen:\na) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993 mit Vollmaske ent-\nsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;\nb) zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen,\nTaschenlampe und Führungsleine und\nc) vier Fluchthauben\nvorhanden sein.\n§ 15.13\nSicherheitsorganisation\n1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bord-\npersonals für die folgenden Fälle:\na) Havarie;\nb) Feuer an Bord;\nc) Evakuierung der Fahrgäste;\nd) Person über Bord.\nBesondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berück-\nsichtigen.\nDie verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheits-\nrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle\nTüren und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach § 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.\n2. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:\na) Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;\nb) Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;\nc) Rettungsmittel und Beiboote;\nd) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;\ne) sonstige Sicherheitsausrüstung;\nf)   Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;\ng) Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe b und c;\nh) Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach § 15.02 Nr. 9, 10\nund 13 und § 15.03 Nr. 12;\ni)   Türen nach § 15.11 Nr. 8;\nj)   Feuerklappen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                     1067\nk) Feuermeldesystem;\nl)   Notstromanlage;\nm) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;\nn) Landanschlüsse;\no) Absperrorgane der Brennstoffleitungen;\np) Flüssiggasanlagen;\nq) Lautsprecheranlagen;\nr)   Sprechfunkanlagen;\ns) Verbandkästen.\n3. Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:\na) einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und\nb) auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.\n4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach\nNummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.\nDiese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:\na) Bezeichnung der Notfälle:\naa) Feuer;\nbb) Leck;\ncc) Allgemeine Gefahr.\nb) Beschreibung der jeweiligen Notsignale.\nc) Anweisungen bezüglich:\naa) Fluchtweg;\nbb) Verhalten;\ncc) Bewahrung der Ruhe.\nd) Hinweise bezüglich:\naa) Rauchen;\nbb) Verwendung von Feuer und offenem Licht;\ncc) Öffnen der Fenster;\ndd) Benutzung bestimmter Einrichtungen.\nDiese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.\n§ 15.14\nEinrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern\n1. Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks oder geeigneten Bordkläranlagen ausgerüstet sein.\n2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung\ndes Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitun-\ngen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung\nvon Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.\nDie Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306 : 1996 versehen sein.\n§ 15.15\nAbweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe\n1. An Stelle des Nachweises einer ausreichenden Leckstabilität nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 müssen Fahrgastschiffe, die für die\nBeförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, im symmetrisch\ngefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:\na) das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und\nb) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.\nDer erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper\naus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge\nvon mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den\n1-Abteilungsstatus nach § 15.03 sichergestellt werden.\n2. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in § 15.06\nNr. 3 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 %\nbetragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.","1068         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n3. Abweichend von § 15.03 Nr. 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen\nsind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.\n4. (Ohne Inhalt)\n5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelas-\nsen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit\neiner beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Perso-\nnen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:\na) für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;\nb) mobile Einrichtungen zulässig sind;\nc) die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und\nd) eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein\nmuss.\n6. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelas-\nsen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit\neiner Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 aus-\ngerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff\na) als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder\nb) einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder\nc) einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage\naufweisen.\n7. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige\nFahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach\n§ 15.02 Nr. 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:\na) das Schiff über nur ein Deck verfügt;\nb) diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;\nc) die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und\nd) die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.\n8. Abweichend von § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg durch eine Küche füh-\nren, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.\n9. Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanla-\ngen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige\nGas-Luftgemische ausgestattet sind.\n10. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet:\na) § 15.04 Nr. 1 letzter Satz;\nb) § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;\nc) § 15.07.\n11. Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.12 Nr. 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in\neiner Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.“\n8. § 17.07 Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:\n„4.3 Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten\nmit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.“\n9. § 22b.03 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.“\n10. In § 24.02 Nr. 2 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 wie folgt gefasst:\n„§§ und Nr.                               Inhalt                                    Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 15\n15.01 Nr. 1                Nichtanwendung des § 8.06 Nr. 2 Satz 2             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe c                                                            attestes nach dem 1. 1. 2007\nBuchstabe d         Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nNennspannungen über 50 V                           attestes nach dem 1. 1. 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                  1069\n§§ und Nr.                           Inhalt                               Frist bzw. Bemerkungen\nNr. 2        Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe b  nach § 13.04                                   attestes nach dem 1. 1. 2007\nBuchstabe c  Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n§ 13.07                                        attestes nach dem 1. 1. 2010\nDie Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit\nfestbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen\n(Dampfmaschinen).\nBuchstabe e  Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.02 Nr. 2         Anzahl und Anordnung der Schotte               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5        Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck            Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf\nSatz 2                                                      Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2045.\nNr. 10       Dauer des fernbetätigten Schließvorganges      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe c                                                 attestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 12       Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSchotttür geöffnet ist                         attestes\nNr. 15       Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.03 Nr. 1 bis 6   Intaktstabilität                               N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen\nAnzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneue-\nrung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7 bis 13 Leckstabilität                                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 9        2-Abteilungsstatus                             N.E.U\n15.05 Nr. 2         Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a  nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist            attestes nach dem 1. 1. 2045\nBuchstabe b  Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberech- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist          attestes nach dem 1. 1. 2045\n15.06 Nr. 1         Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a  Kollisionsschott und vor dem Heckschott        attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 2        Schränke und Räume nach § 11.13 für            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nbrennbare Flüssigkeiten                        attestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 3        Lichte Höhe von Ausgängen                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe c                                                 attestes nach dem 1. 1. 2045\nSatz 1\nSatz 2       Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen    Für die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens\nund sonstigen kleinen Räumen                   bei Erneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1.1.2045.\nBuchstabe f  Abmessung der Notausgänge                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 1                                                      attestes nach dem 1. 1. 2045\nBuchstabe g  Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nmit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind  attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 4        Türen, die für die Nutzung durch Personen mit  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe d  eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind      attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5        Anforderungen an Verbindungsgänge              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 6        Fluchtwege zu Sammelflächen                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe b                                                 attestes nach dem 1. 1. 2045\nBuchstabe c  Fluchtwege nicht durch Maschinenräume          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nund Küchen                                     attestes nach dem 1. 1. 2007","1070       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n§§ und Nr.                           Inhalt                                 Frist bzw. Bemerkungen\nBuchstabe d  Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nin Fluchtwegen                                   attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7        Geeignetes Sicherheitsleitsystem                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 8        Anforderungen an Sammelflächen                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 9        Anforderungen an Treppen und Podeste im          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nFahrgastbereich                                  attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 10       Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a                                                   attestes nach dem 1. 1. 2045\nSatz 1\nSatz 2       Höhe von Schanzkleidern und Geländern von        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nDecks, die von Personen mit eingeschränkter      attestes nach dem 1. 1. 2045\nMobilität genutzt werden\nBuchstabe b  Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbord- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2       gehen von Personen mit eingeschränkter           attestes nach dem 1. 1. 2045\nMobilität genutzt werden\nNr. 12       Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 13       Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\ndie für die Nutzung durch Personen mit ein-      attestes nach dem 1. 1. 2045\ngeschränkter Mobilität vorgesehen sind\nNr. 14       Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 1       Verkehrsflächen und Fensterscheiben              attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 15       Anforderungen an Aufbauten, die vollständig      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\noder deren Dächer aus Panoramascheiben           attestes nach dem 1. 1. 2045\nbestehen\nNr. 16       Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 31. 12. 2006\nNr. 17       Anforderungen an Toiletten für Personen mit      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2       eingeschränkter Mobilität                        attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 18       Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nFenster                                          attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 19       Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBesatzung oder Bordpersonal untergebracht ist    attestes nach dem 1. 1. 2045\n15.07               Anforderungen an das Antriebssystem              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.08 Nr. 2         Anforderung an Lautsprecheranlagen im            Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als\nFahrgastbereich                                  40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die\nVorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.\nNr. 3        Anforderungen an die Alarmanlage                 Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei\nN.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.\nNr. 3        Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U.,\nBuchstabe c  des Bordpersonals durch die Schiffsführung       spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2007.\nNr. 4        Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 5        Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 6        Fest installiertes Lenzsystem                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                    1071\n§§ und Nr.                            Inhalt                                Frist bzw. Bemerkungen\nNr. 7        Öffnen der Kühlräume von innen                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 8        Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nin Räumen                                         attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9        Verbandkästen                                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\n15.09 Nr. 1         Rettungsringe                                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 1                                                         attestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 2        Einzelrettungsmittel                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 3        Einrichtungen für einen sicheren Übergang         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4        Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nnach EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998             attestes nach dem 1. 1. 2007\nEinzelrettungsmittel für Kinder                   Diese werden bis zur Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010 alternativ zu den\nEinzelrettungsmitteln angerechnet.\nArt der Rettungsmittel                            Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2005 mit\ngeeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet\nwaren, werden diese alternativ zu den\nEinzelrettungsmitteln angerechnet.\nFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1. 1. 2005\nmit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6\nausgestattet waren, werden diese bis zur\nErneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2010 alternativ zu den\nEinzelrettungsmitteln angerechnet.\nNr. 9        Prüfung der Rettungsmittel nach                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nHerstellerangaben                                 attestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 10       Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 11       Krankentrage                                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\n15.10 Nr. 2         § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthalts- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nräume für Fahrgäste                               attestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 3        Ausreichende Notbeleuchtung                       Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2015\nNr. 4        Notstromanlage                                    Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m\noder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015.\nBuchstabe f  Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nNr. 2 Buchstabe i                                 attestes nach dem 1. 1. 2015\nBuchstabe i  Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n§ 15.06 Nr. 9 Satz 2                              attestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 6        Anforderungen an Notstromanlage:\nSatz 1       Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\nSatz 2 und 3 Einbau der Kabel                                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\nSatz 4       Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\n15.11 Nr. 1         Brandschutztechnische Eignung von                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nWerkstoffen und Bauteilen                         attestes nach dem 1. 1. 2045","1072       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n§§ und Nr.                           Inhalt                              Frist bzw. Bemerkungen\nNr. 2        Ausführung von Trennflächen                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 3        In Räumen, ausgenommen Maschinen- und         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nVorratsräumen, verwendete Oberflächen-        attestes nach dem 1. 1. 2015\nbehandlungen und Gegenstände müssen\nschwer entflammbar sein.\nNr. 4        Decken und Wandverkleidungen aus nicht        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nbrennbaren Werkstoffen                        attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5        Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nnicht brennbaren Werkstoffen                  attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 6        Brandprüfverfahren nach dem Code              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7        Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nbrennbar                                      attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 8        Anforderungen an Türen in Trennflächen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 9        Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck          Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage,\nEnden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 10       Trennflächen                                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 11       Luftzugssperren                               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 12       Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2       gleichwertigen nicht brennbaren Material      attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 13       Einschachtung der Innentreppen durch Wände    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nnach Nummer 2                                 attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 14       Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 15       Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nAbzügen                                       attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 16       Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammel-   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nflächen und Rauchabzugsanlagen                attestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 17       Feuermeldesystem                              Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2010\n15.12 Nr. 1         Tragbare Feuerlöscher                         Feuerlöscher und Löschdecke in Küchen,\nFrisiersalons und Parfümerien: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nNr. 2        Hydrantenanlage                               2. Feuerlöschpumpe: N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2010\nNr. 3        Anforderungen an die Hydrantenanlagen         Druck und Wasserstrahllänge: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 4        Hydrantenventile                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 5        Axial angeschlossene Haspel                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007\nNr. 6        Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 7        Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nvon Rohren und Hydranten                      attestes nach dem 1. 1. 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                     1073\n§§ und Nr.                               Inhalt                                  Frist bzw. Bemerkungen\nNr. 8             Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe b                                                        attestes nach dem 1. 1. 2010\nBuchstabe c       Wasserstrahllänge auf allen Decks                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nBuchstabe d       Aufstellung der Feuerlöschpumpen                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9             Feuerlöschanlage in Maschinenräumen              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.13                     Sicherheitsorganisation                          Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2007\n15.14 Nr. 1               Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen         Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten\nund für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2045\nNr. 2             Anforderungen an Abwassersammeltanks             Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten\nund für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger\nFahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.15 Nr. 1               Leckstabilität                                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5             Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform   Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahr-\noder einer vergleichbaren Einrichtung            gäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 6             Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform   Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahr-\noder einer vergleichbaren Einrichtung            gäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 9             Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen          N.E.U., spätestens bei Erneuerung der\nBescheinigung nach § 14.15“.\n11. § 24.03 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Übergangsbestimmung zu § 9.18 gestrichen.\nDie Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 werden wie folgt gefasst:\n„§§ und Nr.                            Inhalt                                 Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 15\n15.02 Nr. 5, Nr. 6       Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck             E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 1, Nr. 7                                                    attestes nach dem 1. 1. 2045\nbis Nr. 11\nund Nr. 13\n15.02 Nr. 16             Wasserdichte Fenster                            E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.04                    Sicherheitsabstand, Freibord,                   E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nEinsenkungsmarken                               attestes nach dem 1. 1. 2045\n15.05                    Anzahl der Fahrgäste                            Erneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2015\n15.10 Nr. 4, Nr. 6,      Notstromanlage                                  E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nNr. 7, Nr. 8                                                     attestes nach dem 1. 1. 2045“.\nund Nr. 11\nb) Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„2. § 15.11 Nr. 3 Buchstabe a ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur\nersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Flucht-\nwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Ober-\nflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefähr-\nlichem Maße entstehen dürfen.","1074         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n3. § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneue-\nrung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle\neiner tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im\nBrandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.“\n12. § 24.04 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge\nsind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten\nder betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.“\n13. § 24.06 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor\ndem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 die-\nser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.“\nb) In Nummer 5 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 15 wie folgt gefasst:\n„§§ und Nr.                          Inhalt                          Frist bzw. Bemerkungen            Inkrafttretung\nKapitel 15\n15.01 Nr. 1               Nichtanwendung des § 8.06 Nr. 2          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe c        Satz 2                                   Schiffsattestes\nBuchstabe d        Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 2 bei Nennspannungen über 50 V Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 2              Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungs-      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe b        brennern nach § 13.04                    Schiffsattestes\nBuchstabe c        Verbot Heizungen mit festen              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBrennstoffen nach § 13.07                Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nBuchstabe e        Verbot Flüssiggasanlagen nach            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nKapitel 14                               Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.02 Nr. 2               Anzahl und Anordnung der Schotte         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5              Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem              1. 1. 2006\nSatz 2                                                      1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt\ndie Vorschrift bei N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2045.\nNr. 15             Höhe der Doppelböden, Breite der         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nWallgänge                                Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.03 Nr. 1 bis 6         Intaktstabilität                         N.E.U. und bei Erhöhung der              1. 1. 2006\nzugelassenen Anzahl von Fahrgästen,\nspätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7 bis 13       Leckstabilität                           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 9              2-Abteilungsstatus                       N.E.U.                                   1. 1. 2006\n15.05 Nr. 2               Zahl der Fahrgäste, für die eine Sam-    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe a        melfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachge-     Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nwiesen ist\nBuchstabe b        Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitäts- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nberechnung nach § 15.03 zugrunde         Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\ngelegt ist\n15.06 Nr. 1               Fahrgasträume auf allen Decks vor        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\ndem Heckschott                           Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 2              Schränke und Räume nach § 11.13 für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nbrennbare Flüssigkeiten                  Schiffsattestes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                 1075\n§§ und Nr.                          Inhalt                      Frist bzw. Bemerkungen        Inkrafttretung\nNr. 3            Lichte Höhe von Ausgängen             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe c                                            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nSatz 1\nSatz 2           Lichte Breite von Türen von Fahrgast- Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U.,    1. 1. 2006\nkabinen und sonstigen kleinen Räu-    spätestens bei Erneuerung des\nmen                                   Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.\nBuchstabe f      Abmessung der Notausgänge             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 1                                                 Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nBuchstabe g      Ausgänge, die für die Nutzung durch   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nPersonen mit eingeschränkter          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nMobilität vorgesehen sind\nNr. 4            Türen, die für die Nutzung durch      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe d      Personen mit eingeschränkter          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nMobilität vorgesehen sind\nNr. 5            Anforderungen an Verbindungsgänge     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 6            Fluchtwege zu Sammelflächen           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe b                                            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nBuchstabe c      Fluchtwege nicht durch Maschinen-     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nräume und Küchen                      Schiffsattestes\nBuchstabe d      Keine Steigeisengänge, Leitern oder   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nÄhnliches in Fluchtwegen              Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7            Geeignetes Sicherheitsleitsystem      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 8            Anforderungen an Sammelflächen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 9            Anforderungen an Treppen und          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe a      Podeste im Fahrgastbereich            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nbis c,\nBuchstabe e\nund letzter Satz\nNr. 10           Geländer entsprechend                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe a      Norm EN 711 : 1995                    Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nSatz 1\nSatz 2           Höhe von Schanzkleidern und           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nGeländern von Decks, die von          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nPersonen mit eingeschränkter\nMobilität genutzt werden\nBuchstabe b      Lichte Breite der Öffnungen, die für  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 2           das Anbordgehen von Personen mit      Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\neingeschränkter Mobilität genutzt\nwerden\nNr. 12           Landstege entsprechend                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nNorm EN 14206 : 2003                  Schiffsattestes\nNr. 13           Verkehrsflächen und Wände an          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nVerkehrsflächen, die für die Nutzung  Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\ndurch Personen mit eingeschränkter\nMobilität vorgesehen sind\nNr. 14           Beschaffenheit von Glastüren, Glas-   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 1           wänden an Verkehrsflächen und         Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nFensterscheiben\nNr. 15           Anforderungen an Aufbauten, die       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nvollständig oder deren Dächer aus     Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nPanoramascheiben bestehen\nNr. 16           Trinkwasseranlagen entsprechend       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\n§ 12.05                               Schiffsattestes","1076     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n§§ und Nr.                        Inhalt                   Frist bzw. Bemerkungen          Inkrafttretung\nNr. 17        Anforderungen an Toiletten für      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 2        Personen mit eingeschränkter        Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nMobilität\nNr. 18        Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nöffnende Fenster                    Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.07                Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\n15.08 Nr. 2          Anforderung an Lautsprecheranlagen  Für Fahrgastschiffe mit LWL von         1. 1. 2006\nim Fahrgastbereich                  weniger als 40 m oder für höchstens\n75 Personen gilt die Vorschrift bei\nN.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.\nNr. 3         Anforderungen an die Alarmanlage    Für Tagesausflugsschiffe gilt die       1. 1. 2006\nVorschrift bei N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010:\nNr. 3         Alarmanlage zur Alarmierung der     Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift  1. 1. 2006\nBuchstabe c   Besatzung und des Bordpersonals     bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndurch die Schiffsführung            des Schiffsattestes.\nNr. 4         Niveaualarm für jede wasserdichte   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nAbteilung                           Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 5         Zwei motorisch angetriebene         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nLenzpumpen                          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 6         Fest installiertes Lenzsystem nach  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\n§ 8.06 Nr. 4                        Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 7         Öffnen der Kühlräume von innen      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\nNr. 8         Lüftungsanlage für CO2-Schank-      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nanlagen in Räumen                   Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9         Verbandkästen                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\n15.09 Nr. 1          Rettungsringe                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 1                                            Schiffsattestes\nNr. 2         Einzelrettungsmittel                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\nNr. 3         Einrichtungen für einen sicheren    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nÜbergang                            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4         Einzelrettungsmittel für 100 % der  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nFahrgäste nach EN 395 : 1998        Schiffsattestes\noder EN 396 : 1998\nEinzelrettungsmittel für Kinder     Diese werden bis zur Erneuerung des     1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nalternativ zu den Einzelrettungsmitteln\nangerechnet.\nArt der Rettungsmittel              Für Fahrgastschiffe, die vor dem        1. 1. 2006\n1. 1. 2005 mit geeigneten Sammel-\nrettungsmitteln ausgestattet waren,\nwerden diese alternativ zu den Einzel-\nrettungsmitteln angerechnet.\nFür Fahrgastschiffe, die vor dem\n1. 1. 2005 mit Sammelrettungsmitteln\nnach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren,\nwerden diese bis zur Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nalternativ zu den Einzelrettungsmitteln\nangerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                 1077\n§§ und Nr.                        Inhalt                       Frist bzw. Bemerkungen        Inkrafttretung\nNr. 9         Prüfung der Rettungsmittel nach         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nHerstellerangaben                       Schiffsattestes\nNr. 10        Beiboot mit Motor und                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSuchscheinwerfer                        Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 11        Krankentrage                            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\n15.10 Nr. 2          § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nAufenthaltsräume für Fahrgäste.         Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 3         Ausreichende Notbeleuchtung             Notbeleuchtung N.E.U., spätestens     1. 1. 2006\nbei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\nNr. 4         Notstromanlage                          Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von  1. 1. 2006\n25 m oder weniger gilt die Vorschrift\nbei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2015.\nBuchstabe f   Notstrom für Scheinwerfer nach          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\n§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe i               Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nBuchstabe i   Notstrom für Aufzüge und Aufstiegs-     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nhilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2        Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 6         Anforderungen an Notstromanlage:                                              1. 1. 2006\nSatz 1        Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nSatz 2 und 3  Einbau der Kabel                        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nSatz 4        Notstromanlage oberhalb der             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nTauchgrenze                             Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\n15.11 Nr. 1          Brandschutztechnische Eignung von       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nWerkstoffen und Bauteilen               Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 2         Ausführung von Trennflächen             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 3         In Räumen, ausgenommen Maschinen- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nund Vorratsräumen, verwendete Ober- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nflächenbehandlungen und Gegenstän-\nde müssen schwer entflammbar sein.\nNr. 4         Decken und Wandverkleidungen aus        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nnicht brennbaren Werkstoffen            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5         Möbel und Einbauten in Sammel-          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nflächen aus nicht brennbaren            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nWerkstoffen\nNr. 6         Brandprüfverfahren nach dem Code        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 7         Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nnicht brennbar                          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 8         Anforderungen an Türen in               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstaben a, Trennflächen                            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nb, c Satz 2\nund d\nNr. 9         Wände nach Nummer 2 von Deck            Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkler-   1. 1. 2006\nzu Deck                                 anlage, Enden der Wände zwischen\nKabinen: N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 10        Trennflächen                            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045","1078     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005\n§§ und Nr.                      Inhalt                       Frist bzw. Bemerkungen          Inkrafttretung\nNr. 12        Treppenstufen aus Stahl oder einem    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSatz 2        anderen gleichwertigen nicht          Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nbrennbaren Material\nNr. 13        Einschachtung der Innentreppen durch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nWände nach Nummer 2                   Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 14        Lüftungssysteme und Luftver-          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nsorgungsanlagen                       Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 15        Lüftungssysteme in Küchen,            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nKüchenherde mit Abzügen               Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 16        Kontrollstationen, Treppenschächte,   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSammelflächen und Rauchabzugs-        Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nanlagen\nNr. 17        Feuermeldesystem                      Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U.,       1. 1. 2006\nspätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\n15.12 Nr. 1          Tragbare Feuerlöscher an Bord         Feuerlöscher und Löschdecke             1. 1. 2006\nin Küchen, Frisiersalons und\nParfümerien: N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes\nNr. 2         Hydrantenanlage                       2. Feuerlöschpumpe: N.E.U.,             1. 1. 2006\nspätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4         Hydrantenventile                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\nNr. 5         Axial angeschlossene Haspel           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes\nNr. 6         Materialien; Schutz gegen Unwirksam- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nwerden                                Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 7         Vermeidung der Möglichkeit des        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nEinfrierens von Rohren und Hydranten  Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 8         Unabhängiger Betrieb der Feuerlösch- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nBuchstabe b   pumpen                                Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nBuchstabe d   Aufstellung der Feuerlöschpumpen      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9         Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9         Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\naus Stahl oder einem anderen, gleich- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045.\nwertigen nicht brennbaren Werkstoff   Die Übergangsfrist gilt nicht für Fahr-\ngastschiffe, die nach dem 31.12.1995\nauf Kiel gelegt wurden und deren\nSchiffskörper aus Holz, Aluminium\noder Kunststoff bestehen und deren\nMaschinenräume nicht aus einem\nWerkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4\nhergestellt wurden.\n15.13                Sicherheitsorganisation               Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U.,       1. 1. 2006\nspätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes\n15.14 Nr. 1          Abwassersammeltanks oder              Für Kabinenschiffe mit 50 oder          1. 1. 2006\nBordkläranlagen                       weniger Betten und für Tagesaus-\nflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2045","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2005                  1079\n§§ und Nr.                        Inhalt                       Frist bzw. Bemerkungen         Inkrafttretung\nNr. 2           Anforderungen an Abwasser-            Für Kabinenschiffe mit 50 oder         1. 1. 2006\nsammeltanks                           weniger Betten und für Tagesaus-\nflugsschiffe mit 50 oder weniger\nFahrgästen: N.E.U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2045\n15.15 Nr. 1             Leckstabilität                        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nNr. 5           Vorhandensein eines Beibootes, einer  Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 1. 1. 2006\nPlattform oder einer vergleichbaren   250 Fahrgäste oder 50 Betten\nEinrichtung                           zugelassen sind: N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 6           Vorhandensein eines Beibootes, einer  Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 1. 1. 2006\nPlattform oder einer vergleichbaren   250 Fahrgäste oder 50 Betten\nEinrichtung                           zugelassen sind: N.E.U., spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2010\nNr. 9           Warneinrichtungen für Flüssiggas-     N.E.U., spätestens bei Erneuerung der  1. 1. 2006“.\nanlagen                               Bescheinigung nach § 14.15\n14. In Anlage I werden nach den Angaben zu Bild 7 die folgenden Angaben eingefügt:\n„Bild 8                                                                Farbe: grün/weiß“.\nVerbandkasten"]}