{"id":"bgbl2-2005-21-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":21,"date":"2005-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/21#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_21.pdf#page=73","order":5,"title":"Bekanntmachung  der Vereinbarung zwischen dem  Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens","law_date":"2005-08-02T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":73,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2005 1025\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens\nVom 2. August 2005\nDie in Peking am 6. Juni 2005 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens ist nach ihrem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 6. Juni 2005\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung vom 22. Mai\n2001 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der\nVolksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahn-\nwesens (BGBl. 2002 II S. 122) am 6. Juni 2005 außer Kraft getreten.\nBerlin, den 2. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nHarting","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2005\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Eisenbahnwesen\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau-            6. weitere Bereiche, falls gewünscht nach vorheriger schrift-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland              licher Vereinbarung im beidseitigen Einvernehmen.\nund\nArtikel 3\ndas Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China\nBeide Seiten fördern und unterstützen die Ausbildung von\nsind unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 22. Mai      Eisenbahnpersonal in folgenden Bereichen:\n2001 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n1. Strecken-Infrastrukturtechnik,\nWohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über    2. Lok- und Waggontechnik,\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und\n3. Informationstechnik,\nentsprechend der Bedürfnisse der technischen Entwicklung der\nEisenbahnen beider Länder zur Förderung und Stärkung der       4. Marketing,\nZusammenarbeit wie folgt übereingekommen:                      5. Betriebsmanagement,\n6. Unternehmensreorganisation,\nArtikel 1\n7. Reform des Investitions- und Finanzierungssystems,\nDer langfristige, freundschaftliche und substanzielle Aus-\ntausch im Bereich der Eisenbahnwissenschaft und -technik       8. Consulting bei ingenieurtechnischen Vorhaben sowie Pro-\nsowie die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Eisenbahn-         jektmanagement.\npersonal und beim Austausch ranghohen Eisenbahnpersonals\nmit Führungsfunktion wird fortgesetzt.                                                    Artikel 4\nIn Anbetracht der großen Bedeutung des Austauschs des\nArtikel 2\nPersonals mit Führungsfunktion für beide Seiten hinsichtlich der\nDie wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit wird in  Förderung der bilateralen Zusammenarbeit wünschen beide\nfolgenden Bereichen gefördert:                                 Seiten einen regelmäßigen Austausch von Personal mit Füh-\nrungsfunktion zwecks Erneuerung von Managementideen.\n1. Entwurf, Fertigung und Wartungstechnik von Triebzügen und\nHochleistungslokomotiven,\nArtikel 5\n2. Entwurf, Verlegung und Wartungstechnik von Strecken,\nAntriebsstromversorgung und Signalanlagen,                    (1) Die Regelung der Kosten wird bei der Festlegung der ein-\nzelnen Projekte von beiden Seiten nach dem Grundsatz der\n3. Entwurf, Verlegung und Wartungstechnik von speziellen Per-\nGleichheit und des beiderseitigen Nutzens vereinbart. Soweit im\nsonenverkehrsstrecken (200 km/h und darüber),\nEinzelfall eine Regelung der Kosten nicht vereinbart ist, trägt\n4. Informationstechnik für Transportorganisation, Marketing    jede Seite ihre Kosten selbst.\nvon Personen- und Frachtverkehr sowie Betriebsmanage-\n(2) Soweit Projekte der Zusammenarbeit von Unternehmen\nment,\ndurchgeführt werden, werden Umfang, Bedingungen und die\n5. Modernisierung in Transportsicherheits-Management und       Kostenregelung der auszuführenden Leistungen von den Unter-\nBetriebsmanagement,                                        nehmen mit den chinesischen Partnern vertraglich geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2005                            1027\nArtikel 6                                 danach stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, falls eine\nder Vertragsparteien nicht gegenüber der anderen mit einer Frist\nFür die Durchführung der Vereinbarung ist auf deutscher Seite\nvon sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer\ndie Abteilung für Eisenbahnen und Wasserstraßen des Bundes-\nschriftlich gekündigt hat.\nministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und auf chinesischer Seite die Abtei-          (2) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, werden die im Rah-\nlung für internationale Zusammenarbeit des Ministeriums für         men dieser Vereinbarung durchgeführten Projekte nicht beein-\nEisenbahnwesen der Volksrepublik China zuständig. Diese ko-         flusst und zu Ende geführt.\nordinieren und fördern die Aktivitäten der betreffenden Stellen\nbeider Seiten im Rahmen dieser Vereinbarung.                           (3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nvom 22. Mai 2001 zwischen dem Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 7\nland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepu-\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in     blik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisen-\nKraft und gilt für fünf Jahre. Ihre Gültigkeit verlängert sich      bahnwesens außer Kraft.\nGeschehen zu Peking am 6. Juni 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nManfred Stolpe\nFür das Ministerium für\nEisenbahnwesen der Volksrepublik China\nLiu Zhijun"]}