{"id":"bgbl2-2005-20-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":20,"date":"2005-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_20.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2005-08-01T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschifffahrts-Organisation\nVom 28. Juli 2005\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-\ndung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nTimor-Leste                                                       am 10. Mai 2005.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1128).\nBerlin, den 28. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 1. August 2005\nDas in Tirana am 21. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nVolksrepublik Albanien über Technische Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 16. Juni 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                        903\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nund\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann\ndie Regierung der\ndazu übernehmen:\nSozialistischen Volksrepublik Albanien –\na) die Entsendung von Fachkräften, wie Ausbildern, Beratern,\nim Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern            Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                           technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung        Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihrer Staaten und     sandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nVölker und                                                        b) die Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden als\n„Material“ bezeichnet);\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch Technische Zusam-\nmenarbeit zu vertiefen –                                          c) die Aus- und Fortbildung albanischer Fach- und Führungs-\nkräfte und Wissenschaftler in der Sozialistischen Volksrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    blik Albanien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nanderen Ländern;\nArtikel 1                             d) andere geeignete Maßnahmen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-         (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.      nimmt für die Vorhaben der Zusammenarbeit auf ihre Kosten fol-\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           etwas Abweichendes vorsehen:\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\na) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im         b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nfolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.          mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Tech-            Kosten tragen;\nnischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In    c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption               außerhalb der Sozialistischen Volksrepublik Albanien;\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-       d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels\nsche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.       genannten Materials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nArtikel 2                                 genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\n(1) In den Projektvereinbarungen kann die Regierung der            Abgaben und Lagergebühren;\nBundesrepublik Deutschland Verpflichtungen für folgende Be-\nreiche übernehmen:                                                f)   Aus- und Fortbildung von albanischen Fach- und Führungs-\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-\na) Ausbildung, Beratung, technische und wissenschaftliche             tenden deutschen Richtlinien.\nForschung in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-","904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei     b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Sozialistischen\nseinem Eintreffen in das Eigentum der Sozialistischen Volks-         Volksrepublik Albanien einzumischen;\nrepublik Albanien über; das Material steht den Vorhaben der\nc) die Gesetze der Sozialistischen Volksrepublik Albanien zu\nZusammenarbeit und den entstandten Fachkräften für ihre Auf-\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\ngaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige aus-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nzuüben, mit der sie beauftragt sind;\ntet die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der   e) mit den amtlichen Stellen der Sozialistischen Volksrepublik\nDurchführung ihrer Verpflichtungen für das jeweilige Vorhaben        Albanien vertrauensvoll zusammenarbeiten.\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen\n(2) Wünscht die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\nAlbanien die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nzuerst mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-\nArtikel 3                             bindung aufnehmen und die Gründe für ihr Ersuchen darlegen.\nDie Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird\nArtikel 5\na) für die Vorhaben in der Sozialistischen Volksrepublik Alba-\nnien auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und         (1) Die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nGebäude einschließlich ihrer Einrichtung zur Verfügung stel-  sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nlen, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-   sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert;                 Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nb) das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie diese in Zusammenhang mit der Durchführung einer\nland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen,\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nHafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\ngaben sowie von Lagergebühren befreien und sicherstellen,\nist soweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\ndaß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehen-\nwelcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der alba-\nden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden\nnischen Seite gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall\nStelle auch für in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nvon Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nbeschafftes Material für die vereinbarten Vorhaben;\nwerden;\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben\nb) sie befreit die in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\ntragen;\nvon jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen\nd) auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen albanischen Fach-      oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\nund Hilfskräfte zur Verfügung stellen. In den Projektverein-     schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;            Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-\ngenen Aufgabe stehen;\ne) dafür sorgen, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nso bald wie möglich durch albanische Fachkräfte fortgeführt   c) sie gewährt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Per-\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-          sonen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nmens in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, in der    d) sie stellt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus-          einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\noder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig in Zusam-      die Unterstützung, die die Regierung der Sozialistischen\nmenarbeit mit der deutschen Auslandsvertretung oder der          Volksrepublik Albanien ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für\ndiese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-       (2) Die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer    a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nAus- und Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jewei-         blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene            Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nBezahlung dieser albanischen Fachkräfte;                         Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nf)  die Prüfungen anerkennen, die im Rahmen dieses Abkom-\nBundesrepublik Deutschland Vorhaben der Zusammenarbeit\nmens aus- und fortgebildete albanische Staatsangehörige\nim Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nentsprechend ihrem fachlichen Niveau abgelegt haben. Sie\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-     b) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\nund Aufstiegsmöglichkeiten;                                      während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\ng) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der             Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nDurchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähren            Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nund ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stel-     truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nlen, die mit den Vorhaben in Zusammenhang stehen;                ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, ein\nh) sicherstellen, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-        Videogerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klima-\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten albanischen          gerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Film-\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-       ausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und\nrichtet werden.                                                  Ausfuhr der oben erwähnten Gegenstände oder von Ersatz-\nteilen dafür ist ebenfalls gestattet, wenn sie unbrauchbar\ngeworden oder abhanden gekommen sind;\nArtikel 4\nc) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt            die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,            und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persön-\nlichen Bedarfs;\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der     d) erteilt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-       gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\ngen;                                                             Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                         905\nArtikel 6                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nVertreter der beiden Vertragsparteien werden sich jährlich\nabwechselnd in Tirana und Bonn treffen, um die Erfüllung dieses\nArtikel 9\nAbkommens und der Projektvereinbarungen zu überprüfen.\n(1) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald jede der beiden\nRegierungen der anderen notifiziert hat, daß die erforderlichen\nArtikel 7                                innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkommens erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-                  (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\narbeit der Vertragsparteien.                                        verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nsei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nArtikel 8                                Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht          (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der          gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nRegierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb      arbeit weiter.\nGeschehen zu Tirana am 21. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich Kroneck\nS. Lengl\nFür die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nSokrat Plaka"]}