{"id":"bgbl2-2005-20-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":20,"date":"2005-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_20.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über den Transit von Wehrmaterial durch das Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan","law_date":"2005-07-22T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005           895\nL i t a u e n am 1. Juni 2001 nachstehende E r k l ä r u n g :\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 7 of the Con-        „Im Einklang mit Artikel 7 des Überein-\nvention, the Government of the Republic of      kommens bestimmt die Regierung der\nLithuania has designated the Lithuanian         Republik Litauen das litauische Staatsmi-\nState Department of Physical Education          nisterium für Leibeserziehung und Sport als\nand Sports as the competent authority of        die für die Anwendung des genannten\nthe Republic of Lithuania that will perform     Übereinkommens zuständige Behörde der\nthe provisions of the said Convention.”         Republik Litauen.“\nL u x e m b u r g bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. Februar\n1988 nachstehende E r k l ä r u n g :\n(Übersetzung)\n»Le Grand-Duché de Luxembourg dési-              „Das Großherzogtum Luxemburg be-\ngne le Ministère de l’Education Physique et     stimmt das Ministerium für Leibeserzie-\ndes Sports pour assurer et coordonner la        hung und Sport dazu, die Vertretung\nreprésentation du Luxembourg au sein du         Luxemburgs in dem in Artikel 8 des Über-\ncomité permanent, prévu par l’article 8 de      einkommens vorgesehenen Ständigen Aus-\nla Convention.»                                 schuss sicherzustellen und zu koordinie-\nren.“\nBerlin, den 15. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber den Transit von Wehrmaterial durch das Hoheitsgebiet\nder Islamischen Republik Pakistan\nVom 22. Juli 2005\nDas in Berlin am 12. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Pakistan über den Transit von Wehrmaterial durch\ndas Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan ist\nnach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 12. Juli 2005\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber den Transit von Wehrmaterial\ndurch das Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ausstattung, Mittel/Material zur Vorbeugung und Behand-\nlung der Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaf-\nund\nfen, logistische Sonderausrüstung, Uniformen und dazuge-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,             hörige Abzeichen und Kennzeichnungen;\nim Weiteren „Vertragsparteien“ genannt –                      b) „Transit“: Beförderung von Wehrmaterial, die bei festgeleg-\nten Einstiegspunkten über vorgegebene Strecken und Kon-\nunter Hinweis auf die Resolutionen 1368 (2001), 1373 (2001),      trollstellen auf dem Straßen- und Schienenweg durch das\n1386 (2001), 1444 (2002) und 1510 (2003) des Sicherheitsrats         Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan durchge-\nder Vereinten Nationen,                                              führt würde;\nc) „Transitzeitraum“: Zeitraum, in dem der Transit der zu beför-\nmit Rücksicht auf die Gesetze der Islamischen Republik\ndernden Güter durch das Hoheitsgebiet der Islamischen\nPakistan,\nRepublik Pakistan erlaubt ist;\nin dem Wunsch, die internationalen Bemühungen zum Wie-        d) „Benannte Zollstellen“ und „Grenzübergangsstellen“: Areal\nderaufbau und zur Stabilität Afghanistans zu unterstützen –          auf einer für den internationalen Verkehr freigegebenen\nGrenzübergangsstation oder in einem Seehafen sowie eine\nsind wie folgt übereingekommen:                                   andere, speziell ausgestattete Stelle, wo die Grenz- und Zoll-\nkontrolle und erforderlichenfalls auch andere Arten der Kon-\nArtikel 1                                 trolle erfolgen und Durchlass durch die Staatsgrenze der\nIslamischen Republik Pakistan von Transportmitteln und\n(1) Dieses Abkommen bestimmt das Verfahren des Transits           Frachten gewährt wird;\nvon Wehrmaterial der Bundesrepublik Deutschland durch das\nHoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan zur Unterstüt-   e) „Frachtliste“: Verzeichnis mit eindeutigen Bezeichnungen\nzung der internationalen Bemühungen um Wiederaufbau und              der im Transit zu befördernden Güter;\nStabilität Afghanistans und ermöglicht die Nutzung von zivilen\nUmschlageinrichtungen für Wehrmaterial mit den notwendigen       f)  „Dritte“: natürliche oder juristische Personen, die nicht\nLadekapazitäten für Materialeingänge und Materialausgänge,           Angehörige oder Organe der Vertragsparteien sind; in dieser\nsofern dadurch nicht gegen pakistanische Gesetze einschließ-         Hinsicht werden andere Nationen, die der ISAF Truppen zur\nlich des Umweltschutzgesetzes von 1997 sowie gegen interna-          Verfügung stellen, nicht als „Dritte“ betrachtet;\ntionale Übereinkünfte im Umweltbereich verstoßen wird. Die       g) „Vertragsnehmer“: natürliche oder juristische Personen, die\nVerfahren des Transits von Wehrmaterial gelten sowohl für den        mit einer Vertragspartei ein Rechtsverhältnis eingehen;\nTransport von Wehrmaterial nach Afghanistan und nach Beendi-\ngung des Einsatzes für den Rücktransport des Wehrmaterials       h) „Unterauftragnehmer“: natürliche oder juristische Personen,\naus Afghanistan. Wehrmaterial von Truppenteilen anderer an           die mit einem Vertragsnehmer ein Rechtsverhältnis einge-\nden internationalen Bemühungen zur Stabilisierung und zum            hen.\nWiederaufbau Afghanistans beteiligter und durch die Bundes-\nwehr logistisch unterstützter ISAF-Teilnehmer darf nach Unter-\nrichtung der pakistanischen Behörden durch das Hoheitsgebiet                                 Artikel 3\nder Islamischen Republik Pakistan nach den Regelungen dieses\n(1) Der Transit erfolgt auf der Grundlage dieses Abkommens,\nAbkommens mitgeführt werden.\ndas als Erlaubnis für die Laufzeit dieses Abkommens angesehen\n(2) Transittransporte im Sinne dieses Abkommens werden        wird.\ndurch pakistanische Transportunternehmen, welche durch die\nBundesrepublik Deutschland beauftragt werden, ohne Beglei-          (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-\ntung durch deutsches Militärpersonal durchgeführt. Soweit es     tet sich, den Transit ausschließlich für die Zwecke dieses\ndie besondere Sicherheitslage oder die Sicherheitsinteressen     Abkommens durchzuführen.\nder Vertragsparteien erfordern, kann die Begleitung der Transit-    (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ist\ntransporte durch pakistanische Sicherheitskräfte vereinbart      berechtigt, eine Transiterlaubnis für nichtig zu erklären, falls die\nwerden.                                                          Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Transitbedin-\ngungen nach dem Abkommen nicht eingehalten hat oder wenn\nArtikel 2                             festgestellt wird, dass die Beförderung von Gütern die Umwelt\ngefährden, nicht im öffentlichen Interesse liegen oder eine\nFür die Zwecke dieses Abkommens werden die darin verwen-\nGefahr für die nationale Sicherheit der Islamischen Republik\ndeten Begriffe wie folgt definiert:\nPakistan darstellen kann. Im Falle der Nichtigkeitserklärung\na) „Wehrmaterial“: Kraftfahrzeuge sowie weiteres Gerät und       einer Transiterlaubnis sorgt die Regierung der Bundesrepublik\nandere für die Ausrüstung der Streitkräfte vorgesehene      Deutschland auf eigene Kosten dafür, dass das Wehrmaterial,\nFrachtgüter wie Ersatzteile, Geräte und Gerätezubehör,      für dessen Transit die Erlaubnis für nichtig erklärt worden ist, aus\nLebenserhaltungssysteme für das Personal der Streitkräfte,  dem Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan wieder\nSammelschutzeinrichtungen und persönliche ABC-Schutz-       nach Deutschland zurückgeführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                           897\nArtikel 4                                 zungen oder erlittenen Todes oder wegen Schäden an oder Ver-\nlust von Eigentum der Vertragspartei oder des Personals der\n(1) Wehrmaterial unterliegt beim Transit entsprechend diesem\nVertragspartei, wenn diese Verletzungen, dieser Tod, diese\nAbkommen der Grenz- und Zollkontrolle und, falls erforderlich,\nSchäden oder dieser Verlust durch Handlungen oder Unterlas-\nauf Entscheidung der zuständigen pakistanischen Behörde\nsungen der anderen Vertragspartei oder ihres Personals in Aus-\nauch anderen Arten der Kontrolle sowie der Abfertigung in Über-\nübung ihrer dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit die-\neinstimmung mit diesem Abkommen und den Gesetzen der Isla-\nsem Abkommen verursacht worden sind.\nmischen Republik Pakistan.\n(2) Die Inaugenscheinnahme des Wehrmaterials bei Grenz-              (2) Jede Vertragspartei klärt und befriedigt auf eigene Kosten\nund Zollkontrollen sowie die Einforderung und Prüfung der für        Ansprüche Dritter wegen Verletzungen, Tod, Schäden oder Ver-\ndie Durchführung der Grenz- und Zollkontrolle notwendigen            lust aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Perso-\nzusätzlichen Unterlagen und Angaben sowie lediglich in Aus-          nals dieser Vertragspartei in Ausübung seiner dienstlichen Auf-\nnahmefällen eine Inspektion erfolgen nur dann, wenn seitens          gaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen.\ndes Grenz- und Zollpersonals der Islamischen Republik Pakis-            (3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ansprüche\ntan begründeter Verdacht besteht, dass die deklarierten Güter        betreffend die Erfüllung von Verträgen, die die Vertragsnehmer/\nnicht diejenigen Güter sind, für die eine Transiterlaubnis erteilt   Unterauftragnehmer zum Zweck der Durchführung dieses Ab-\nworden ist.                                                          kommens im Auftrag der Vertragsparteien geschlossen haben.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-          (4) Die Vertragsnehmer/Unterauftragnehmer oder ihre Versi-\ntet sich, alle grenzüberschreitenden Transporte nach internatio-     cherer sind entsprechend ihrer Vereinbarung für alle von ihnen\nnalen Standards zollverschlossen beziehungsweise versiegelt          verursachten Schäden gemäß den Gesetzen der Islamischen\nund mit speziellen, unverkennbaren Frachtpapieren ausgestat-         Republik Pakistan verantwortlich. Die Regierung der Islamischen\ntet durchzuführen.                                                   Republik Pakistan haftet nicht für durch die Vertragsnehmer/\n(4) Die Abfertigung des Wehrmaterials erfolgt bei Eintreffen      Unterauftragnehmer verursachte Schäden, die im Zusammen-\nan der Staatsgrenze der Islamischen Republik Pakistan vorbe-         hang mit einem Transport entstanden sind.\nhaltlich der Prüfung und Abnahme durch Verteidigungspersonal\n(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchsetzung von\nder Islamischen Republik Pakistan, ohne dass auf nationaler\nAnsprüchen gegen Dritte unbeschadet der in den Absätzen 1\noder Provinzebene Zollabgaben, Steuern, Gebühren, Sonderab-\nbis 4 genannten Bestimmungen zusammen.\ngaben oder Ähnliches erhoben werden. Für bestehende Maut-\ngebühren gilt jedoch dasselbe wie für den innerstaatlichen Ver-\nkehr.                                                                                            Artikel 8\nStreitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-\nArtikel 5                                 legung dieses Abkommens werden auf dem Wege von Konsul-\nDie Bundesrepublik Deutschland zahlt der Regierung der Isla-      tationen und Verhandlungen beigelegt.\nmischen Republik Pakistan und pakistanischen juristischen Per-\nsonen die Kosten für die konkreten im Zusammenhang mit dem                                       Artikel 9\nTransit erforderlichen Dienstleistungen, wobei Steuern oder\nsonstige Abgaben nicht erhoben werden.                                  Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der\nVertragsparteien jederzeit schriftlich geändert werden. Die Ver-\ntragspartei, die das Abkommen ändern will, muss dies der\nArtikel 6\nanderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vorher schriftlich\nInformationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit        anzeigen.\neinem Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Einverständnis\nder anderen Vertragspartei nicht an Nichtvertragsparteien über-\nmittelt werden.                                                                                 Artikel 10\n(1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 7\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ge-\n(1) Sofern keine vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassun-       schlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils\ngen vorliegen, verzichten die Vertragsparteien auf Ansprüche         ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien\ngegeneinander oder gegen das Personal der anderen Vertrags-          mit einer Frist von 45 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\npartei wegen vom Personal der Vertragspartei erlittener Verlet-      dauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Berlin am 12. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Fischer\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKasuri"]}