{"id":"bgbl2-2005-20-10","kind":"bgbl2","year":2005,"number":20,"date":"2005-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/20#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_20.pdf#page=34","order":10,"title":"Bekanntmachung von Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens und von Änderungen seiner Ausführungsordnung sowie von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":34,"num_pages":31,"content":["922  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBekanntmachung\nvon Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens und\nvon Änderungen seiner Ausführungsordnung sowie\nvon Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 12. August 2005\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen\ndes Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, der Ausfüh-\nrungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973\n(BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) und der Gebührenordnung der Europäischen\nPatentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) be-\nschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden aufgrund des Artikels X Nr. 1\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkommen\n(BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht:\nBeschluss                                               Änderung in Kraft\nEPÜ/AusfO/GebO      Artikel/Regeln\nvom                                                          am\n1 10. Dezember 1998 Gebührenordnung     Artikel 2 Nr. 2 und 3     1. Juli 1999\n2 10. Dezember 1998 Gebührenordnung     Euro, Artikel 2, 5, 6\nund 8 Abs. 1, 3          2. März 1999\n3 10. Dezember 1998 1. Überein-         Artikel 109 Abs. 2\nkommen                                 1. Januar 1999\n2. Ausführungs-   Regel 32 Abs. 2\nordnung        Buchstabe c,\nRegel 35 Abs. 3,\nRegel 66 Abs. 2\nSatz 1, Regel 76\nAbs. 3, Regeln 78,\n84a, 95a,104 Abs. 1     1. Januar 1999\n4    16. Juni 1999    Ausführungs-      Kapitel VI\nordnung           (Regeln 23b\nbis 23e),\nRegel 28 Abs. 6       1. September 1999\n5  13. Oktober 1999   1. Ausführungs-   Regel 15 Abs. 2,\nordnung        Regeln 18, 25\nAbs. 2, Regel 38\nAbs. 3 bis 6,\nRegel 85a Abs. 1,\nRegel 85b,\nRegel 92 Abs. 1\nBuchstabe g,\nRegel 93 Buch-\nstabe c,\nÜberschrift zum\nAchten Teil,\nNeunter Teil (neu,\nRegeln 105 bis 112)      1. März 2000\n2. Gebühren-      Artikel 2 Nr. 1, 2,\nordnung        15, 19 und 21,\nArtikel 12 Abs. 2        1. März 2000\n6     8. Juni 2000    Gebührenordnung   Recherchengebühr          8. Juni 2000\n7  11. Oktober 2000   Gebührenordnung   Recherchenge-\nbühr/Prüfungs-\ngebühr                1. November 2000\n8    28. Juni 2001    Gebührenordnung   Artikel 5 und 6         1. Januar 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005 923\nBeschluss                                             Änderung in Kraft\nEPÜ/AusfO/GebO      Artikel/Regeln\nvom                                                      am\n9      28. Juni 2001   Gebührenordnung   Artikel 2, 8 Abs. 3\nBuchstabe b           3. Januar 2002\n10      28. Juni 2001   1. Ausführungs-   Regel 85a Abs. 1,\nordnung        Regeln 85b\nund 108               2. Januar 2002\n2. Gebühren-      Artikel 2 Nr. 3b\nordnung        und 3c                2. Januar 2002\n11      28. Juni 2001   Gebührenordnung   Konsolidierte Fas-\nsung\n12   18. Oktober 2001   Ausführungs-      Regeln 10, 11\nordnung                                 2. Januar 2002\n13   18. Oktober 2001                     Regel 25 Abs. 1       2. Januar 2002\nAusführungsord-\nnung              Regel 36 Abs. 1,\nRegel 38 Abs. 5,\nRegel 51                1. Juli 2002\n14   18. Oktober 2001   Ausführungs-      Regel 85 Abs. 5\nordnung                               11. September 2001\n15   18. Oktober 2001   Gebührenordnung   Artikel 10d, 12\nAbs. 2                3. Januar 2002\n16 13. Dezember 2001 Gebührenordnung      Artikel 10            3. Januar 2002\n17 13. Dezember 2001 Ausführungs-         Regel 29 Abs. 2\nordnung                                 2. Januar 2002\n18   30. Oktober 2003   Gebührenordnung   Artikel 2 Nr. 2       1. Januar 2004\n19   4. Dezember 2003   Gebührenordnung   Artikel 2 Nr. 1        1. April 2004/\n1. Januar 2005\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1997 (BGBl. II S. 763).\nBerlin, den 12. August 2005\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nRaimund Lutz","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,          3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertrags-\nstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, ins-\nmit der Entrichtung des siebenfachen Betrags\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,\ndieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,           Vertragsstaaten als entrichtet gelten                       76“.\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:                                                                                     Artikel 2\nWeicht der zum 1. Januar 1999 festgelegte Umrechnungskurs\nArtikel 1                             zwischen Deutscher Mark und Euro von dem diesem Beschluss\nArtikel 2 Nr. 2 und 3 der Gebührenordnung erhält folgende        zugrunde liegenden Wechselkurs zwischen Deutscher Mark und\nFassung:                                                           ECU ab, so wird der Präsident des Europäischen Patentamts\nermächtigt, die in diesem Beschluss festgesetzten Gebühren-\nEUR“.      beträge entsprechend anzupassen.\n„2. Recherchengebühr\nfür eine europäische Recherche oder eine                                                      Artikel 3\nergänzende europäische Recherche (Artikel 78\nAbsatz 2, Regel 46 Absatz 1, Regel 104b Absatz 4                  Artikel 2 dieses Beschlusses tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nund Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)                690“.\nArtikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf europäische\nfür eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT              und internationale Anmeldungen anzuwenden, die ab diesem\nund Regel 104a Absatz 1)                             945“.     Zeitpunkt eingereicht werden.\nGeschehen zu München am 10. Dezember 1998.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nSean Fitzpatrick","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                     925\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998\nzur Änderung der Gebührenordnung\n(Einführung des Euro)\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,          5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete          10 % der.“\nZahlung einer Jahresgebühr für die         verspätet.“\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),\neuropäische Patentanmeldung                gezahlten.“\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,\n(Artikel 86 Absatz 2)                  Jahresgebühr.“\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent-\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)           1 431.“\namts,\n7.  Zuschlagsgebühr für die verspätete          50 % der.“\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses\nStellung des Prüfungsantrags              Prüfungs-.“\nund des Ausschusses „Patentrecht“,\n(Regel 85b)                                   gebühr.“\nbeschließt:\n8.  Erteilungsgebühr einschließlich\nDruckkostengebühr für die\nArtikel 1                                  europäische Patentschrift (Artikel 97\nAbsatz 2 Buchstabe b) bei einer\nSeitenzahl der für den Druck\n1. Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\nbestimmten Anmeldungsunter-\n„Artikel 2                               lagen von\nIm Übereinkommen und seiner                      8.1 höchstens 35 Seiten                              715.“\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\n8.2 mehr als 35 Seiten                     715 zuzüglich.“\nDie nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren                                                    10,20 EUR.“\nwerden wie folgt festgesetzt:                                                                                 für die 36..“\nEUR.“                                                      und jede.“\nweitere Seite.“\n1.   Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2),\nnationale Grundgebühr (Regel 104b                         9.  Druckkostengebühr für eine neue\nAbsatz 1 Buchstabe b Ziffer i)                  127.“         europäische Patentschrift (Artikel 102\nAbsatz 3 Buchstabe b)\n2.   Recherchengebühr – für eine europäische\nRecherche oder eine ergänzende europä-                        – Pauschalgebühr                                   51.“\nische Recherche (Artikel 78 Absatz 2,                    10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Ab-\nRegel 46 Absatz 1, Regel 104b Absatz 4                        satz 1 und Artikel 105 Absatz 2)                 613.“\nund Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b)            869.“\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                 1 022.“\n– für eine internationale Recherche\n12.  Weiterbehandlungsgebühr\n(Regel 16.1 PCT und Regel 104a\n(Artikel 121 Absatz 2)                            76.“\nAbsatz 1)                                  1 124.“\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten\n(Artikel 122 Absatz 3)                            76.“\nVertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2)              76.“\n14.  Umwandlungsgebühr\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für\n(Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140)            51.“\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\nund das Fürstentum Liechtenstein                 76.“    15.  Anspruchsgebühr für den elften und\njeden weiteren Patentanspruch\n3b. Zuschlagsgebühr zur Anmeldegebühr,\n(Regel 31 Absatz 1 und Regel 51\nzur Recherchengebühr, zu einer Be-\nAbsatz 7)                                         40.“\nnennungsgebühr oder zur nationalen\nGrundgebühr (Regel 85a) 50 % der                         16.  Kostenfestsetzungsgebühr\nbetreffenden Gebühr oder Gebühren,                            (Regel 63 Absatz 3)                               51.“\nhöchstens jedoch insgesamt                      715.“    17.  Beweissicherungsgebühr\n4.   Jahresgebühren für die europäische Patent-                    (Regel 75 Absatz 3)                               51.“\nanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils                 18.  Übermittlungsgebühr für eine\ngerechnet vom Anmeldetag an                                   internationale Anmeldung\n– für das 3. Jahr                               383.“         (Artikel 152 Absatz 3)                           102.“\n– für das 4. Jahr                               409.“    19.  Gebühr für die vorläufige Prüfung\neiner internationalen Anmeldung\n– für das 5. Jahr                               434.“         (Regel 58 PCT und Regel 104a\n– für das 6. Jahr                               715.“         Absatz 2)                                      1 533.“\n– für das 7. Jahr                               741.“    20.  Gebühr für ein technisches\nGutachten (Artikel 25)                         3 067.“\n– für das 8. Jahr                               766.“\n21.  Widerspruchsgebühr\n– für das 9. Jahr                               971.“\n(Regeln 40.2e und 68.3e PCT,\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr     1 022.“         Regel 104a Absatz 3)                           1 022.“","926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n2. Artikel 5 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:               Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses den\nGegenwert der nach dieser Gebührenordnung in Euro an-\n„Artikel 5\ngesetzten Gebühren in diesen anderen Währungen fest.\nEntrichtung der Gebühren                          Dabei stellt er sicher, dass sich Währungskursschwankun-\n(1) Vorbehaltlich Artikel 6 sind die an das Amt zu zahlen-        gen nicht zu Ungunsten des Amts auswirken. Die so be-\nden Gebühren in Euro oder einer frei in Euro konvertierbaren         stimmten Beträge werden im Amtsblatt des Europäischen\nWährung zu entrichten:                                               Patentamts veröffentlicht. Die neuen Beträge sind für Zah-\nlungen verbindlich, die ab dem vom Präsidenten des Amts\na) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto               festgesetzten Zeitpunkt eingehen.“\ndes Amts,\nb) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheck-         4. In Artikel 8 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen, Buch-\nkonto des Amts, oder                                             stabe c in Buchstabe b und die Bezugnahme auf Artikel 5\nAbsatz 1 Buchstabe d in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c\nc) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an\ngeändert. In Absatz 3 Buchstabe b wird „DEM 300“ durch\ndie Order des Amts lauten.\n„EUR 153“ ersetzt.\n(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die\nGebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrich-\ntet werden.“                                                                                  Artikel 2\nDie in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Gebühren-\n3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:                               beträge sind für Zahlungen ab 2. März 1999 verbindlich.\n„Artikel 6\nWährungen                                                           Artikel 3\n(1) Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b         Weicht der zum 1. Januar 1999 festgelegte Umrechnungskurs\nmüssen in Euro oder in der Währung des Staats erfolgen, in       zwischen Deutscher Mark und Euro von dem diesem Beschluss\ndem das Bank- oder Postscheckkonto geführt wird.                 zugrunde liegenden Wechselkurs zwischen Deutscher Mark und\n(2) Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c müs-        ECU ab, so wird der Präsident des Europäischen Patentamts\nsen in Euro oder in der Währung des Staats erfolgen, in dem      ermächtigt, die in diesem Beschluss festgesetzten Gebühren-\ndas Bankinstitut, auf das der Scheck gezogen ist, seinen Sitz    beträge entsprechend anzupassen.\nhat, sofern der Präsident des Amts den Gegenwert der in\nEuro angesetzten Gebührenbeträge in der betreffenden\nWährung festgesetzt hat.                                                                      Artikel 4\n(3) Für Zahlungen an das Amt in anderen Währungen als            Artikel 3 dieses Beschlusses tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nin Euro setzt der Präsident des Amts gegebenenfalls nach         Seine Artikel 1 und 2 treten am 2. März 1999 in Kraft.\nGeschehen zu München am 10. Dezember 1998.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nSean Fitzpatrick","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                       927\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998\nzur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens\nund seiner Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,           handlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unter-\nschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestä-\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),\ntigt.“\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,     5. Regel 78 erhält folgende Fassung:\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des                                       „Regel 78\nHaushalts- und Finanzausschusses,\nZustellung durch die Post\nbeschließt:                                                          (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in\nLauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten\ndes Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke wer-\nArtikel 1                               den durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.\nAlle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels\nArtikel 109 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung:                 eingeschriebenen Briefs.\n„(2) Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach             (2) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit\nEingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüg-        oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach\nlich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer               der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das\nvorzulegen.“                                                         zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag\nzugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt\nden Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag\nArtikel 2                               des Zugangs nachzuweisen.\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:              (3) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit\noder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die\nAnnahme des Briefs verweigert wird.\n1. Regel 32 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n(4) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Ab-\n„c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeich-      sätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats\nnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine         anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung er-\nelektronische oder fotografische Wiedergabe auch bei         folgt.“\nVerkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch\nohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Maßstab     6. Regel 95a erhält folgende Fassung:\nin Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist\ner zeichnerisch darzustellen.“                                                           „Regel 95a\nAnlage, Führung und Aufbewahrung von Akten\n2. Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           (1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und\nPatenten werden vom Europäischen Patentamt Akten ange-\n„(3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung\nlegt, geführt und aufbewahrt.\nsind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine\nelektronische sowie eine unmittelbare Vervielfältigung, ins-        (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts be-\nbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches          stimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patent-\nVerfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung, in einer        anmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt\nunbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann. Die            werden.\nBlätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht         (3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen\ngefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.“                gelten als Originale.\n(4) Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und\n3. Regel 66 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jah-\n„(2) Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der            ren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem\nBeschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bedienste-            a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen\nten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre               worden ist oder als zurückgenommen gilt oder\nUnterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu\nbestätigen.“                                                     b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden\nist oder\nc) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte\n4. Regel 76 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nLaufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63\n„(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der sie          Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen\naufnimmt, und dem Bediensteten, der die mündliche Ver-                ist.","928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n(5) Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäi-                                       Artikel 3\nschen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teil-\nIn die Ausführungsordnung zum EPÜ wird in Kapitel IV des\nanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung\nsiebenten Teils die folgende neue Regel 84a eingefügt:\nnach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für\ndieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letzt-                                    „Regel 84a\ngenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die                       Verspäteter Zugang von Schriftstücken\nAkten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser\nAnmeldungen erteilt worden sind.“                                     (1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegange-\nnes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach\nMaßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts\n7. Regel 104 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der\n„(1) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt              Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben\nnach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig, so ist die inter-           wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate\nnationale Anmeldung in deutscher, englischer oder franzö-          nach Ablauf der Frist eingegangen.\nsischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung            (2) Absatz 1 ist auf die im Übereinkommen vorgesehenen\nist in drei Stücken einzureichen. Das Gleiche gilt für alle        Fristen entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zu-\nUnterlagen, die in der in Regel 3.3a Ziffer ii der Ausführungs-    ständigen Behörde nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b oder\nordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kon-               Absatz 2 Buchstabe b vorgenommen werden.“\ntrollliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung\noder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident\ndes Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass\nArtikel 4\ndie internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unter-\nlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.“                 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nGeschehen zu München am 10. Dezember 1998.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nSean Fitzpatrick","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                      929\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 16. Juni 1999\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,             (6) „Mikrobiologisches Verfahren“ ist jedes Verfahren, bei\ndem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),\nmikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologi-\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b,\nsches Material hervorgebracht wird.\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent-\namts,                                                                                          Regel 23c\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,                         Patentierbare biotechnologische Erfindungen\nbeschließt:                                                         Biotechnologische Erfindungen sind auch dann paten-\ntierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:\na) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen\nArtikel 1                                  Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert\noder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon\n1. In den zweiten Teil der Ausführungsordnung zum EPÜ wird              vorhanden war;\nunter der Überschrift „Biotechnologische Erfindungen“ das       b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung\nnachstehende Kapitel VI mit den Regeln 23b, 23c, 23d                technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder\nund 23e eingefügt:                                                  Tierrasse beschränkt ist;\n„Kapitel VI                             c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Ver-\nBiotechnologische Erfindungen                            fahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes\nErzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzen-\nRegel 23b                                 sorte oder Tierrasse handelt.\nAllgemeines und Begriffsbestimmungen                                          Regel 23d\n(1) Für europäische Patentanmeldungen und Patente,                        Ausnahmen von der Patentierbarkeit\ndie biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben,\nsind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkom-                  Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Paten-\nmens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapi-       te insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindun-\ntels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG         gen, die zum Gegenstand haben:\nvom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologi-\na) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;\nscher Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.\nb) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der\n(2) „Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen,\nKeimbahn des menschlichen Lebewesens;\ndie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht\noder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologi-       c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu\nsches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird,         industriellen oder kommerziellen Zwecken;\nzum Gegenstand haben.\nd) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von\n(3) „Biologisches Material“ ist jedes Material, das geneti-      Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne\nsche Informationen enthält und sich selbst reproduzieren            wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen\noder in einem biologischen System reproduziert werden               oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher\nkann.                                                               Verfahren erzeugten Tiere.\n(4) „Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit inner-\nhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten                                       Regel 23e\nbekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedin-\nDer menschliche Körper und seine Bestandteile\ngungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig\nerfüllt sind,                                                      (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen\nseiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Ent-\na) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder\ndeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der\neiner bestimmten Kombination von Genotypen ergeben-\nSequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine paten-\nde Ausprägung der Merkmale definiert,\ntierbaren Erfindungen darstellen.\nb) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten\n(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers\nMerkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit\noder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren\nunterschieden und\ngewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder\nc) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu         Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung\nwerden, als Einheit angesehen werden kann.                  sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem\nAufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.\n(5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren\nist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf            (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder\nnatürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion              Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung kon-\nberuht.                                                         kret beschrieben werden.“","930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n2. Regel 28 Absatz 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält            tungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren\nfolgende Fassung:                                                  erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen\nMaterials nicht entgegen.“\n„(6) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des\nAbsatzes 3 ist jedes Material, das noch die für die Ausfüh-\nArtikel 2\nrung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten\nMaterials aufweist. Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflich-       Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.\nGeschehen zu München am 16. Juni 1999.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nSean Fitzpatrick","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                       931\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Oktober 1999\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,              (4) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ord-\nnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“),\nPatentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2\nden vom Präsidenten des Europäischen Patentamts fest-\nBuchstabe d,\ngelegten Bedingungen in die Akte der europäischen\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patent-            Patentanmeldung aufzunehmen ist.\namts,\n(5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Überset-\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,                 zung der früheren Anmeldung ist innerhalb einer vom Euro-\nbeschließt:                                                       päischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spätestens\njedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 6 einzurei-\nchen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt\nArtikel 1                               werden, dass die europäische Patentanmeldung eine voll-\nständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Ab-\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:           satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\n1. Regel 15 (2) erhält folgende Fassung:                              (6) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der ver-\nöffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der\n„(2) Für die neue europäische Patentanmeldung sind           europäischen Patentschrift zu vermerken.“\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmel-\ndegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die\nBenennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten          5. Regel 85a (1) erhält folgende Fassung:\nnach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen\nPatentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen              „(1) Werden die Anmeldegebühr, die Recherchenge-\nRecherchenberichts zu der neuen europäischen Patent-            bühr, eine Benennungsgebühr oder die nationale Grund-\nanmeldung hingewiesen worden ist.“                              gebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79\nAbsatz 2, Regel 15 Absatz 2, Regel 25 Absatz 2 oder\nRegel 107 Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen\n2. Regel 18 erhält folgende Fassung:                               Fristen entrichtet, so können sie noch innerhalb einer\n„Regel 18                            Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mittei-\nlung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird,\nBekanntmachung der Erfindernennung\nwirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist\n(1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der ver-       eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“\nöffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der\neuropäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt, sofern\nsie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schrift-      6. Regel 85b erhält folgende Fassung:\nlich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekannt gemacht        „Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Arti-\nzu werden.                                                      kel 94 Absatz 2 oder Regel 107 Absatz 1 Buchstabe f vor-\n(2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine      gesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer\nrechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, dass       Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mittei-\nder Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als       lung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird,\nErfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-          wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine\nwenden.“                                                        Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“\n3. Regel 25 (2) erhält folgende Fassung:                        7. Regel 92 (1) Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n„(2) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr\n„g) Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder\nsind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines\noder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er\nMonats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benen-\nnicht nach Regel 18 Absatz 1 auf das Recht verzichtet\nnungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach\nhat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;“.\ndem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patent-\nblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recher-\nchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hinge-        8. Regel 93 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nwiesen worden ist.“\n„c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 18\nAbsatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder be-\n4. Regel 38 (3) bis (6) erhält folgende Fassung:\nkannt gemacht zu werden;“.\n„(3) Die Abschrift der früheren Anmeldung ist vor Ablauf\ndes sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzurei-\nchen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frü-   9. Die Überschrift zum Achten Teil erhält folgende Fassung:\nhere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der frühe-                                „Achter Teil\nren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der\nAbschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den                           Ausführungsvorschriften\nTag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen.                     zum achten Teil des Übereinkommens“.","932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n10. Nach Regel 103 wird ein Neunter Teil mit den Regeln 104          (2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Be-\nbis 112 unter folgender Überschrift aufgenommen:              nennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt\nals zurückgenommen.\n„Neunter Teil\nAusführungsvorschriften\nRegel 109\nzum zehnten Teil des Übereinkommens“.\nÄnderung der Anmeldung\n11. Die bisherige Regel 104a wird Regel 105.\nUnbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 kann die Anmel-\ndung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem\n12. Die bisherigen Regeln 104b bis 106a werden durch die fol-     Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an\ngenden neuen Regeln 106 bis 112 ersetzt:                      den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte\nAnmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderli-\n„Regel 106                          chen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.\nDie nationale Gebühr\nDie nationale Gebühr nach Artikel 158 Absatz 2 setzt sich                              Regel 110\naus folgenden Gebühren zusammen:\nGebührenpflichtige Patentansprüche\na) einer der Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 ent-                           Folgen bei Nichtzahlung\nsprechenden nationalen Grundgebühr und\n(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem euro-\nb) den Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2.           päischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr\nals zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren\nRegel 107\nAnspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 eine\nDas Europäische Patentamt                   Anspruchsgebühr zu entrichten.\nals Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt\n(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren\n(1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150     können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist\nAbsatz 3 hat der Anmelder im Fall des Artikels 22 Absätze 1   von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der\nund 2 des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb von einund-       auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet\nzwanzig Monaten oder im Fall des Artikels 39 Absatz 1         werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte An-\nBuchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb von         sprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren\neinunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn          auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.\neine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem\nPrioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:              (3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1\ngenannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2\na) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforder-\nSatz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstat-\nliche Übersetzung der internationalen Anmeldung ein-\ntet.\nzureichen;\nb) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem euro-             (4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrich-\npäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich ein-     tet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patent-\ngereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu         anspruch.\nlegen sind;\nc) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buch-                                         Regel 111\nstabe a zu entrichten;                                                 Prüfung bestimmter Formerfordernisse\nd) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist                      durch das Europäische Patentamt\nnach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft;\n(1) Sind die in Regel 17 Absatz 1 vorgeschriebenen\ne) die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buch-       Angaben über den Erfinder bei Ablauf der in Regel 107\nstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäi-      Absatz 1 genannten Frist noch nicht mitgeteilt worden, so\nscher Recherchenbericht erstellt werden muss;             wird der Anmelder aufgefordert, die Angaben innerhalb\nf)  den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die   einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist\nin Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft;   zu machen.\ng) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86          (2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in\nAbsatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach            Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen oder die\nRegel 37 Absatz 1 früher fällig wird;                     Abschrift nach Artikel 88 Absatz 1 und Regel 38 Absätze 1\nbis 3 bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist\nh) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach\nnoch nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder auf-\nArtikel 55 Absatz 2 und Regel 23 einzureichen.\ngefordert, das Aktenzeichen oder die Abschrift der früheren\n(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen    Anmeldung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt\nvorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungs-   zu bestimmenden Frist einzureichen. Regel 38 Absatz 4 ist\ngebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.             anzuwenden.\nWurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c\ndes Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der              (3) Liegt bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten\ninternationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung    Frist ein nach Regel 5.2 der Ausführungsordnung zum\nnur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behan-       Zusammenarbeitsvertrag vorgeschriebenes Sequenzproto-\ndelten Gegenstand durchgeführt werden soll.                   koll dem Europäischen Patentamt nicht vor oder entspricht\nes nicht dem vorgeschriebenen Standard oder ist es nicht\nRegel 108                           auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht wor-\nden, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vor-\nFolgen bei Nichtzahlung der nationalen Gebühr\ngeschriebenen Standard entsprechendes Sequenzproto-\n(1) Wird die nationale Grundgebühr nicht rechtzeitig ent-  koll oder ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen\nrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als          Datenträger innerhalb einer vom Europäischen Patentamt\nzurückgenommen.                                               zu bestimmenden Frist einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                           933\nRegel 112                                     – für eine internationale Recherche\n(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1)         945“.\nPrüfung der Einheitlichkeit\ndurch das Europäische Patentamt                      15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden\nweiteren Patentanspruch (Regeln 31 Absatz 1,\nIst nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von              51 Absatz 7 und 110 Absatz 1)                       40“.\nder Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche\ndurchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung              19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer\nwar, dass die internationale Anmeldung nicht den Anforde-                internationalen Anmeldung\nrungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und              (Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2)            1 533“.\nhat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach              21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e und\nArtikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsver-                  68.3e PCT, Regel 105 Absatz 3)                   1 022“.\ntrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so\nprüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den\n2. Die in Artikel 12 Absatz 2 Gebührenordnung enthaltene Be-\nAnforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung ent-\nzugnahme auf Regel 104b Absatz 6 wird durch eine Bezug-\nspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung,\nnahme auf Regel 107 Absatz 2 ersetzt.\ndass dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit,\ndass für die Teile der internationalen Anmeldung, für die\nkeine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer\nRecherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede wei-                                    Artikel 3\ntere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patent-            Dieser Beschluss tritt am 1. März 2000 in Kraft.\namt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein\nund sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recher-\nchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung                                           Artikel 4\nerstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile\nder internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindun-          Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:\ngen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet wor-\nden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-           1. Die Regeln 15 (2) und 25 (2) in der geänderten Fassung gel-\nden.“                                                               ten für alle europäischen Patentanmeldungen, für die am\n1. März 2000 die Benennungsgebühren noch nicht wirksam\nentrichtet worden sind und bei denen die Frist für deren Ent-\nrichtung nach den bisherigen Regeln 15 (2) und 25 (2) noch\nArtikel 2\nnicht abgelaufen ist.\n1. Artikel 2 Nummern 1, 2, 15, 19 und 21 Gebührenordnung            2. Regel 107 (1) d) gilt für alle internationalen Anmeldungen, für\nerhält folgende Fassung:                                             die am 1. März 2000 die Benennungsgebühren noch nicht\nEUR“.         wirksam entrichtet worden sind und bei denen die Frist für\n„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale           .       deren Entrichtung nach Regel 104b (1) b) ii) noch nicht ab-\nGrundgebühr (Regel 106 Buchstabe a)                127“.        gelaufen ist.\n„2. Recherchengebühr\n3. Die Regeln 109 und 110 gelten für alle internationalen\n– für eine europäische Recherche oder eine                      Anmeldungen, für die am 1. März 2000 alle in Regel 104b (1)\nergänzende europäische Recherche (Artikel 78                 vorgesehenen Handlungen noch nicht vorgenommen wor-\nAbsatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112,                        den sind und bei denen die hierfür geltende Frist noch nicht\nArtikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)               690“.        abgelaufen ist.\nGeschehen zu München am 13. Oktober 1999.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nSean Fitzpatrick","934     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 8. Juni 2000\nüber die Herabsetzung der Recherchengebühr\nfür den ergänzenden europäischen Recherchenbericht\nbei Vorliegen eines vom koreanischen Amt für gewerblichen Rechtsschutz\nerstellten internationalen Recherchenberichts\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Absatz 3 Buch-\nstabe b,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internatio-\nnalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom koreanischen Amt für\ngewerblichen Rechtsschutz erstellt worden ist, wird um 20 % herabgesetzt.\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 8. Juni 2000 in Kraft.\nGeschehen zu Limassol am 8. Juni 2000.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005          935\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000\nüber die Ermäßigung der Gebühren für die internationale Recherche\nund die vorläufige Prüfung internationaler Anmeldungen\nzugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Länder\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-\nsatz 2 Buchstabe d,\ngestützt auf die Gebührenordnung,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Gebühren für die internationale Recherche und die vorläufige Prüfung einer inter-\nnationalen Anmeldung nach Artikel 2 Nrn. 2 und 19 der Gebührenordnung ermäßigen sich\num 75 %, wenn die Anmeldung von einer natürlichen Person eingereicht wird, die Staats-\nangehöriger eines Staates ist und Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Vertragsstaat des\nEuropäischen Patentübereinkommens ist und die Voraussetzungen für die entsprechende\nErmäßigung der an das Internationale Büro der WIPO zu zahlenden Gebühren erfüllt\n(Beschluss der PCT-Versammlung vom 25. September bis 3. Oktober 1995).\nArtikel 2\nDie Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 (ABl. EPA 1995, 14) und vom 14. Juni 1996\n(ABl. EPA 1996, 396) werden aufgehoben.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. November 2000 in Kraft und gilt für alle ab diesem Tag ein-\ngereichten internationalen Anmeldungen.\nGeschehen zu München am 11. Oktober 2000.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses\n„Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nÄnderung der Gebührenordnung\n1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\nEntrichtung der Gebühren\n(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten:\na) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,\nb) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto des Amts, oder\nc) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des Amts lau-\nten.\n(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in\nAbsatz 1 vorgesehen entrichtet werden.“\n2. Artikel 6 wird gestrichen.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nGeschehen zu München am 28. Juni 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005         937\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\n1. Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\nDie nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-\ngesetzt:\nEUR“.\n1.    Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr\n(Regel 106 Buchstabe a)                                                   125“.\n2.    Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche (Artikel 78 Absatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112,\nArtikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)                                      690“.\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT\nund Regel 105 Absatz 1)                                                945“.\n3.    Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79\nAbsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-\nfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle\nVertragsstaaten als entrichtet gelten                                      75“.\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische\nEidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                         75“.\n3b. Zuschlagsgebühr zur Anmeldegebühr, zur Recherchengebühr,             50 % der“.\nzu einer Benennungsgebühr oder zur nationalen                   betreffenden“.\nGrundgebühr (Regel 85a)                                         Gebühr oder“.\nGebühren,“.\nhöchstens“.\njedoch“.\ninsgesamt“.\n715 EUR“.\n4.    Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86\nAbsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                         380“.\n– für das 4. Jahr                                                         405“.\n– für das 5. Jahr                                                         430“.\n– für das 6. Jahr                                                         715“.\n– für das 7. Jahr                                                         740“.\n– für das 8. Jahr                                                         765“.\n– für das 9. Jahr                                                         970“.\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                               1 020“.\n5.    Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung                         10 % der“.\neiner Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung         verspätet ge-“.\n(Artikel 86 Absatz 2)                                       zahlten Jahres-“.\ngebühr“.","938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n6.   Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)                                      1 430“.\n7.   Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des Prüfungs-             50 % der“.\nantrags (Regel 85b)                                                   Prüfungs-“.\ngebühr“.\n8.   Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische\nPatentschrift (Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der\nfür den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von\n8.1 höchstens 35 Seiten                                                          715“.\n8.2 mehr als 35 Seiten                                                715 zuzüglich“.\n10 EUR für“.\ndie 36. und“.\njede weitere“.\nSeite“.\n9.   Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b) – Pauschalgebühr                          50“.\n10.    Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2)             610“.\n11.    Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                            1 020“.\n12.    Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2)                               75“.\n13.    Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3)                               75“.\n14.    Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140 )                    50“.\n15.    Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch\n(Regeln 31 Absatz 1, 51 Absatz 7 und 110 Absatz 1)                           40“.\n16.    Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3)                                 50“.\n17.    Beweissicherungsgebühr (Regel 75 Absatz 3)                                   50“.\n18.    Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung\n(Artikel 152 Absatz 3)                                                      100“.\n19.    Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung\n(Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2)                                     1 530“.\n20.    Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                         3 060“.\n21.    Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e und 68.3e PCT,\nRegel 105 Absatz 3)                                                       1 020“.\n2. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung wird „EUR 153“ durch\n„EUR 150“ ersetzt.\nArtikel 2\nDie in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Gebührenbeträge sind für Zahlungen\nab 3. Januar 2002 verbindlich.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft.\nGeschehen zu München am 28. Juni 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005          939\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 85a Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht\ninnerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2 oder\nRegel 25 Absatz 2 vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer\nNachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäu-\nmung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine\nZuschlagsgebühr entrichtet wird.“\n2. Regel 85b erhält folgende Fassung:\n„Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist\ngestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung\neiner Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt\nwerden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.“\n3. Regel 108 erhält folgende Fassung:\n„Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse\n(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig ein-\ngereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die nationale\nGrundgebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird keine\nBenennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als\nzurückgenommen.\n(2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht\nrechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.\n(3) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung\neines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies\ndem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsver-\nlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der\nMitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr\nentrichtet wird.“\nArtikel 2\nArtikel 2 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\nNummer 3b erhält folgende Fassung:\n„3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete                                           50 % der\nEntrichtung der Anmeldegebühr, der                               betreffenden Gebühr\nRecherchengebühr oder der Benen-                                       oder Gebühren,\nnungsgebühren (Regel 85a)                                            insgesamt jedoch\nhöchstens 650 EUR“.\nEs wird folgende neue Nummer 3c eingefügt:\n„3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete                                           50 % der\nEinreichung der Übersetzung der                               betreffenden Gebühren,\ninternationalen Anmeldung oder die                      jedoch mindestens 500 EUR\nverspätete Stellung des Prüfungsan-                       bei verspäteter Einreichung\ntrags oder die verspätete Entrichtung                der Übersetzung und insgesamt\nder nationalen Grundgebühr, der                               höchstens 1 750 EUR“.\nRecherchengebühr oder der Benen-\nnungsgebühren (Regel 108 Absatz 3)","940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.\nArtikel 4\nDie Regel 108 EPÜ und Artikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung in der Fassung die-\nses Beschlusses gelten für alle internationalen Anmeldungen, für die am 2. Januar 2002\ndie in Regel 107 (1) a) und c) bis f) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen noch nicht vor-\ngenommen worden sind und die dort vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.\nGeschehen zu München am 28. Juni 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                    941\nGebührenordnung vom 20. Oktober 1977,\nzuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats\nder Europäischen Patentorganisation vom 28. Juni 2001\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –        3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete              50 % der\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbeson-           Einreichung der Übersetzung der             betreffenden\ndere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d –                            internationalen Anmeldung oder die            Gebühren,\nverspätete Stellung des Prüfungs-                 jedoch\ngibt sich hiermit folgende Gebührenordnung:                         antrags oder die verspätete Ent-             mindestens\nrichtung der nationalen Grundgebühr,        500 EUR bei\nArtikel 1                               der Recherchengebühr oder der            verspäteter Ein-\nBenennungsgebühren                          reichung der\nAllgemeines                                (Regel 108 Absatz 3)                        Übersetzung\nund insgesamt\nNach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden                                                               höchstens\nerhoben:                                                                                                                 1 750\na) die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungs-            4.  Jahresgebühren für die europäische\nordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt             Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1),\ngenannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren             jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\nund Auslagen, die der Präsident des Amts aufgrund des\nArtikels 3 Absatz 1 festsetzt;                                    – für das 3. Jahr                                     380\nb) die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die                – für das 4. Jahr                                     405\ninternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-          – für das 5. Jahr                                     430\nwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden\nkann.                                                             – für das 6. Jahr                                     715\n– für das 7. Jahr                                     740\nArtikel 2\n– für das 8. Jahr                                     765\nIm Übereinkommen und seiner\n– für das 9. Jahr                                     970\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr           1 020\nDie nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren\nwerden wie folgt festgesetzt:                                     5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete              10 % der\nZahlung einer Jahresgebühr für die              verspätet\nEUR       europäische Patentanmeldung                    gezahlten\n1.    Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2),                           (Artikel 86 Absatz 2)                      Jahresgebühr\nnationale Grundgebühr (Regel 106                           6   Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)                1 430\nBuchstabe a)                                          125\n7.  Zuschlagsgebühr für die verspätete              50 % der\n2.    Recherchengebühr                                               Stellung des Prüfungsantrags             Prüfungsgebühr\n– für eine europäische Recherche                               (Regel 85b)\noder eine ergänzende europäische                        8.  Erteilungsgebühr einschließlich Druck-\nRecherche (Artikel 78 Absatz 2,                             kostengebühr für die europäische\nRegeln 46 Absatz 1 und 112,                                 Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2\nArtikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)                  690      Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der\n– für eine internationale Recherche                            für den Druck bestimmten Anmeldungs-\n(Regel 16.1 PCT und Regel 105                               unterlagen von\nAbsatz 1)                                          945  8.1 höchstens 35 Seiten                                   715\n3.    Benennungsgebühr für jeden benannten                       8.2 mehr als 35 Seiten                         715 zuzüglich\nVertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit                                                                  10 EUR für die\nder Maßgabe, dass mit der Entrichtung                                                                      36. und jede\ndes siebenfachen Betrags dieser                                                                            weitere Seite\nGebühr die Benennungsgebühren für\nalle Vertragsstaaten als entrichtet gelten             75  9.  Druckkostengebühr für eine neue\neuropäische Patentschrift (Artikel 102\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für                                  Absatz 3 Buchstabe b) – Pauschalgebühr                 50\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\nund das Fürstentum Liechtenstein                       75 10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1\nund Artikel 105 Absatz 2)                             610\n3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete                50 % der\nEntrichtung der Anmeldegebühr, der           betreffenden 11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                      1 020\nRecherchengebühr oder der                    Gebühr oder  12.  Weiterbehandlungsgebühr\nBenennungsgebühren (Regel 85a)                 Gebühren,       (Artikel 121 Absatz 2)                                 75\ninsgesamt\njedoch 13.  Wiedereinsetzungsgebühr\nhöchstens 650       (Artikel 122 Absatz 3)                                 75","942                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\n14.     Umwandlungsgebühr (Artikel 136                                                             Artikel 6\nAbsatz 1 und Artikel 140)                              50\n– gestrichen –\n15.     Anspruchsgebühr für den elften und\njeden weiteren Patentanspruch                                                              Artikel 7\n(Regeln 31 Absatz 1, 51 Absatz 7\nund 110 Absatz 1)                                      40                       Angaben über die Zahlung\n16.     Kostenfestsetzungsgebühr                                     (1) Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die\n(Regel 63 Absatz 3)                                    50 notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen,\nden Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen.\n17.     Beweissicherungsgebühr\n(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar,\n(Regel 75 Absatz 3)                                    50\nso fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt\n18.     Übermittlungsgebühr für eine                              zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen.\ninternationale Anmeldung                                  Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so\n(Artikel 152 Absatz 3)                               100  gilt die Zahlung als nicht erfolgt.\n19.     Gebühr für die vorläufige Prüfung\nArtikel 8\neiner internationalen Anmeldung\n(Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2)              1 530                       Maßgebender Zahlungstag\n20.     Gebühr für ein technisches Gutachten                         (1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:\n(Artikel 25)                                       3 060  a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Tag,\n21.     Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e                               an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem\nund 68.3e PCT, Regel 105 Absatz 3)                 1 020       Bank- oder Postscheckkonto des Amts tatsächlich gut-\ngeschrieben wird;\nb) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Tag, an dem\nArtikel 3                               der Scheck beim Amt eingeht, sofern dieser Scheck ein-\nVom Präsidenten des Amts festgesetzte                     gelöst wird.\nGebühren, Auslagen und Verkaufspreise                   (2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu,\ndass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vor-\n(1) Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsord-\ngesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an\nnung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich,\ndem diese Zahlung als eingegangen gilt.\ndie Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 genannte\nAmtshandlungen des Amts fest.                                        (3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2\nerst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie\n(2) Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn\nin den Artikeln 93, 98, 103 und 129 des Übereinkommens            dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler\ngenannten Veröffentlichungen fest.\na) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen,\n(3) Die in Artikel 2 vorgesehenen und die nach Absatz 1 fest-       in einem Vertragsstaat:\ngesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt des\ni)   die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder\nEuropäischen Patentamts veröffentlicht.\nPostamt veranlasst hat oder\nii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden\nArtikel 4                                    Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formge-\nrecht erteilt hat oder\nFälligkeit der Gebühren\niii) einem Postamt einen an das Amt gerichteten Brief über-\n(1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften           geben hat, in dem ein dem Artikel 5 Absatz 1 Buchsta-\ndes Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen                      be c entsprechender Scheck enthalten ist, sofern dieser\nAusführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des                     Scheck eingelöst wird, und\nAntrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung\nfällig.                                                           b) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden\nGebühr oder Gebühren, höchstens jedoch EUR 150 entrich-\n(2) Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshand-            tet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine\nlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der           Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor\nentsprechenden Gebühr abhängig zu machen.                              Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.\n(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer\nArtikel 5                          vom Amt zu bestimmenden Frist den Nachweis über den Zeit-\npunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3 Buch-\nEntrichtung der Gebühren                     stabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr\nnach Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler\n(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu       dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend\nentrichten:                                                       oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig\na) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des        entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.\nAmts,\nArtikel 9\nb) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheck-\nkonto des Amts, oder                                                        Nicht ausreichender Gebührenbetrag\nc) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die           (1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehal-\nOrder des Amts lauten.                                       ten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden\nist. Ist nicht die volle Gebühr entrichtet worden, so wird der\n(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebüh-      gezahlte Betrag nach dem Fristablauf zurückerstattet. Das Amt\nren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.  kann jedoch, soweit die laufende Frist es erlaubt, dem Einzahler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                      943\ndie Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es      a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patent-\nkann ferner, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige        anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird\nFehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil           oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die\nfür den Einzahler unberücksichtigt lassen.                            Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist;\n(2) Wurden im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents    b) zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentan-\nmehr als ein Vertragsstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 des Über-        meldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurück-\neinkommens benannt und reicht der gezahlte Betrag nicht für           gewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die\nalle Benennungsgebühren aus, so wird er entsprechend den              Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabtei-\nAngaben verwendet, die der Anmelder bei der Zahlung macht.            lungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch\nHat er bei der Zahlung keine solchen Angaben gemacht, so gel-         nicht begonnen hat.\nten diese Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet,\nals der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die\nVertragsstaaten benannt sind, ausreicht.                                                     Artikel 10c\nRückerstattung von Bagatellbeträgen\nArtikel 10\nZu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstat-\nRückerstattung der Gebühren\ntet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfah-\nfür den europäischen Recherchenbericht\nrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt\n(1) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen frühe-    hat. Der Präsident des Amts bestimmt, bis zu welcher Höhe ein\nren Recherchenbericht gestützt, den das Amt bereits für eine      Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist.\nPatentanmeldung erstellt hat, deren Priorität für die europäische\nPatentanmeldung beansprucht wird oder die eine frühere\nAnmeldung im Sinn des Artikels 76 des Übereinkommens oder                                     Artikel 11\nder Regel 15 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen                               Beschwerdefähige Kosten-\ndarstellt, so ist die Recherchengebühr ganz oder teilweise                         festsetzungsentscheidungen\nzurückzuerstatten.\nEntscheidungen über die Festsetzung des Betrags der Kos-\n(2) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 beläuft sich auf 25, 50,\nten des Einspruchsverfahrens sind gemäß Artikel 106 Absatz 5\n75 oder 100 % der Recherchengebühr, je nachdem, in welchem\ndes Übereinkommens beschwerdefähig, wenn der Betrag die\nUmfang sich das Amt auf den früheren Recherchenbericht stüt-\nBeschwerdegebühr übersteigt.\nzen kann.\n(3) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstat-\ntet, wenn der europäische Recherchenbericht eine Teilanmel-                                   Artikel 12\ndung betrifft und sich voll und ganz auf einen früheren Recher-\nGebührenermäßigung\nchenbericht über die frühere Anmeldung stützt.\n(4) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstat-        (1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehe-\ntet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt      ne Ermäßigung beträgt 20 % der Anmeldegebühr, der Prüfungs-\nzurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückge-        gebühr, der Einspruchsgebühr und der Beschwerdegebühr.\nnommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des europäi-          (2) Die in Regel 107 Absatz 2 des Übereinkommens vorgese-\nschen Recherchenberichts noch nicht begonnen hat.                 hene Ermäßigung beträgt 50 % der Prüfungsgebühr.\nArtikel 10a\nArtikel 13\nRückerstattung der Gebühr\nfür ein technisches Gutachten                                       Übermittlung der Abschrift\nDie Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 des      Der Präsident des Europäischen Patentamts übermittelt allen\nÜbereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersu-       Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sowie den Staaten,\nchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt          die diesem beitreten, eine beglaubigte Abschrift dieser Gebüh-\nmit seiner Erstellung begonnen hat.                               renordnung.\nArtikel 10b\nArtikel 14\nRückerstattung der Prüfungsgebühr\nInkrafttreten\nDie Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 2 des Überein-\nkommens wird                                                         Diese Gebührenordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft.\nGeschehen zu München am 20. Oktober 1977.","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation –            die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder\nsein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerde-\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),\nkammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit\ninsbesondere auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen\nStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nPatentamts,\ndes Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.\ngestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses „Patent-             Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.\nrecht“,\n6. Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Auf-\nbeschließt:                                                         gaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.“\nArtikel 1\nArtikel 2\nRegel 10 EPÜ erhält folgende Fassung:\nRegel 11 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Regel 10\n„Regel 11\nPräsidium der Beschwerdekammern\nGeschäftsverteilungsplan für die\n1. Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekam-                          Große Beschwerdekammer und Erlass\nmern umfassenden Organisationseinheit (das „Präsidium                               ihrer Verfahrensordnung\nder Beschwerdekammern“) setzt sich zusammen aus dem\nfür die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten           1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht\nals Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerde-             nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen\nkammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere             Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen\nMitglieder sind.                                                   Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.\n2. Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzen-         2. Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der\nden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die              Großen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensord-\nDauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium            nung der Großen Beschwerdekammer.\nnicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die          3. Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2\nvakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vor-          genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von min-\nsitzenden bzw. Mitglieder besetzt.                                 destens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der\n3. Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Be-                 Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Ver-\nschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl             treter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stim-\nund die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das             me des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.\nPräsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen                Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.“\nVizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerde-\nkammern allgemein betreffenden Angelegenheiten.                                              Artikel 3\n4. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle\n1. Die Änderungen der Regeln 10 und 11 EPÜ treten am\nVorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die\n2. Januar 2002 in Kraft.\nBeschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung ent-\nscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh-         2. Die Verfahrensordnung für die erste Wahl des Präsidiums in\nreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das               seiner Zusammensetzung gemäß der geänderten Regel 10\nerweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der         EPÜ ist vom Präsidium in seiner Zusammensetzung gemäß\neinzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes            Regel 10 Absatz 2 EPÜ in der bis 1. Januar 2002 geltenden\nMitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied meh-             Fassung zu erlassen.\nrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erfor-\n3. Für das Geschäftsjahr 2002 findet Regel 10 Absatz 2 EPÜ in\nderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Ge-\nder bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung auf\nschäftsjahrs geändert werden.\ndie Verteilung der Geschäfte auf die Beschwerdekammern\n5. Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit           und die Bestimmung der ständigen Mitglieder der einzelnen\nvon mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen          Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer\nsich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsi-           sowie ihrer Vertreter.\ndent oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei\nBeschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um\nArtikel 4\ndie in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit\nvon neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für       Dieser Beschluss tritt am 18. Oktober 2001 in Kraft.\nGeschehen zu München am 18. Oktober 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                          945\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,        werden, die der Erteilung des europäischen Patents entge-\ngenstehen.\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ),\ninsbesondere auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen          (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des euro-\nPatentamts,                                                       päischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,              welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen\nbeabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestim-\nbeschließt:                                                    menden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier\nMonate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die\nDruckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung\nArtikel 1                            der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des\nEuropäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Ver-\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:        fahrenssprache sind. Die Frist wird einmal um höchstens\nzwei Monate verlängert, sofern der Anmelder dies vor\n1. Regel 25 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:                      Ablauf der Frist beantragt. Wenn der Anmelder innerhalb\ndieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung\n„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder\neinreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung\nanhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einrei-\nvorgesehenen Fassung.\nchen.“\n(5) Beantragt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vor-\n2. Regel 36 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:                      gesehenen Frist Änderungen nach Regel 86 Absatz 3 oder\ndie Berichtigung von Fehlern nach Regel 88, so hat er,\n„(1) Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schrift-     soweit die Patentansprüche geändert oder berichtigt wer-\nstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmel-      den, eine Übersetzung der geänderten oder berichtigten\ndung ersetzen, anzuwenden. Regel 35 Absätze 2 bis 14 ist      Patentansprüche einzureichen. Wenn der Anmelder inner-\nferner auf die in Regel 51 genannten Übersetzungen der        halb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Überset-\nPatentansprüche anzuwenden.“                                  zung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung\ndes Patents in der geänderten oder berichtigten Fassung.\n3. Regel 38 (5) erhält folgende Fassung:                             (6) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5\n„(5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Überset-   beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt\nzung der früheren Anmeldung ist innerhalb einer vom Euro-     sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gele-\npäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spätestens          genheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu\njedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 4 einzurei-   nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich\nchen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt     gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche\nwerden, dass die europäische Patentanmeldung eine voll-       geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patent-\nständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 4     ansprüche einzureichen. Reicht der Anmelder solche Ände-\nist entsprechend anzuwenden.“                                 rungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung\ndes Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäi-\nsche Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückge-\n4. Regel 51 EPÜ erhält folgende Fassung:                          nommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die\n„(1) In der Mitteilung nach Artikel 96 Absatz 1 gibt das   Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach\nEuropäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zu dem        Absatz 7 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.\neuropäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und\n(7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für\ngegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und\ndie Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patent-\ndie Zeichnungen zu ändern.\nansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder\n(2) In den Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 fordert   auf, innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für jeden\ndie Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf,        weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrich-\ndie festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschrei-     ten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 Absatz 1\nbung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.      entrichtet worden sind.\n(3) Die Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu         (8) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostenge-\nbegründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst           bühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrich-","946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\ntet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht,           (11) In der Entscheidung, durch die das europäische\nso gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenom-            Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrunde lie-\nmen.                                                                gende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzuge-\nben.“\n(8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung\nder Mitteilung nach Absatz 4 fällig, so wird der Hinweis auf\ndie Erteilung des europäischen Patents erst bekannt\ngemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind.                                         Artikel 2\nDer Anmelder wird hiervon unterrichtet.\n(9) Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mittei-\nlung nach Absatz 4 und vor dem Tag der frühestmöglichen         1. Regel 25 (1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am\nBekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des euro-            2. Januar 2002 in Kraft.\npäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt\ngemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmel-\nder wird hiervon unterrichtet.                                  2. Regeln 36 (1), 38 (5) und 51 EPÜ in der Fassung dieses\nBeschlusses treten am 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für alle\n(10) In der Mitteilung nach Absatz 4 werden die benann-          europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag\nten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach            noch keine Mitteilung nach der geltenden Regel 51 (4) EPÜ\nArtikel 65 Absatz 1 verlangen.                                      abgesandt wurde.\nGeschehen zu München am 18. Oktober 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005         947\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-\nschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nbeschließt:\nArtikel 1\nIn Regel 85 EPÜ wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:\n„(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann der Beweis angeboten werden, dass an\neinem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist der Postdienst als Folge eines Kriegs,\neiner Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkata-\nstrophe oder ähnlicher Ursachen an dem Sitz oder Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätig-\nkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beteiligten oder seines Vertreters unter-\nbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört war. Sind solche\nUmstände dem Europäischen Patentamt nachgewiesen worden, so gilt ein verspätet ein-\ngegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand innerhalb von\nfünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdiensts vorgenommen wurde.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt rückwirkend zum 11. September 2001 in Kraft.\nGeschehen zu München am 18. Oktober 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-\nschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nIn die Gebührenordnung wird der folgende neue Artikel 10d aufgenommen:\n„Artikel 10d\nRückerstattung der Gebühr\nfür die internationale vorläufige Prüfung\nHat der Anmelder während der internationalen vorläufigen Prüfung weder eine einge-\nhende vorläufige Prüfung verlangt noch Änderungen nach Artikel 19 oder 34 Absatz 2 PCT\neingereicht, noch sonstige Gegenvorstellungen erhoben, so werden zwei Drittel der für die\ninternationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr zurückerstattet. Der Präsident des\nAmts bestimmt die Einzelheiten der Rückerstattung.“\nArtikel 2\nArtikel 12 Absatz 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(2) Die in Regel 107 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt\n50 % der Prüfungsgebühr. Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn das Amt als mit der\ninternationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die für die vorläufige Prüfung\nentrichtete Gebühr nach Artikel 10d zurückerstattet hat.“\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft und ist auf alle internationalen Anmel-\ndungen anzuwenden, für die das Europäische Patentamt ab diesem Zeitpunkt einen inter-\nnationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt.\nGeschehen zu München am 18. Oktober 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005            949\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2001\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Vorschlag des\nPräsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 10 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 10\nRückerstattung der Recherchengebühr\n(1) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht\ngestützt, den das Amt bereits für eine Patentanmeldung erstellt hat, deren Priorität für die\neuropäische Patentanmeldung beansprucht wird oder die eine frühere Anmeldung im Sinn\ndes Artikels 76 oder der Regel 15 des Übereinkommens darstellt, so ist die für eine euro-\npäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichtete Recherchengebühr\nganz oder teilweise zurückzuerstatten.\n(2) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 beläuft sich auf 50 oder 100 % der Recherchen-\ngebühr, je nachdem, in welchem Umfang sich das Amt auf den früheren Recherchen-\nbericht stützen kann.\n(3) Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische\nPatentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder\nals zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des europäischen Recher-\nchenberichts noch nicht begonnen hat.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 3. Januar 2002 in Kraft und ist auf alle europäischen Patent-\nanmeldungen anzuwenden, für die ab dem 3. Januar 2002 der europäische oder der\nergänzende europäische Recherchenbericht erstellt wird.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2001\nzur Änderung der Regel 29 (2) EPÜ\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Vor-\nschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 29 (2) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(2) Unbeschadet Artikel 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als\neinen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vor-\nrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf\neinen der folgenden Sachverhalte bezieht:\na) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,\nb) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,\nc) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es nicht zweckmäßig ist, diese\nAlternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.“\nArtikel 2\nRegel 29 (2) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und\ngilt für alle europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag noch keine Mittei-\nlung nach Regel 51 (4) EPÜ abgesandt wurde.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2001.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005          951\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 30. Oktober 2003\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\ngestützt auf den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nPatentwesens und seine Ausführungsordnung, insbesondere auf Regel 16.1 Buchstabe a,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 Nummer 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\nEUR“.\n„2. Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche (Artikel 78 Absatz 2, Regeln 46 Absatz 1 und 112, Artikel 157\nAbsatz 2 Buchstabe b)                                                          690“.\n– für eine internationale Recherche\n(Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1)                                      1 550“.\nArtikel 2\n(1) Der neue Betrag der internationalen Recherchengebühr gilt für internationale\nAnmeldungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingereicht werden.\n(2) Wird eine internationale Recherchengebühr fristgerecht innerhalb von sechs Mona-\nten nach dem 1. Januar 2004 entrichtet, jedoch nur in der vor diesem Stichtag maßgeben-\nden Höhe, so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Mona-\nten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen\nwird.\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nGeschehen zu München am 30. Oktober 2003.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Vizepräsident\nMogens Kring","952                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 4. Dezember 2003\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 Nummer 1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr                                 EUR“.\n(Regel 106 Buchstabe a), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen\nAnmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase\n(EPA Form 1200) online eingereicht wird                                                    90“.\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen\nAnmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase\n(EPA Form 1200) auf Papier eingereicht wird                                             160“.\nArtikel 2\n(1) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Online-\nEinreichungen gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2004 einge-\nreicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die europäische\nPhase eintreten.\n(2) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Anmel-\ndungen in Papierform gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2005\neingereicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die euro-\npäische Phase eintreten.\n(3) Wird die in Absatz 2 genannte Anmelde- oder nationale Grundgebühr innerhalb von\nsechs Monaten nach dem 1. Januar 2005 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor die-\nsem Stichtag maßgebenden Höhe, so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn die Differenz\ninnerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäi-\nsche Patentamt beglichen wird. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nGeschehen zu München am 4. Dezember 2003.\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher"]}