{"id":"bgbl2-2005-20-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":20,"date":"2005-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main","law_date":"2005-08-22T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 31. Juli 2002\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Rat der Europäischen Schulen\nüber die Europäische Schule in Frankfurt am Main\nVom 22. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 31. Juli 2002 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Euro-\npäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main wird zuge-\nstimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005                          891\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Rat der Europäischen Schulen\nüber die Europäische Schule in Frankfurt am Main\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf\nAntrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn der\nund\nSteuerbetrag im Einzelfall 25,– € übersteigt. Satz 1 gilt nicht für\nder Oberste Rat der Europäischen Schulen –              den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.\nvon dem Wunsche geleitet, im Sinne des Artikels 2 des Proto-      (2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt, soweit die\nkolls vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schu-     anderen Satzungsmitglieder den in ihren Hoheitsgebieten\nlen die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,      ansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende Steuer-\ndass die Europäische Schule in Frankfurt am Main (im Folgen-      entlastung gewähren.\nden „Schule“ genannt) ihre Aufgaben unter den bestmöglichen\n(3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kom-\nideellen und materiellen Bedingungen erfüllen kann –\nmenden Rechnungen beim Bundesamt für Finanzen zu beantra-\nsind wie folgt übereingekommen:                                gen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres einzurei-\nchen, das dem Jahr des Umsatzes folgt. Er soll alle Vergütungs-\nansprüche eines Abrechnungszeitraumes, der mindestens ein\nKalendervierteljahr beträgt, umfassen. Der Schule sind schriftli-\nKapitel 1                            che Bescheide zu erteilen, wenn den Anträgen nicht entspro-\nGebäude und Ausstattung der Schule                     chen wird.\n(4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat die Schule das Bun-\nArtikel 1                           desamt für Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-    erhaltene Vergütungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach\ntet sich, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zum           Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den\nZweck und für die Dauer des Betriebs der Schule die dafür erfor-  Vergütungsansprüchen aufgrund eines in diesem Zeitraum\nderlichen Gebäude sowie eine Erstausstattung an Einrichtungs-     abgegebenen Antrags verrechnet werden.\ngegenständen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie über-\nnimmt die Bauunterhaltung der Gebäude und die Haftung für                                      Artikel 4\nRisiken, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden.\nDie laufenden Lasten und die nutzungsbedingten Instandhal-           Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den sat-\ntungskosten sowie die Haftung für die mit der Benutzung ver-      zungsgemäßen Bedarf der Schule bestimmt sind, ist einfuhrum-\nbundenen Schäden, insbesondere die Haftung des Benutzers          satzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln\nfür Schäden an der benutzten Sache, übernimmt die Schule. Die     und Tabakerzeugnissen. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.\nvon ihr beschafften Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel\nbleiben Eigentum der Schule.\nArtikel 5\n(2) Die Stadt Frankfurt am Main bleibt Eigentümerin des\nSchulgrundstückes in Frankfurt am Main nebst den darauf              Wird ein Gegenstand veräußert, den die Schule für den sat-\nerrichteten Gebäuden und den Einrichtungsgegenständen der         zungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt hat und für\nErstausstattung. Die Stadt Frankfurt am Main versichert die       dessen Erwerb oder Einfuhr ihr eine Entlastung von der Umsatz-\nSchulgebäude nach Maßgabe der örtlich geltenden Bestimmun-        steuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 1 oder\ngen.                                                              Artikel 4 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer\noder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis ent-\nspricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der abzu-\nführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch\nKapitel 2\nAnwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung\nVorrechte und Befreiungen                       des Gegenstandes geltenden Steuersatzes ermittelt werden.\nArtikel 3 Absatz 4 gilt entsprechend.\nArtikel 2\n(1) Die Gebäude der Schule stehen unter dem besonderen                                      Artikel 6\nSchutz der deutschen Behörden.\n(1) Die zusätzlichen Vergütungen, die Entschädigungen und\n(2) Die Archive der Schule sind unverletzlich. Im Rahmen der   Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen Schulen dem\nVerfolgung von Straftaten können durch die zuständigen Straf-     abgeordneten Personal der Schule aufgrund der Vorschriften\nverfolgungsbehörden jedoch Akten eingesehen werden. Perso-        des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen\nnalakten von Lehrkräften, die nicht die deutsche Staatsangehö-    Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem\nrigkeit besitzen, dürfen in jedem Fall nur mit vorheriger Zustim- auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.\nmung des Vertreters des Obersten Rats eingesehen werden.\n(2) Die Gehälter und ähnliche Bezüge, die ein anderes im\nObersten Rat vertretenes Satzungsmitglied dem von ihm an die\nArtikel 3\nSchule abgeordneten Personal einschließlich des Direktors für\n(1) Hat die Schule Gegenstände erworben oder sonstige          seine Tätigkeit an dieser Schule zahlt, sind unter der Vorausset-\nLeistungen in Anspruch genommen, die ausschließlich für ihren     zung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der\nsatzungsgemäßen Bedarf bestimmt sind, so vergütet das Bun-        Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat\ndesamt für Finanzen die ihr hierfür von dem Unternehmer in        sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft.","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2005\nArtikel 7                              verständnis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung\nbinnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in dem\nDie Mitglieder des Obersten Rats und der Inspektionsaus-\nseitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nschüsse genießen bei der Wahrnehmung ihrer Ämter sowie auf\nErklärung nach Absatz 1 Nummer 2 abgegeben worden ist; die\nder Reise zum und vom Tagungsort:\nFrist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem\n1. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und        unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird.\nUrkunden;                                                       Die Versicherungspflicht entfällt mit Eingang der Einverständnis-\nerklärung. Der Bedienstete kann bestimmen, dass die Versiche-\n2. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und\nrungspflicht mit einem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei\nvon der Meldepflicht für Ausländer;\nder Schule entfällt, frühestens jedoch mit dem mit der Erklärung\n3. dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und         seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nDevisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierun-       Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeitpunkt.\ngen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.\n(3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen die Ver-\nsicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungs-\nArtikel 8                              pflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-\nDas abgeordnete Personal der Schule sowie die zu seinem          rungen vor.\nHaushalt gehörenden und von ihm unterhaltenen Familienmit-\nglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaub-                                  Artikel 11\nnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach            (1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nden Meldegesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutsch-            für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versiche-\nland bleiben unberührt.                                             rungspflicht aufgrund des Artikels 10 nicht besteht, so sind\ndiese Beiträge nach Maßgabe der deutschen Vorschriften für zu\nArtikel 9                              Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine\nErstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit dem\nDem abgeordneten Personal der Schule stehen im Hoheits-\nObersten Rat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2 vorrangig\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland dieselben Vorrechte in\nzur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des\nBezug auf Devisenvorschriften zu, wie sie allgemein den Mitglie-\nBediensteten im Versorgungssystem der Organisation an diese\ndern des Personals internationaler Organisationen gewährt wer-\nauszuzahlen. Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von\nden.\n§ 27 Absatz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches in\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklä-\nArtikel 10                              rung nach Artikel 10 Absatz 2 abgegeben worden ist. Nicht\n(1) Für das abgeordnete Personal der Schule gelten – vorbe-      erstattete Beträge gelten, ohne dass es einer Beanstandung\nhaltlich der Absätze 2 und 3 – nicht die deutschen Rechtsvor-       bedarf, als für die freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das\nschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-   Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand.\nken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das           (2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und\nKindergeld und die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem             Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem\nRecht der Arbeitsförderung,                                         Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor dem 14. August\n1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen Sicher-        1985 entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.\nheit der Europäischen Schulen angehören und\nArtikel 12\n2. sofern seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Konsultation mit dem Obersten Rat diesem                 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen wer-\ngegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des        den dem abgeordneten Personal der Schule ausschließlich im\nSystems der Europäischen Schule ausreichend sind und die        Interesse der Schule gewährt. Maßnahmen zur Abberufung\nBefreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser            eines Mitglieds des abgeordneten Personals der Schule aus\nBestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der            Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicher-\nEuropäischen Schulen und des abgeordneten Personals            heit wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erst\ngerechtfertigt ist; die Befreiung von den deutschen Vor-        nach Anhörung des Vertreters des Obersten Rats einleiten.\nschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der\nErklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den                                     Kapitel 3\nZeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung\nbestimmt wird, mindestens aber auf einen Zeitpunkt, der                                Schlussbestimmung\nfünf Jahre vor der Veröffentlichung der Erklärung im Bundes-\nanzeiger liegt.                                                                               Artikel 13\n(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der Erklärung       Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nnach Absatz 1 Nummer 2 von der Schule beschäftigt wird,             Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Rat\nerfolgt eine Befreiung von den Vorschriften über die Versiche-      der Europäischen Schulen mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\ndes Absatzes 1 nur, wenn er damit einverstanden ist. Das Ein-       bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Brüssel am 31. Juli 2002 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür den Obersten Rat der Europäischen Schulen\nMichael Ryan"]}