{"id":"bgbl2-2005-2-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":2,"date":"2005-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/2#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_2.pdf#page=39","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien","law_date":"2004-12-03T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 55\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nund über das gleichzeitige Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 18. Dezember 1972\nVom 24. November 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 zu dem Abkom-\nmen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2004 II S. 1304) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2\nam 19. Dezember 2004\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 19. November 2004 aus-\ngetauscht.\nNach Artikel 32 Abs. 3 dieses Abkommens wird das Abkommen vom\n18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 645) am\n19. Dezember 2004 außer Kraft treten.\nBerlin, den 24. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-italienischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache\nan deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache\nan italienischen Gymnasien\nVom 3. Dezember 2004\nDie in Rom durch Notenwechsel vom 26. Juli/14. Okto-\nber 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Italienischen Republik über die Einrich-\ntung internationaler Sektionen italienischer Sprache an\ndeutschen Gymnasien und internationaler Sektionen\ndeutscher Sprache an italienischen Gymnasien ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. Oktober 2004\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\nBotschafter                                                               Rom, 26. Juli 2004\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. Februar 1956 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Italienischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit und auf\ndas in Villa Vigoni am 24. April 2002 unterzeichnete Protokoll über die Kulturelle Zusam-\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, mit\ndem die Vertragsparteien den exemplarischen Charakter des zweisprachigen Pilotpro-\njekts am Liceo Luigi Galvani in Bologna hervorgehoben sowie ihr Interesse an der Umset-\nzung der Initiative in Form dieses Notenwechsels bekundet und ihre Hoffnung ausge-\ndrückt haben, dass vergleichbare Möglichkeiten auch anderen Schulen in Deutschland\nund Italien angeboten werden, und eingedenk des gemeinsamen Interesses an der För-\nderung der eigenen Sprache im jeweils anderen Land, folgende Vereinbarung über die\nEinrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und\ninternationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien vorzuschlagen:\n1. Geleitet von dem Ziel, die europäische Realität im multikulturellen Klima des Schul-\nlebens mit der Bildung und Erziehung in zweisprachigen Abteilungen von Gymnasien\nerfahrbar zu machen, verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe der im\nRahmen des regulären Haushalts verfügbaren Finanzmittel die Einrichtung interna-\ntionaler Abteilungen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien und internatio-\nnaler Abteilungen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien zu fördern.\n2. Die Einrichtung internationaler Abteilungen italienischer Sprache in Deutschland\nsowie internationaler Abteilungen deutscher Sprache in Italien erfolgt mit dieser\nVereinbarung für die mit Beginn des Schuljahrs 1998/99 am Liceo Luigi Galvani in\nBologna bereits probeweise eingerichtete internationale Abteilung deutscher Sprache\nund durch weitere zwischen den zuständigen deutschen und italienischen Stellen\nentsprechend der in diesem Notenwechsel vorgesehenen Voraussetzungen zu\nschließenden technischen Vereinbarungen über die Einrichtung weiterer Abteilungen\nin den beiden Ländern.\n3. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen deutscher Sprache an italienischen\nSchulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für staatliche\nSchulen in Italien. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen italienischer Sprache\nan deutschen Schulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für\nstaatliche Schulen in Deutschland.\n4. Der fünfjährige Zug an den internationalen Abteilungen umfasst die Jahrgangs-\nstufen I bis V an Gymnasien (licei) im Falle italienischer Schulen und die Jahrgangs-\nstufen 9 bis 13 an deutschen Schulen.\n5. Der eigens ausgearbeitete Lehrplan sieht den Unterricht in den Fächern Deutsch,\nGeschichte und Erdkunde an den italienischen Schulen in deutscher Sprache und\nden Unterricht in den Fächern Italienisch, Geschichte und Erdkunde an den deut-\nschen Schulen in italienischer Sprache vor. Der Stundenansatz für den Unterricht in\nder Partnersprache unterschreitet insgesamt nicht 8 Wochenstunden im ersten\nZweijahreszeitraum und 6 Wochenstunden im darauf folgenden Dreijahreszeitraum.\n6. Das Fach Partnersprache ist Pflichtfach und für alle Schüler schriftliches und münd-\nliches Prüfungsfach am Ende der Schulzeit. Das Fach Geschichte in der Partner-\nsprache ist für die Schüler der internationalen Abteilung Pflichtfach und mündliches\nPrüfungsfach am Ende der Studienzeit. Das Fach Erdkunde in der Sprache des Part-\nnerlandes ist in Italien in den ersten beiden Jahren der Sekundarstufe II und in\nDeutschland in der 9. und 10. Jahrgangsstufe oder in mindestens zwei Jahrgangs-\nstufen Pflichtfach.\n7. Die Prüfungen an den deutschen Abteilungen der italienischen Schulen werden\ndurch italienische Verordnungen geregelt, die sich an die Ordnung der deutschen\nReifeprüfung im Ausland anlehnen; die Prüfungen an den italienischen Abteilungen\nder deutschen Schulen werden durch deutsche Rechtsvorschriften geregelt, die sich\nan die Ordnung des „Esame di Stato“ nach den italienischen Richtlinien anlehnen.\nDie Prüfungsverfahren berücksichtigen die auf Arbeitsebene erzielten Übereinkünfte\nder Vertragsparteien bezüglich der Prüfungsgegenstände.\n8. An jedem Prüfungsort ist die Anwesenheit eines Beobachters aus dem Partnerland\ngeplant. Die mit dem Unterricht in der Sprache und den Fächern des Partnerlandes\nbetrauten, vom Partnerland entsandten oder von der Schule verpflichteten Lehrkräfte\nsind entsprechend den Bestimmungen des Gastlandes anerkannte Prüfer für die\nAbschlussprüfungen.\n9. Die an den nach dieser Vereinbarung eingerichteten internationalen Abteilungen\nerworbenen Abschlusszeugnisse berechtigen zum Hochschulstudium in der Italie-\nnischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unter Befreiung von den\nSprachtests im Gastland und ohne Berücksichtigung der möglicherweise für auslän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005         57\ndische Studierende vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen. Dem italienischen\nAbschlusszeugnis wird eine gesonderte Erklärung der deutschen Stellen beigefügt,\ndie die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch hinsichtlich der deutschen Hoch-\nschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des ersten Satzes dieses\nAbsatzes bescheinigt. Das deutsche Abschlusszeugnis beinhaltet ebenfalls eine\nErklärung der italienischen Stellen, die die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch\nhinsichtlich der italienischen Hochschulzugangsberechtigung bescheinigt.\n10. Die mit dieser Vereinbarung geregelte Einrichtung von zweisprachigen Abteilungen in\nden beiden Ländern verpflichtet die interessierten Schulen der beiden Länder, die\norganisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und die notwendigen Räumlichkei-\nten für einen erfolgreichen verstärkten Unterricht der Partnersprache und der in der\nPartnersprache unterrichteten Fächer zur Verfügung zu stellen.\n11. Der Schulleiter hat die verwaltungstechnische und pädagogische Aufsicht über die\nan seiner Schule eingerichteten internationalen Abteilungen.\n12. In Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Italienischen Republik können zur Unterstützung des Unterrichts der eige-\nnen Sprache sowie der Fächer Geschichte und Erdkunde an den internationalen\nAbteilungen der Schulen beider Länder von jeder der beiden Vertragsparteien Lehr-\nkräfte entsandt werden, die möglichst Kenntnisse der Partnersprache besitzen.\nWeitere Einzelheiten bezüglich einer fallweisen Einstellung von Lehrkräften können\nvon den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vereinbart werden.\n13. Die Vereinbarung hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, welche stillschweigend\num jeweils weitere fünf Jahre verlängert wird.\n14. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien jederzeit geändert\nwerden.\n15. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden auf\ndiplomatischem Wege beigelegt.\n16. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Ende eines Schul-\njahrs gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen\nund wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Schuljahrs wirksam, sofern\ndie Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung treffen.\n17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und italienischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich Ihre Regierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-\nden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-\nwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-\nden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nMichael Gerdts\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Italien\nHerrn Franco Frattini\nRom"]}