{"id":"bgbl2-2005-2-13","kind":"bgbl2","year":2005,"number":2,"date":"2005-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/2#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_2.pdf#page=54","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Aliron International Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-16-01)","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Aliron International Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-16-01)\nVom 17. Dezember 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\nund das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2004\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Aliron Internatio-\nnal Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 9. Dezember 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1081 vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit\nvon Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauf-\ntragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aliron Interna-\ntional Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-16-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-\nnehmen Aliron International Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-\ntigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-\nden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Aliron International Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-\npenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-\ngende Dienstleistungen erbringen:\nDie Ehe- und Familientherapeuten lassen den an sie überwiesenen Personen/Familien\npsychologische Beratung zukommen, um grundlegende Persönlichkeitsstrukturen und\nVerhaltensmuster in Beziehungen, die Mechanismen und Symptome des jeweiligen\nAnpassungsproblems und die zugrunde liegenden Ursachen sowie Folgen für die\nPerson/Familie zu untersuchen. Im Verlauf der psychologischen Einzel/Familienbera-\ntung erörtert der Therapeut verhaltensbezogene Verantwortung, Motivation und Ver-\nhaltensweisen, um eine Verhaltensänderung zu erzielen. Die Therapeuten unterstüt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005            71\nzen an sie überwiesene Patienten mit Krisenintervention und Therapie, unterhalten\nwährend der Behandlung und Rehabilitation eine therapeutische Beziehung zum\nPatienten/zur Familie und arbeiten mit zivilen Stellen bei Nachbearbeitung und\nAbschluss eines Falls zusammen. Die Therapeuten fungieren für Therapiegruppen, in\ndie Soldaten und ihre Angehörigen zur Behandlung überwiesen werden, als Gruppen-\nleiter. Die Therapeuten sind für die sorgfältige Führung aller Patientenakten zuständig.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Psychotherapist, Family Advocacy\nCounselor und Social Worker.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Aliron International Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fin-\ndet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-16-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Aliron International Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. No-\nvember 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1081 vom\n9. Dezember 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Dezember 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","72                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 2004\nTeil II: 26,85 €                                  (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 17,70 €                                  (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (wie in den vergangenen Jahren)\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden. Zur\nVermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie nicht\nschon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-\nzeichnisse für den Jahrgang 2004 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten\nden Ausgaben des Bundesgesetzblatts 2005 Teil I Nr. 1, 2 und 3 und Teil II Nr. 1 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nFax: (02 21) 9 76 68 - 2 78 · E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de"]}