{"id":"bgbl2-2005-2-10","kind":"bgbl2","year":2005,"number":2,"date":"2005-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/2#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_2.pdf#page=49","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Choctaw Management/Services Enterprise\" (Nr. DOCPER-TC-03-03 und DOCPER-TC-03-04)","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005 65\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“\n(Nr. DOCPER-TC-03-03 und DOCPER-TC-03-04)\nVom 17. Dezember 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\nund das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2004\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Ma-\nnagement/Services Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-03-03 und DOCPER-TC-03-04)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 9. Dezember 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1079 vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit\nvon Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauf-\ntragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1\nBuchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlos-\nsen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-03-03 mit einer\nLaufzeit vom 30. September 2004 bis 29. September 2009 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nDas Programm für werdende und junge Eltern ergänzt und erweitert das beste-\nhende Familienberatungsprogramm (Family Advocacy Program – FAP). Die Dienst-\nleistungen werden in Form von Beratungen für werdende/junge Eltern und ihre\nFamilien erbracht. Die Programme und Dienstleistungen für junge Eltern tragen zur\nEinsatzbereitschaft bei, helfen der Familie, sich an das Leben beim Militär zu ge-\nwöhnen und verbessern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Familien brauchen,\num gesunde Beziehungen aufzubauen und ein sicheres und fürsorgliches Umfeld\nfür Kinder zu schaffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social\nWorker und Certified Nurse.\nb) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-03-04 mit einer\nLaufzeit vom 30. September 2004 bis 29. September 2007 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nDas Programm für werdende und junge Eltern ergänzt und erweitert das beste-\nhende Familienberatungsprogramm (Family Advocacy Program – FAP). Die Dienst-\nleistungen werden in Form von Beratungen für werdende/junge Eltern und ihre\nFamilien erbracht. Die Programme und Dienstleistungen für junge Eltern tragen zur\nEinsatzbereitschaft bei, helfen der Familie, sich an das Leben beim Militär zu ge-\nwöhnen und verbessern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Familien brauchen,\num gesunde Beziehungen aufzubauen und ein sicheres und fürsorgliches Umfeld\nfür Kinder zu schaffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social\nWorker, Family Advocacy Counselor, Family Service Coordinator, Family Wellness\nCounselor, Certified Nurse, Clinical Child Psychologist, Early Intervention Special\nEducator und Early Intervention Project Manager.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, werden\ndem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\nArtikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine\nAnwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005         67\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf\ndie einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-\nge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1079 vom\n9. Dezember 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Dezember 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}