{"id":"bgbl2-2005-2-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":2,"date":"2005-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum EU-Truppenstatut vom 17. November 2003","law_date":"2005-01-18T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\nGesetz\nzum EU-Truppenstatut vom 17. November 2003\nVom 18. Januar 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 17. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union über die Rechtsstellung des zu den Organen der Europäischen\nUnion abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,\nder Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls\nim Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des\nArtikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich\nÜbungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals\nder Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur\nVerfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut), wird zugestimmt. Das Übereinkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005                        19\nÜbereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber die Rechtsstellung des zu den Organen der Europäischen Union abgestellten\nbeziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,\nder Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls\nim Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben\nim Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,\neinschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden,\nsowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten,\ndas der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird\n(EU-Truppenstatut)\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-    b) Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das\nstaaten der Europäischen Union –                                         vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorüber-\ngehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn\ngestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV),            es vom Militärausschuss der Europäischen Union\ninsbesondere auf Titel V,                                                (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17\nAbsatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;\n1. Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der Ver-\nfolgung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik           c) Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den\n(GASP) die EU mit den Fähigkeiten auszustatten, die erfor-          Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU\nderlich sind, um Beschlüsse über das gesamte Spektrum               gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durch-\nder im EUV definierten Aufgaben der Konfliktverhütung und           führung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2\nder Krisenbewältigung zu fassen und umzusetzen.                     EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt wer-\nden, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;\n2. Nationale Beschlüsse darüber, Truppen aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union (nachfolgend „Mitgliedstaaten“ ge-    2. „Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen\nnannt) im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der          abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und\nAufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließ-     Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab-\nlich Übungen, in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten      satz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivil-\nzu entsenden und dort aufzunehmen, erfolgen nach dem            personal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquar-\nTitel V EUV, insbesondere nach Artikel 23 Absatz 1 und sind     tieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und\nGegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den be-            der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur\ntreffenden Mitgliedstaaten.                                     Verfügung gestellt wird;\n3. Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des          3. „Familienangehöriger“ jede Person, die nach den Rechts-\nHoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere Ver-        vorschriften des Entsendestaats als Familienangehöriger\neinbarungen mit den betreffenden Drittländern zu treffen        definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger des\nsein.                                                           Militär- oder Zivilpersonals bezeichnet ist. Wird nach diesen\nRechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als\n4. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der\nFamilienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen,\nParteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer\nwenn sie mit dem Militär- oder Zivilpersonal in häuslicher\ninternationaler Rechtsakte, mit denen internationale Ge-\nGemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,\nrichtshöfe errichtet werden, einschließlich des Römischen\nwenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem\nStatuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt –\nMilitär- oder Zivilpersonal bestritten wird;\nsind wie folgt übereingekommen:\n4. „Truppe“ Personen, die dem Militär- und Zivilpersonal im\nSinne der Absätze 1 und 2 angehören oder aus solchem Per-\nsonal bestehende Truppenteile, jedoch mit der Maßgabe,\nTeil I                              dass die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren können,\ndass bestimmte Personen, Einheiten, Verbände oder sonsti-\nGemeinsame Bestimmungen                            ge Truppenteile nicht als eine Truppe im Sinne dieses Über-\nfür Militär- und Zivilpersonal                    einkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;\n5. „Hauptquartiere“ im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gele-\nArtikel 1                             gene, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer\ninternationalen Organisation eingerichtete Hauptquartiere,\nIm Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck\ndie der EU im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung\n1. „Militärpersonal“                                                 der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, ein-\nschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden können;\na) von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der\nEuropäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des    6. „Entsendestaat“ den Mitgliedstaat, dem das Militär- oder\nRates abgestelltes Militärpersonal;                        Zivilpersonal oder die Truppe angehört;","20                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\n7. „Aufnahmestaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet                                   Artikel 8\nsich das Militär- oder Zivilpersonal, die Truppe oder das\n(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise\nHauptquartier aufgrund eines Einzel- oder eines Sammel-\nabgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von\neinsatzbefehls oder eines Befehls über die Abstellung zu den\nder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines\nEU-Organen befindet, sei es, dass es dort stationiert, dorthin\nDienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äuße-\nverlegt oder auf der Durchreise ist.\nrungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende\nseiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.\nArtikel 2\n(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der\n(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten  EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.\nPersonal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die     (3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als\nAusreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt       auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den\nauch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den       EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Mili-\nFamilienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt wer-         tär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immuni-\nden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.  tät verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht,\n(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemein-          und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jewei-\nschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für     ligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen\ndiesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein          Union aufgehoben werden kann.\nBefehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den           (4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen\nEU-Organen.                                                        Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete\nRechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Miss-\nArtikel 3                             brauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu ver-\nhindern.\nDas Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehö-\n(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer\nrige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten\ngerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der\nund jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses\nnach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die\nÜbereinkommens unvereinbar ist.\nzuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EU-\nOrgan auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden\nArtikel 4                             Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein\nMissbrauch vorliegt.\nFür die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass\n(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befrie-\n1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte        digenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen\nFührerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates        EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.\nfür die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;\n(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so\n2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zu-        beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen\nlassung verfügen, dem Personal der Truppen und Haupt-          sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige\nquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahn-       Modalitäten einstimmig fest.\nmedizinische Behandlungen gewähren können.\nArtikel 5                                                            Teil III\nDas Militärpersonal und das betreffende Zivilpersonal trägt im   Bestimmungen, die nur für Hauptquartiere und Truppen\nEinklang mit den im Entsendestaat geltenden Vorschriften Uni-              sowie deren Militär- und Zivilpersonal gelten\nform.\nArtikel 9\nArtikel 6\nIm Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben\nDie Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streit-      im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen,\nkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats füh-      dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal\nren außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörig-         nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustim-\nkeitszeichen.                                                      mung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch\ndessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin ver-\nlegt werden.\nTeil II\nArtikel 10\nBestimmungen, die nur für Militär- oder                   Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen\nZivilpersonal gelten, das zu den EU-Organen                wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend\nabgestellt beziehungsweise abgeordnet ist                 erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung,\neinschließlich der Krankenhausbehandlung.\nArtikel 7\nArtikel 11\nMilitär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt\nbeziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13       Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die\nWaffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren        bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten\noder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen        dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten\nder Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des        Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen\nArtikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung    beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die\ngestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Auf-       Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass\ngaben dienstlich unterwegs ist.                                    geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005                              21\nbänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten                                   Artikel 16\nLiegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen\nzur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrun-       Für die Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten ge-\ngen haben so weit wie möglich den Vorschriften über die Unter-   schlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschadet\nbringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände      des Rechts des Aufnahmestaats zur Besteuerung des Militär-\noder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entspre-       und Zivilpersonals, das seine Staatsangehörigkeit hat oder im\nchen.                                                            Aufnahmestaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt zur Ver-\nmeidung von Doppelbesteuerung Folgendes:\nSoweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung ge-\ntroffen wurde, sind für die Rechte und Pflichten aus Belegung    1. Hängt die Besteuerung im Aufnahmestaat vom Aufenthalts-\nund Benutzung der Liegenschaften beziehungsweise Benut-              ort oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen\nzung oder Inanspruchnahme der Anlagen oder Leistungen die            sich das Militär- oder Zivilpersonal nur in dieser Eigenschaft\nGesetze des Aufnahmestaats maßgebend.                                im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, für die Zwecke\neiner solchen Besteuerung nicht als Zeiten des Aufenthalts\nin diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes\nArtikel 12\noder Wohnsitzes.\n(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige\nTruppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer  2. Militär- oder Zivilpersonal ist im Aufnahmestaat von jeder\nVereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizei-          Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihm in dieser\ngewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder          Eigenschaft vom Entsendestaat gezahlt werden, sowie von\nanderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die        jeder Steuer auf das ihm gehörende bewegliche Eigentum,\nPolizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile       das sich nur aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts\nkann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung          im Aufnahmestaat dort befindet.\nund Sicherheit aufrechtzuerhalten.\n3. Dieser Artikel steht weder der Besteuerung des Militär- oder\n(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt        Zivilpersonals für eine im Aufnahmestaat möglicherweise\nnach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den            aufgenommene Erwerbstätigkeit anderer Art als seine Tätig-\nBehörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen             keit als solches Personal entgegen noch, soweit es sich\nBehörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Auf-       nicht um die in Absatz 2 genannten Bezüge, Einkünfte und\nrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern       das darin genannte bewegliche Eigentum handelt, der Erhe-\ndieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erfor-        bung von solchen Steuern, denen das betreffende Personal\nderlich ist.                                                         nach dem Recht des Aufnahmestaats auch dann unterliegt,\nwenn es wie Personen behandelt wird, die ihren Aufenthalt\noder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates\nArtikel 13\nhaben.\n(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermäch-\ntigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behör-      4. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle: Unter „Zoll“ sind die auf Ein-\nden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.            beziehungsweise Ausfuhren zu zahlenden Zölle und alle\nsonstigen Abgaben und Steuern, ausgenommen Gebühren\n(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen      und Beiträge, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienst-\ndes Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der         leistungen sind, zu verstehen.\nZustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen\nbesitzen und tragen.\nArtikel 17\nArtikel 14                             (1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die\nDie Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung     ihnen nach dem Recht des Entsendestaats übertragene Straf-\nvon Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln dieselben      und Disziplinargerichtsbarkeit in vollem Umfang über das Mili-\nErleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des        tär- und Zivilpersonal auszuüben, wenn dieses Zivilpersonal auf-\nAufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschrif-     grund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder\nten.                                                             einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht\nunterliegt.\nArtikel 15                             (2) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über\ndas Militär- und Zivilpersonal sowie deren Familienangehörige\n(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von\ndie Gerichtsbarkeit in Bezug auf innerhalb des Hoheitsgebiets\nHauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquar-\ndes Aufnahmestaats begangene und nach dessen Recht straf-\ntiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mit-\nbare Handlungen auszuüben.\nglied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletz-\nlich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität     (3) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, über\nverzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart       das Militär und das Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal auf-\neines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere    grund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder\ndie Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immu-  einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht\nnität nach diesem Artikel fallen.                                unterliegt, die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf straf-\n(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer   bare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen gegen\ngerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der       die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht\nnach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt    des Entsendestaats, jedoch nicht nach dem Recht des Auf-\nder Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Auf-         nahmestaats strafbar sind.\nnahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein\n(4) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über\nMissbrauch vorliegt.\nMitglieder des Militär- und Zivilpersonals sowie deren Familien-\n(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befrie-  angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf\ndigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel strafbare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen ge-\neiner Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht  gen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem\nbeigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modali-   Recht des Aufnahmestaats, jedoch nicht nach dem Recht des\ntäten, nach denen sie beizulegen ist.                            Entsendestaats strafbar sind.","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\n(5) Zu den strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit eines       (2)\nStaates im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen:\na) Im Falle von Schäden, die in der in Absatz 1 genannten\na) Hochverrat;                                                        Weise an anderen einem Mitgliedstaat gehörenden und in\nseinem Hoheitsgebiet befindlichen Sachen verursacht wur-\nb) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das\nden oder entstanden sind, wird über die Frage der Haftung\nsich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheim-\neines anderen Mitgliedstaats und über die Höhe des Scha-\nnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses\ndens durch Verhandlungen zwischen diesen Mitgliedstaaten\nStaates bezieht.\nentschieden, es sei denn, die beteiligten Mitgliedstaaten ver-\n(6) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten folgende      einbaren etwas anderes.\nRegeln:\nb) Jeder Mitgliedstaat verzichtet jedoch auf seine Ansprüche in\na) Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das              allen Fällen, in denen der Schaden unter einem Betrag liegt,\nVorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Militär-       der durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzt wird.\nund Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner\nVerlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Jeder andere Mitgliedstaat, dessen Eigentum bei demselben\nStreitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt,   Vorfall beschädigt wurde, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des\nin Bezug auf                                                  vorgenannten Betrages auf seinen Anspruch.\ni)   strafbare Handlungen, die nur gegen das Eigentum oder       (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 schließen die Worte „Mit-\ndie Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person  gliedstaat gehören“ bei Wasserfahrzeugen auch Schiffe ein, die\noder das Eigentum des Militär- oder Zivilpersonals die-  von einem Mitgliedstaat als unbemannte Schiffe gechartert oder\nses Staates oder eines Familienangehörigen gerichtet     requiriert oder von ihm als Prise beschlagnahmt wurden, jedoch\nsind;                                                    nicht, soweit das Verlust- oder Haftungsrisiko von einem ande-\nren Rechtsträger als diesem Mitgliedstaat getragen wird.\nii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder\nUnterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.              (4) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen\nb) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Be-        jeden anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass Militär-\nhörden des Aufnahmestaats das Vorrecht auf Ausübung der       oder Zivilpersonal seiner Einsatzkräfte in Ausübung seines\nGerichtsbarkeit.                                             Dienstes verletzt oder getötet wurde.\nc) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit          (5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und\nnicht auszuüben, so notifiziert er dies den Behörden des     Ansprüche, auf die die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die\nanderen Staates so bald wie möglich. Die Behörden des        sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassun-\nbevorrechtigten Staates ziehen ein von den Behörden des       gen von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes\nanderen Staates an sie gerichtetes Ersuchen um Verzicht auf   oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begeben-\ndas Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere       heit, für die die Truppe rechtlich verantwortlich ist, im Hoheits-\nStaat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit bei-    gebiet des Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme eines\nmisst.                                                        Mitgliedstaats, ein Schaden zugefügt wurde, werden vom Auf-\nnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:\n(7) Aus diesem Artikel ergibt sich für die Behörden des Ent-\nsendestaats nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen    a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Rege-\nauszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind               lung von Schadenersatzansprüchen oder die gerichtliche\noder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn,           Entscheidung über sie erfolgt nach den Gesetzen und Vor-\ndass diese Personen Angehörige der Streitkräfte des Entsende-         schriften des Aufnahmestaats, die für Ansprüche aufgrund\nstaats sind.                                                          von Handlungen seiner eigenen Streitkräfte gelten.\nb) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln;\nArtikel 18                               er zahlt die vereinbarten oder auferlegten Schadenersatzbe-\nträge in seiner Landeswährung.\n(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle seine Ansprüche\ngegen jeden anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in       c) Eine solche Zahlung, gleichviel ob sie aufgrund einer außer-\nseinem Eigentum befindlichen Sachen, die bei der Vorbereitung         gerichtlichen Regelung der Angelegenheit oder einer Ent-\nund Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab-            scheidung eines zuständigen Gerichts des Aufnahmestaats\nsatz 2 EUV, einschließlich Übungen, benutzt werden, wenn der          erfolgt, oder ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil\nSchaden                                                               eines solchen Gerichts ist für die betreffenden Mitglied-\nstaaten bindend und endgültig.\na) von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaats in\nAusübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vor-\nd) Jeder vom Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den\ngenannten Aufgaben verursacht wurde oder\nbetreffenden Entsendestaaten zusammen mit einem alle Ein-\nb) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahr-              zelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungs-\nzeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehö-        vorschlag nach Buchstabe e Ziffern i, ii und iii mitgeteilt.\nren und von dessen Einsatzkräften benutzt wurden, sofern          Erfolgt nicht binnen zwei Monaten eine Rückäußerung, so\nentweder das den Schaden verursachende Land-, Wasser-             gilt der Vorschlag als angenommen.\noder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten\nAufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen ver-        e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund der Buch-\nursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben           staben a, b, c und d und des Absatzes 2 zu zahlenden Be-\nverwendet wurden.                                                 träge sind von den Mitgliedstaaten in folgendem Verhältnis\nzu tragen:\nAuf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mit-\ngliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet,     i)   Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der\nsofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem                Schadenersatzbetrag im Verhältnis von 25 % zulasten\nMitgliedstaat gehörte und von seinen Streitkräften im Zusam-               des Aufnahmestaats und 75 % zulasten des Entsende-\nmenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde.                       staats aufgeteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005                          23\nii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so      (7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung eines\nwird der gerichtlich oder anderweitig festgelegte Scha-    Fahrzeugs der Einsatzkräfte eines Entsendestaats ergeben,\ndenersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Staa-     werden nach Absatz 6 behandelt, es sei denn, die betreffende\nten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der    Einheit, der betreffende Verband oder der betreffende sonstige\nverantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälf- Truppenteil ist rechtlich verantwortlich.\nte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.\n(8) Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob eine zu Scha-\niii) Wurde der Schaden von den Einsatzkräften der Mitglied-     denersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung von Mili-\nstaaten verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit       tär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes begangen\nBestimmtheit einer oder mehreren dieser Einsatzkräfte      wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte\nzuzurechnen, so wird der Schadenersatzbetrag gleich-       eines Entsendestaats unbefugt war, so wird die Frage in Ver-\nmäßig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt;     handlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten gere-\nist der Aufnahmestaat jedoch keiner der Staaten, durch     gelt.\nderen Einsatzkräfte der Schaden verursacht wurde, so          (9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats\nbeträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden  darf der Entsendestaat für Militär- oder Zivilpersonal keine\nder betreffenden Entsendestaaten entfällt.                 Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats über\nAbsatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen.\niv) Der Aufnahmestaat übermittelt halbjährlich den betref-\nfenden Entsendestaaten eine Aufstellung der Beträge,          (10) Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahme-\ndie er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat,  staats arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine\nin denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung         gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, die die\nangenommen wurde, mit dem Ersuchen um Erstattung.          Mitgliedstaaten betreffen, zusammen.\nDiese Erstattung ist schnellstmöglich in der Landes-          (11) Mit Streitigkeiten, die die Regulierung von Ansprüchen\nwährung des Aufnahmestaats zu leisten.                     betreffen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den\nbetreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein\nf)  Würde die Anwendung der Buchstaben b und e für einen            Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten\nMitgliedstaat ernstliche Härten mit sich bringen, so kann die-  einvernehmlich unter den Staatsangehörigen des Aufnahme-\nser die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, durch     staats, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt\nVerhandlungen untereinander eine anderweitige Regelung          haben, ausgewählt wird. Gelingt es den betreffenden Mitglied-\nder Angelegenheit zu treffen.                                   staaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu\neinigen, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten\ng) Militär- oder Zivilpersonal darf einem Verfahren zur Voll-\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen,\nstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das im\neine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.\nAufnahmestaat in einer aus der Ausübung seines Dienstes\nherrührenden Angelegenheit gegen dieses ergangen ist.\nh) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf An-                                              Teil IV\nsprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt der vorliegende\nAbsatz nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem\nSchlussbestimmungen\nBetrieb oder Einsatz eines Schiffes oder dem Verladen, der\nBeförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es                                        Artikel 19\nsei denn, dass es sich um Ansprüche aus Tod oder Körper-\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch\nverletzung handelt, auf die Absatz 4 keine Anwendung\ndie Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtli-\nfindet.\nchen Erfordernissen.\n(6) Ansprüche gegen Militär- oder Zivilpersonal aus zu Scha-        (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\ndenersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im         Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungs-\nAufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen          rechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkom-\nwurden, werden wie folgt behandelt:                                 mens.\na) Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen den Anspruch,                (3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksich-     Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungs-\ntigung aller Umstände des Falles einschließlich des Ver-        rechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten\nhaltens der geschädigten Person den dem Antragsteller           Mitgliedstaat in Kraft.\nzukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die             (4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär\nAngelegenheit an.                                               des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht\ndieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten\nb) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaats über-           nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrecht-\ngeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob und bejahen-       lichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.\ndenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerken-\nnung einer Rechtspflicht anbieten wollen.                          (5)\na) Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich im Mutterland der\nc) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht             Mitgliedstaaten.\nangeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller\nals volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so          b) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der\nnehmen die Behörden des Entsendestaats die Zahlung                   Europäischen Union mitteilen, dass dieses Übereinkommen\nselbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahme-              auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Bezie-\nstaats über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten            hungen er verantwortlich ist.\nBetrags.                                                           (6)\nd) Dieser Absatz lässt die Zuständigkeit der Gerichte des Auf-      a) Die Bestimmungen der Teile I und III dieses Übereinkom-\nnahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen             mens gelten für Hauptquartiere und Truppen sowie deren\nMilitär- oder Zivilpersonal unberührt, sofern und solange           Personal, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbe-\nkeine Zahlung zur vollen Befriedigung des Anspruchs geleis-         reitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Arti-\ntet wurde.                                                          kels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung","24              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005\ngestellt werden, nur insoweit, als die Rechtsstellung dieser    (7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses\nHauptquartiere und Truppen sowie deren Personals nicht       Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teil-\ndurch eine andere Übereinkunft geregelt ist.                 nahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen,\ndass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten\nb) Ist die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen\nauch für diese Drittstaaten gilt.\nsowie deren Personals durch eine andere Übereinkunft\ngeregelt und sind diese Hauptquartiere und Truppen sowie        (8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schrift-\nderen Personal im vorgenannten Rahmen tätig, so können       licher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regie-\nzwischen der EU und den betroffenen Staaten oder Organi-     rungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert\nsationen besondere Vereinbarungen getroffen werden, um       werden.\nfestzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden\nEinsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.\nc) Konnten derartige besondere Vereinbarungen nicht getroffen\nwerden, so bleibt die andere Übereinkunft für den betreffen-    Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zwei-\nden Einsatz oder die betreffende Übung anwendbar.            tausendunddrei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2005             25\nAnhang\nErklärungen\nErklärung der EU-Mitgliedstaaten\nNach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden sich die Mitgliedstaaten nach\nKräften darum bemühen, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtli-\nchen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umge-\nhend in Kraft treten kann.\nErklärung Dänemarks\nBei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat Dänemark das dem Vertrag über die\nEuropäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei-\ngefügte Protokoll über die Position Dänemarks in Erinnerung gerufen. Dänemark wird das\nÜbereinkommen unter Einhaltung des Protokolls genehmigen, und jeder Vorbehalt oder\njede Erklärung, die Dänemark in diesem Zusammenhang vorzubringen haben könnte,\nbeschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teils II dieses Protokolls und schließt das\nInkrafttreten des Übereinkommens und seine uneingeschränkte Umsetzung durch die\nanderen Mitgliedstaaten keineswegs aus.\nErklärung Schwedens\nDie schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17 dieses Übereinkommens den\nEntsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet\nauszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht\ndas Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstre-\ncken.\nDies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17 zwischen Entsende- und Aufnah-\nmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Aus-\nübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17 fal-\nlenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.\nDarüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im\nschwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforder-\nlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung\nzu sorgen.\nErklärung Irlands\nNichts in diesem Übereinkommen, insbesondere die Artikel 2, 9, 11, 12, 13 und 17, gestat-\ntet oder erfordert Gesetze oder jedes andere Tätigwerden Irlands, die durch die Verfas-\nsung Irlands und insbesondere Artikel 15.6.2 verboten sind.\nErklärung der Republik Österreich\nzu Artikel 17 dieses Übereinkommens\nDie Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats\ngemäß Artikel 17 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten\nbzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der\nEuropäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der\nAufgaben im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wie\nauch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivil-\npersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur\nVerfügung gestellt wird (EU-SOFA) durch Österreich bezieht sich nicht auf die Ausübung\nder Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs."]}