{"id":"bgbl2-2005-19-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":19,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_19.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-07-13T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005       873\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\neiner verwaltungsmäßigen Modifikation\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 11. Juli 2005\nNach Artikel 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 28. Januar 2005 zu einer\nverwaltungsmäßigen Modifikation des Übereinkommens vom 13. Januar 1993\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes\nchemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffen-\nübereinkommen) – BGBl. 2005 II S. 75 – wird bekannt gemacht, dass die am\n14. Oktober 2004 vom Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer\nWaffen (OVCW) empfohlene Modifikation des Teils V des Verifikationsanhangs\nzum Chemiewaffenübereinkommen nach dessen Artikel XV Abs. 5 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsstaaten                                    am 31. Januar 2005\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 11. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juli 2005\nDas in Skopje am 8. Juli 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 24. Juni 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 2\nund                                          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie mazedonische Regierung –\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzwischen den Vertragsparteien,                                           zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nzu vertiefen,                                                            Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          des 31. Dezember 2009.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nbeizutragen,                                                             den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die deutsch-mazedonischen Regie-\nrungsverhandlungen vom 21. November 2003 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                          Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nWiederaufbau mit keinerlei Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                                    Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nHoheitsgebiet erhoben werden.\nlicht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-                                       Artikel 4\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt 5 100 000,– EUR                Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\n(in Worten: fünf Millionen einhunderttausend Euro) für das Vor-          Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\nhaben „Programm Soziale Infrastruktur III“ zu erhalten, wenn             ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ngestellt worden ist.                                                     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er-                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsetzt werden.                                                            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ma-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-                zedonische Regierung der Regierung der Bundesrepublik\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                 Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 8. Juli 2004 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nAgron Budzaku"]}