{"id":"bgbl2-2005-19-17","kind":"bgbl2","year":2005,"number":19,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/19#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-19-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_19.pdf#page=30","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-07-21T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\namendment to Annex A, B, or C shall enter      Änderung der Anlage A, B oder C für die\ninto force for the Bolivarian Republic of      Bolivarische Republik Venezuela erst nach\nVenezuela only after it has deposited its      Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung\ninstrument of ratification, acceptance,        beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Ge-\napproval or accession with respect there-      nehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft\nto.”                                           tritt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2005 (BGBl. II S. 338).\nBerlin, den 20. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 2005\nDas in Kampala am 22. Juni 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 22. Juni 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                         887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. für die Einrichtung des „Studien- und Fachkräftefonds V“ bis\nzu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-\nund\nsend Euro).\ndie Regierung der Republik Uganda –\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-\nUganda,                                                          haben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nzu vertiefen,                                                    tung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 6. Mai 2004 der           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndeutsch-ugandischen Regierungsverhandlungen –                    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nArtikel 1                            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nlicht es der Regierung der Republik Uganda und beziehungs-       fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-        Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-     schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ab-\nbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-   lauf des 31. Dezember 2012.\ngesamt 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu      (2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\nerhalten                                                         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n1. für die Vorhaben                                              Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\na) „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts-        über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nbekämpfung“ bis zu 9 500 000,– EUR (in Worten: neun\nMillionen fünfhunderttausend Euro);\nArtikel 3\nb) „Entwicklung des Wassersektors“ bis zu 9 000 000,– EUR\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\n(in Worten: neun Millionen Euro);\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nc) „Entwicklung des Berufsbildungssystems“ bis zu           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhun-    und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndertausend Euro);                                        Republik Uganda erhoben werden.\nd) „Finanzsystementwicklung“ bis zu 2 500 000,– EUR (in\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),                                      Artikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-         Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich\nhaben festgestellt worden ist;                              aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden","888                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-                     Millionen einhundertfünfzigtausendachthunderteinundsechzig\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                  Euro und achtundsiebzig Cent; nachrichtlich 35 500 000,– Deut-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-                     sche Mark) werden mit einem Betrag von 3 579 043,17 EUR (in\nberechtigte Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                  Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddrei-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,                         undvierzig Euro und siebzehn Cent) reprogrammiert und zusätz-\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-                  lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähn-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                   te Vorhaben „Entwicklung des Wassersektors“ verwendet, wenn\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nArtikel 5                                 ist.\n(1) Die im Abkommen vom 28. Oktober 1999 über Finanzielle\nArtikel 6\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung und\nAbwasserentsorgung Entebbe“ vorgesehenen Finanzierungs-                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nbeiträge in Höhe von 18 150 861,78 EUR (in Worten: achtzehn                      Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 22. Juni 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHolger Seubert\nFür die Regierung der Republik Uganda\nEzra Suruma"]}