{"id":"bgbl2-2005-19-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":19,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/19#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_19.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes","law_date":"2005-07-19T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["878      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998\nüber die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen,\nluxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 19. Juli 2005\nDer Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen,\ngriechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen,\nspanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland\n(BGBl. 1999 II S. 506) ist nach seiner Nummer 3 zweiter Absatz für die Bundes-\nrepublik Deutschland im Verhältnis zu\nGriechenland                                                      am 17. Februar 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 2003 (BGBl. II S. 103).\nBerlin, den 19. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes\nVom 19. Juli 2005\nDas in Ulan Bator am 17. September 1999 unterzeichnete Rahmenabkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Mongolei über die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deut-\nschen Entwicklungsdienstes ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 28. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juli 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                      879\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber die Entsendung von Entwicklungshelfern\ndes Deutschen Entwicklungsdienstes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 4\nund                                 (1) Die Regierung der Mongolei gewährt den Entwicklungs-\nhelfern des Deutschen Entwicklungsdienstes, dem Beauftrag-\ndie Regierung der Mongolei –\nten, dessen Stellvertretern und deren Familienangehörigen Hilfe\nund Schutz. Sie unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik\nin dem Wunsch, die zwischen beiden Staaten und Völkern\nDeutschland und den Beauftragten des Deutschen Entwick-\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen,\nlungsdienstes über alle mit der Anwesenheit der Entwicklungs-\nhelfer in der Mongolei zusammenhängenden Fragen.\nin der Absicht, die Beteiligung von Entwicklungshelfern des\nDeutschen Entwicklungsdienstes an bestimmten Entwicklungs-         (2) Die Regierung der Mongolei kann gegenüber der Regie-\nvorhaben in der Mongolei zu regeln –                            rung der Bundesrepublik Deutschland die Rückberufung von\nEntwicklungshelfern verlangen, wenn deren Verhalten dazu\nsind wie folgt übereingekommen:                              Anlass gibt. Von diesem Recht macht sie erst Gebrauch, nach-\ndem sie den Beauftragten des Deutschen Entwicklungsdienstes\nin der Mongolei von ihrer Absicht unterrichtet hat.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet\nArtikel 5\nauf Wunsch der Regierung der Mongolei Entwicklungshelfer des\nDeutschen Entwicklungsdienstes für eine Tätigkeit in den           Die Regierung der Mongolei gewährt den Entwicklungshel-\nArbeitsbereichen, die von der Regierung der Mongolei und dem    fern, dem Beauftragten und dessen Stellvertretern sowie deren\nDeutschen Entwicklungsdienst gemeinsam ausgewählt sind.         Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei die freie Ein-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-      und Ausreise sowie die erforderlichen Arbeits- und Aufenthalts-\ntragt mit der Durchführung der Regierungsübereinkünfte über     genehmigungen.\ndie Entsendung von Entwicklungshelfern den Deutschen Ent-\nwicklungsdienst. Die Einzelheiten der Durchführung sind jeweils                            Artikel 6\nGegenstand von Abmachungen zwischen dem Deutschen Ent-\nwicklungsdienst und der oder den von der Regierung der Mon-        Die Regierung der Mongolei stellt den Entwicklungshelfern,\ngolei dazu beauftragten Stellen.                                dem Beauftragten und dessen Stellvertretern die für die Wahr-\nnehmung der Aufgaben notwendigen Legitimationspapiere aus.\n(3) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Rahmenabkommens\nsind Fachkräfte mit einer abgeschlossenen beruflichen Ausbil-\ndung, die in der Mongolei ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten                               Artikel 7\nwollen, um bestimmte Vorhaben der Mongolei zu fördern.             (1) Für Schäden, die ein Entwicklungshelfer im Zusammen-\nhang mit der Durchführung einer ihm nach diesem Rahmenab-\nArtikel 2                           kommen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, haftet an\nseiner Stelle die Regierung der Mongolei. Jede Inanspruchnah-\nDie Entwicklungshelfer erhalten vor ihrem Eintreffen in der  me des Entwicklungshelfers ist insoweit ausgeschlossen.\nMongolei eine geeignete Vorbereitung durch den Deutschen\nEntwicklungsdienst. Nach ihrer Ankunft in der Mongolei nehmen      (2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er\nsie an einem für sie durchzuführenden Einführungskurs teil.     auch beruht, kann von der Regierung der Mongolei gegen den\nEntwicklungshelfer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrläs-\nsigkeit geltend gemacht werden.\nArtikel 3\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt der\n(1) Der Deutsche Entwicklungsdienst entsendet nach Kon-\nRegierung der Mongolei jede für die Behandlung eines Falls\nsultierung und auf Wunsch der Regierung der Mongolei einen\nnach diesem Artikel erforderliche Unterrichtung und sonstige\nBeauftragten des Deutschen Entwicklungsdienstes in die Mon-\nUnterstützung zuteil werden.\ngolei.\n(2) Der Beauftragte ist der ständige Vertreter des Deutschen\nArtikel 8\nEntwicklungsdienstes in der Mongolei.\nDie Regierung der Mongolei stellt die Entwicklungshelfer, den\n(3) Der Beauftragte hat insbesondere die Aufgaben,\nBeauftragten und seine Stellvertreter hinsichtlich ihrer für die\na) die Vermittlung von Entwicklungshelfern vorzubereiten und    Tätigkeit im Rahmen dieses Rahmenabkommens von deutscher\ndarauf zu achten, dass die Verpflichtungen des Deutschen   Seite gezahlten Bezüge von allen direkten Steuern, steuerähnli-\nEntwicklungsdienstes in der Mongolei eingehalten werden,   chen Abgaben und Sozialabgaben frei.\nb) Vorschläge über Vorhaben der Zusammenarbeit zu prüfen,\nArtikel 9\nc) den Entwicklungshelfern die zur Durchführung ihrer Aufgabe\nnotwendige Beratung, Betreuung und Versorgung zukom-          (1) Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind die\nmen zu lassen.                                             persönlichen Effekten der Entwicklungshelfer sowie die ihnen","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\ngehörenden Materialien und Berufsausrüstungen, die sie zur            den Entwicklungshelfern oder dem Deutschen Entwicklungs-\nErsteinrichtung mit sich führen, bei der Einfuhr und Ausfuhr zoll-    dienst übertragenen Aufgaben erforderlich sind oder der Versor-\nund abgabenfrei. Zu den persönlichen Effekten gehört auch je          gung der Entwicklungshelfer dienen, unterliegen sie der Rege-\nein privates Kraftfahrzeug des Entwicklungshelfers.                   lung über die zoll- und abgabenfreie Einfuhr, wobei nur die\nGebühren für erbrachte Dienstleistungen (zum Beispiel Straßen-\n(2) Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind die\nbenutzungs- und statistische Abgaben) zu zahlen sind. Zu den\npersönlichen Effekten sowie die zu ihrem eigenen Gebrauch\ngenannten Gegenständen gehören auch Kühlschränke, Radio-\nbestimmten Gegenstände des Beauftragten und der weiteren\napparate und Medikamente.\nvom Deutschen Entwicklungsdienst entsandten hauptamtlichen\nMitarbeiter bei Einfuhr und Ausfuhr zoll- und abgabenfrei; dazu          (2) Die Regierung der Mongolei stellt die genannten Gegen-\ngehören auch Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie je ein           stände endgültig von Zöllen und Abgaben frei, sofern sie der\nKraftfahrzeug.                                                        Regierung der Mongolei oder dem Projektträger unentgeltlich\nüberlassen oder wenn sie wieder ausgeführt werden. Wenn der\n(3) Die Einfuhr der Gegenstände und Materialien muss im\nDeutsche Entwicklungsdienst die genannten Gegenstände ver-\nZusammenhang mit der Einreise ihres Besitzers erfolgen. Für die\näußert, werden sie zum Zeitwert verzollt.\nZolldienststellen gilt diese Bedingung noch als erfüllt, wenn zwi-\nschen der Einreise und der Einfuhr ein Zeitraum von bis zu sechs\nMonaten liegt.                                                                                   Artikel 11\n(4) Dem Beauftragten und den weiteren vom Deutschen Ent-              (1) Dieses Rahmenabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\nwicklungsdienst entsandten hauptamtlichen Mitarbeitern wird           dem die Regierung der Mongolei der Regierung der Bundesre-\ndie zoll- und abgabenfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzge-          publik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\ngenständen außerdem gestattet, wenn die gemäß Absatz 2 ein-           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\ngeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden              ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\ngekommen sind.\n(2) Dieses Rahmenabkommen kann von jeder Vertragspartei\njederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt\nArtikel 10                                werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nEingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n(1) Für den Fall, dass der Deutsche Entwicklungsdienst Pro-\njekt- oder Dienstfahrzeuge, technische Materialien und Ausrüs-           (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ntungsgegenstände erwirbt oder einführt, die zur Erfüllung der         gen für die begonnenen Entwicklungsvorhaben weiter.\nGeschehen zu Ulan Bator am 17. September 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Elias\nFür die Regierung der Mongolei\nTu y a"]}