{"id":"bgbl2-2005-19-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":19,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten","law_date":"2005-08-16T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["858     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen\nGefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten\nVom 16. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 10. November und 19. Dezember 2003 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahren-\nabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 1 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                       859\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen\nGefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten\nDie Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                                  Behörden, Grenzgebiete\ndie Republik Österreich –                       (1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind\nim Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der      auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland\ninternationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Ge-      – die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im\nfahren wirksamer zu begegnen,                                        Folgenden: Polizeibehörden) sowie\nin Ergänzung                                                   – die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justiz-\nbehörden),\n– des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 be-          auf Seiten der Republik Österreich\ntreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den\n– der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen,\ngemeinsamen Grenzen (im Folgenden als „SDÜ“ bezeichnet)\ndie Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungs-\nsowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union\nbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwal-\nüberführten Schengener Besitzstandes,\ntungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie\n– des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über\n– der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und\ndie Rechtshilfe in Strafsachen,\nGerichte (im Folgenden: Justizbehörden).\n– des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen\n(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind\nRechtshilfeübereinkommen,\n– des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bun-           in der Bundesrepublik Deutschland\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über       – in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stutt-\ndie gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe-       gart und Tübingen,\nren Unglücksfällen –\n– in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Niederbayern,\nin der Republik Österreich\n– die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektio-\nTeil I\nnen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und\nVertragsgegenstand, Verhältnis                        Oberösterreich.\nzu sonstigen Regelungen, Behörden                     Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Strecken-\nabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen\nArtikel 1                            Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe\nVertragsgegenstand                         bis zur nächsten Anlegestelle.\nDie Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der         (3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander\nAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-      über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hin-\nnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straf-         sichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über\ntaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.                   Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.\nArtikel 2\nTeil II\nVerhältnis zu sonstigen Regelungen\n(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes               Allgemeine Formen der Zusammenarbeit\nbestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jewei-\nligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der                                   Artikel 4\ninternationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.\nAllgemeine Kooperationsmaßnahmen\n(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber\nDie Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer\nder jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das\njeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusam-\nVerfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nmenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die\nder Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, ins-\nBehörden für\nbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen\nOrganisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag un-      1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der\nberührt.                                                              Kommunikationsstrukturen, indem sie","860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n–    einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbin-                                 Artikel 6\ndungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben per-\nsonenbezogener Daten mitteilen,                                                   Unterstellung von\nBeamten der Polizeibehörden\n–    zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche\n(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren\nSicherheit oder Ordnung einander direkt auch über\nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verfolgung\nbevorstehende polizeilich relevante Ereignisse und\nvon Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertrags-\nAktionen ohne Angaben personenbezogener Daten\nstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates\nmöglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforder-\nausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsauf-\nlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,\ngaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.\n–    sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Aus-          (2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zu-\nnahme personenbezogener Daten, für die Einsatzpla-        ständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen herge-\nnung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mit-   stellt wird.\nteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über\nEreignisse übermitteln, deren Auswirkungen auf das           (3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nHoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates über-   oder Ordnung liegt ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1\ngreifen können,                                           insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizei-\nlichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß\n–    gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über Zuständig-      Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfol-\nkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils   gung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten\naktualisieren,                                            gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich\nerschwert wären.\n–    bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Aus-\nstattungen und Frequenzen Funkverbindungen auch              (4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter\ndurch Austausch von Geräten halten und zur Verbesse-      der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des\nrung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbeson-       anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei\ndere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam       an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Han-\nVorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbei-  deln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurech-\nten;                                                      nen, dem sie unterstellt worden sind.\n2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und\nErmittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefah-                                 Artikel 7\nrenabwehr, indem sie                                                             Zusammenarbeit auf Ersuchen\n–    die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten           (1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im\nmöglichst nach abgestimmter Planung einsetzen,            Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.\n–    bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehls-          (2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des\nstellen bilden,                                           Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:\n–    bei Bedarf gemeinsame Einsatzgruppen nach Maßgabe         – Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Füh-\ndes Artikels 19 bilden,                                      rerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,\n–    bei Bedarf gemeinsame Ermittlungsgruppen nach Maß-        – Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleich-\ngabe des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäi-            baren Berechtigungen,\nschen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame             – Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,\nErmittlungsgruppen bilden,\n– Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,\n–    bei Bedarf gemeinsame Programme zur vorbeugenden\nBekämpfung von Straftaten planen und durchführen,         – Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern\nsonstiger Telekommunikationseinrichtungen,\n–    regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen durchführen,\num die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen,         – Identitätsfeststellungen,\nneue Strategien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und     – Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei\nStreifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszu-         Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufswe-\ntauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren,               geanfragen),\n–    sich nach Absprache der zuständigen Stellen gegensei-     – polizeiliche Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizei-\ntig Hospitationen ermöglichen,                               lichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugängli-\nchen behördlichen Datensammlungen,\n–    Vertreter des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme an\nbesonderen Einsätzen als Beobachter einladen.             – Rauschgift-, Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie\nMeldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,\n– Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschrei-\nArtikel 5\ntender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender\nZusammenarbeit                              Nacheile und kontrollierter Lieferungen,\nbei der Aus- und Fortbildung\n– Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,\nZur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus-          – polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,\nund Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertrags-\nstaaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und        – Spurenabklärungen und\nFortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teil-\n– Abstimmung und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.\nnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates\nan solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Program-           (3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens\nme für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüber-           unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde\nschreitende Seminare und Übungen durch.                           weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                        861\nJustizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersu-                                Artikel 9\nchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erle-\ndigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige                      Ersuchen um körperliche Untersuchung\nBehörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an       (1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es\ndie ersuchende Behörde zurück.                                   zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch\n(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2    körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger\nwerden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der      Personen.\nVertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Sat-      (2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn\nzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2\nSDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständi-    1. die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher\ngen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit           Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis\nzur Schwere der Tat steht,\n1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten\nbezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfol- 2. eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem\ngung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2         Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates\nliegt, oder                                                       vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle\nhervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen\n2. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täter-          Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder\nbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer                   die sonstige Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Ver-\nFallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der          tragsstaates befände, und\njeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.\n3. der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an\nArtikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die            dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat\nZentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung       molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen wer-\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.              den sollen.\n(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung.\nArtikel 10\nÜbermittlung und Abgleich\nTeil III                                  von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern\nBesondere Formen der Zusammenarbeit                          sowie anderem erkennungsdienstlichem Material\nin strafrechtlichen Angelegenheiten                   (1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfah-\nrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen\nleisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Überein-\nArtikel 8\nstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander\nErsuchen um                            Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und\nBeweissicherung bei Gefahr im Verzug                -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich\nwerden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaa-\n(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des inner-       tes so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-\nstaatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung       DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwen-\neinschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchun-    dung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur\ngen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die            Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich\nStaatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht inso-     erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit mög-\nweit anordnungsbefugten Vollzugsbeamten gestellt werden. Die     lich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen\nErsuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Poli-   Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden\nzeibehörde zu richten.                                           dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.\n(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung,     (2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben,\nob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind,        speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwe-\nrichtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.       cke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil oder -Identifizie-\n(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justiz-    rungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in\nbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde        seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum\nunverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der  ersucht.\nbesonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug            (3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im\nschließen lassen, zu unterrichten.                               ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor,\n(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die    leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch\nAnordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten       die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Mate-\nVertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine   rials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen\nAnordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchen-        DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn\nden Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch      1. der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck\nden ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaa-         dies erforderlich ist,\nten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften\nihres innerstaatlichen Rechts.                                   2. der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erfor-\nderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der\n(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maß-        zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die\nnahmen an den ersuchenden Vertragsstaat bedarf eines förm-            Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung\nlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist        molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die\ndie Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnah-            bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Ver-\nmen eilbedürftig, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse            tragsstaates befände, und\nunmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln. Ist die er-\nsuchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung      3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung\nder Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der zuständigen              molekulargenetischen Materials nach dem Recht des\nJustizbehörde.                                                        ersuchten Vertragsstaates vorliegen.","862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nDie dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Ver-                soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorge-\ntragsstaat erstattet.                                                   nannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden\nauch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist.\n(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizei-\nbehörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben        7. Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Arti-\nWeg beantwortet werden.                                                 kel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzutei-\nlen\nArtikel 11                               in der Bundesrepublik Deutschland\nGrenzüberschreitende Observation                        –   dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stutt-\nFür grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ               gart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in Mün-\nmit folgenden Ergänzungen:                                                  chen,\n1. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können die                   –   dem Grenzschutzpräsidium Süd und\nzuständigen Beamten auch eine Person observieren, bei\n–   den Bundesgrenzschutzämtern Stuttgart und München,\nder ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung\noder Auffindung der Person führen kann, die im Verdacht           soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-\nsteht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu        genannten Behörden betroffen ist,\nsein. Satz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen\nwegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit           in der Republik Österreich\ndie vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates\n–   den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarl-\nnicht eingeholt werden kann. Unbeschadet der Regelung in\nberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,\nNummer 9 richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 40\nAbsatz 2 SDÜ.                                                     soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-\n2. Eine grenzüberschreitende Observation ist auch zum Zwe-            genannten Behörden betroffen ist.\ncke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten frei-        Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buch-\nheitsentziehenden Sanktion zulässig, wenn zu erwarten ist,        stabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüg-\ndass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sank-        lich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträg-\ntion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheits-        liche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b\nentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.           SDÜ wird entsprechend den Nummern 4 bis 6 übermittelt.\n3. In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an die\n8. Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu richten und\nerstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilli-\ndirekt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der\ngenden Vertragsstaates.\nGrenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Sofern bekannt\nist, dass eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Staats-    9. Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40\nanwaltschaft in derselben Sache bereits ein Verfahren führt,      Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht\nist das Ersuchen an diese Staatsanwaltschaft zu richten.          einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat\nzulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Ver-\n4. In der Republik Österreich sind Ersuchen an denjenigen\ntragsstaates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.\nGerichtshof erster Instanz als Bewilligungsbehörde zu rich-\nten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Gren-   10. Änderungen der Zuständigkeiten nach den Nummern 4\nze voraussichtlich überschritten wird.                            bis 8 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.\n5. Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentral-        11. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Bege-\nstellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden            hung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf des-\nerfolgen.                                                         sen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, auslie-\n6. Eine Kopie des Ersuchens ist außer den nationalen Zentral-         ferungsfähigen Straftat betroffen, dürfen die observieren-\nstellen gleichzeitig zuzuleiten                                   den Beamten, die unter der Leitung des ersuchten Ver-\ntragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die fest-\nin der Bundesrepublik Deutschland                                 gehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor\n–    der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg und             die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates\nder Landesjustizverwaltung Bayern, soweit diese nicht        lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen wer-\nallgemein oder im Einzelfall auf eine Übersendung der        den. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln\nKopie verzichten,                                            angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführ-\nten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten\n–    dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stutt-            der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates\ngart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in Mün-           vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Sat-\nchen,                                                        zes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.\n–    dem Zollkriminalamt in Köln,                             12. Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten\nsoweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-        des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des\ngenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes             anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies\nauch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist,                nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und der\nsachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen\nin der Republik Österreich                                        Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden\nsollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Ver-\n–    dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die\ntragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall\nGrenze voraussichtlich überschritten wird,\nmitgeführten technischen Mittel.\n–    den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarl-\n13. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-\nberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,\nlichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugäng-\n–    den für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und     liche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen wäh-\nOberösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstraf-        rend der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten\nbehörden I. Instanz (Zollfahndungen),                        werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                         863\nArtikel 12                             Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falsch-\ngeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilli-\nNacheile                               gen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne\n(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ    diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen\nmit folgenden Ergänzungen:                                          Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aus-\nsichtslos oder wesentlich erschwert würde.\n1. Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken\nist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des              (2) Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheits-\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaa-    gebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der\nten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich    kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen\ninnerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern        dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen\nbis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung          getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch-\nnach Personen entziehen, die der Begehung einer ausliefe-      ten Vertragsstaates.\nrungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheits-\nentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen         (3) Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen\neine Auslieferung zulässig erscheint.                          den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförde-\nrung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt\n2. Die Nacheile findet auch über die Luft- und Wassergrenzen        oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein\nstatt.                                                         besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen\n3. Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu          oder für die Allgemeinheit ausgeht, kann der ersuchte Vertrags-\nden in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten       staat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder\nZwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaa-        es ablehnen.\ntes ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslie-\n(4) Vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 5 über-\nferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalte-\nnimmt der ersuchte Vertragsstaat die Kontrolle der Lieferung\nrechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.\nbeim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt,\n4. Artikel 11 Nummer 2 gilt entsprechend.                           um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weite-\nren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der\n5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-          Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs\nlichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugäng-     auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Ver-\nliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen wäh-       tragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertrags-\nrend der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten      staat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen\nwerden.                                                        mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaa-\n(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu        tes weiter begleiten.\nbenachrichtigen\n(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen\nin der Bundesrepublik Deutschland                                   Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass\nBeamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten\n– in Baden-Württemberg die Wasserschutzpolizeiinspektion            Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines an-\nBodensee und die Polizeidirektion Friedrichshafen, das           wesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen\nGrenzschutzpräsidium Süd, die Bundesgrenzschutzämter             Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des\nStuttgart und Weil am Rhein,                                     Ersuchens nach Absatz 1 aufgrund bestimmter Tatsachen\n– in Bayern die Wasserschutzpolizeidirektion/Wasserschutz-          Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung\npolizeistation Passau (Donau), die Polizeidirektionen Kempten    spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet\nim Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein und Passau            des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet\n(Donau), das Grenzschutzpräsidium Süd und das Bundes-            des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder\ngrenzschutzamt München,                                          soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme\naus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1\n– sowie das Zollkriminalamt,                                        genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach\nAbsatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertrags-\nsoweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-\nstaates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels\ngenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch\nund das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie\ndessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist;\nhaben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertrags-\nin der Republik Österreich                                          staates zu befolgen.\n– die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,          (6) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Dritt-\nTirol, Salzburg und Oberösterreich,                              staat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt,\n– die für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Ober-    wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1\nösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstrafbehörden         und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.\nI. Instanz (Zollfahndungen),\n(7) Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13 dieses Vertrages\nsoweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vor-          sowie Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gel-\ngenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch        ten entsprechend.\nderen sachliche Zuständigkeit betroffen ist.\n(8) Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an\nÄnderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Ver-           die in Artikel 11 Nummern 3 und 4 genannten Behörden zu rich-\ntragsstaat schriftlich mitgeteilt.                                  ten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten\n– in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwalt-\nArtikel 13                                schaft, in deren Bezirk der Transport beginnt,\nKontrollierte Lieferung\n– in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder\n(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrol-       unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle\nlierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr      an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport\noder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem           beginnt.","864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nArtikel 14                             auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung durchgeführt\nwird, widerspricht ausdrücklich. Im Übrigen gilt Artikel 11 Num-\nVerdeckte Ermittlungen                        mer 12 entsprechend.\nzum Zwecke der Strafverfolgung\n(9) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter\n(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die Durch-     gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die\nführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet           Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates zu richten,\ndurch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die nach dem         die für die Anordnung oder Zustimmung zu einer verdeckten\nRecht des ersuchenden Vertragsstaates die Stellung eines ver-      Ermittlung zuständig wäre, wenn die verdeckte Ermittlung von\ndeckten Ermittlers haben, bewilligen, wenn der ersuchende Ver-     den Behörden des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt wür-\ntragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Aufklärung        de. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in\ndes Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert            der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auf die Grenz-\nwürde. Die Bewilligung eines Ersuchens, mit der der Durchfüh-      gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 beschränken werden, ist das\nrung einer verdeckten Ermittlung zugestimmt wird, erstreckt        Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landes-\nsich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertrags-         kriminalämter Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeiti-\nstaates.                                                           ger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle zu richten.\n(2) Die weiteren Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen,       (10) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes\ninsbesondere die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittler      verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Ver-\neingesetzt werden, richten sich nach dem Recht des ersuchten       tragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte,\nVertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat kann ferner Maß-       unverzüglich schriftlich unterrichtet.\ngaben für die Verwendung der im Wege einer verdeckten Ermitt-\nlung gewonnenen Erkenntnisse festlegen. Die Vertragsstaaten           (11) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler\nunterrichten einander über die jeweiligen Voraussetzungen für      zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der\ndie Durchführung verdeckter Ermittlungen nach ihrem inner-         zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig\nstaatlichen Recht.                                                 werden.\n(3) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten\nVertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenz-                                 Artikel 15\nte Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind.\nInformationsübermittlung\nIst bei Stellung des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeck-\nzur Strafverfolgung ohne Ersuchen\nten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken\nwerden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die           Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzel-\nDauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Eine Verlänge-      fall ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nrung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich    Informationen einschließlich personenbezogener Daten mittei-\nerteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die       len, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der\nvoraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem      Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Emp-\nErsuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden           fänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erfor-\ndes ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vor-          derlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht\nbereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des           erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die über-\nersuchten Vertragsstaates ab.                                      mittelnde Stelle zurück zu übermitteln sowie der übermittelnden\nBehörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der\n(4) Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des\nInformationen ergibt.\nersuchten Vertragsstaates; das Handeln der Beamten des er-\nsuchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat\nzuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die\nBeendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen.                                                  Teil IV\n(5) Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maß-\nBesondere Formen der Zusammenarbeit\nnahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchfüh-\nrung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um\nzur polizeilichen Gefahrenabwehr\ndie Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres\nEinsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates                                    Artikel 16\nzu schützen.\nObservation zur polizeilichen Gefahrenabwehr\n(6) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach\nAbsatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist         (1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\nernsthaft zu befürchten, dass ohne grenzüberschreitende ver-       der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation\ndeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten auf-    zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straf-\ngedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem        tat ausnahmsweise zulässig\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise\n1. mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde\nohne vorherige Bewilligung zulässig, wenn im Übrigen die\ndes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation\nVoraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler auf dem\nerstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Ein-\nkönnen,\nsatz ist unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des\nanderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch      2. ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.\ndie Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige\nZustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das      Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im\nTätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen    Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der\nauf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich not-        Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung\nwendige Maß zu beschränken.                                        durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung\ngemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die\n(7) Artikel 8 Absätze 1 und 4 finden entsprechende Anwen-       observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertrags-\ndung.                                                              staates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.\n(8) Zur Absicherung des Einsatzes erforderliche technische         (2) Für Observationen nach Absatz 1 gelten folgende Vor-\nMittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der Vertragsstaat,   schriften entsprechend:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                          865\n– Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden         wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung\nVerweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ,                         auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt\nhat.\n– Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis d und g SDÜ,\n(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16\n– Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,\nAbsatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle\n– Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13.                              gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.\n(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2\nsind zu richten                                                                                  Artikel 19\nin der Bundesrepublik Deutschland                                                    Gemeinsame Einsatzformen\nzur polizeilichen Gefahrenabwehr\n– an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart\nund das Bayerische Landeskriminalamt in München,                   Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständi-\ngen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen,\n– an sonstige Polizeibehörden der Länder,\ngemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observa-\n– an das Grenzschutzpräsidium Süd und die Bundesgrenz-             tionsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur\nschutzämter Stuttgart, München und Weil am Rhein,               polizeilichen Gefahrenabwehr bilden, in denen Beamte des\neinen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des ande-\nsoweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenann-\nren Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen\nten Behörden besteht,\ndabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von\nin der Republik Österreich                                         Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden. Artikel 6\nAbsatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.\n– an die zuständige Sicherheitsdirektion.\nArtikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.                                         Artikel 20\nInformationsaustausch\nArtikel 17\nzur polizeilichen Gefahrenabwehr\nNacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr\nDie zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können\n(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts     einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des\nder Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur      innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personen-\nVerfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle    bezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorlie-\nnach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.                   gen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den\n(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person  Empfänger erforderlich ist. Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.\neiner polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer\nEntfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze\nentzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet                                      Artikel 21\nwerden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit herbeigeführt wird.                                                           Grenzüberschreitende\npolizeiliche Gefahrenabwehr\n(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen\nStelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglich-        (1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im\nkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nach-   Folgenden die „einschreitenden Beamten“) dürfen im Falle eines\neile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des       dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen\nGebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme          Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im\nzu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesund-         grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaa-\nheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefähr-    tes nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen\ndung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuweh-         Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Ab-\nrenden Gefahr steht.                                               wehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforder-\nlich sind.\n(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften ent-\nsprechend:                                                            (2) Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur\ndann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von\n– Artikel 41 Absatz 1 SDÜ,                                         Beamten des anderen Vertragsstaates oder der Herstellung\n– Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ,                             eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Ver-\nwirklichung der Gefahr droht.\n– Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ,\n(3) Die einschreitenden Beamten haben den anderen Ver-\n– Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c bis g SDÜ,                tragsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der andere Vertrags-\nstaat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen,\n– Artikel 11 Nummer 11,\ndie zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erfor-\n– Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2,                                    derlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen auf dem\nGebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis\n– Artikel 12 Absatz 2.\nder andere Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zur\nGefahrenabwehr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten\nArtikel 18                           sind an die Weisungen des anderen Vertragsstaates gebunden.\nVerdeckte Ermittlungen                           (4) Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung\nzur polizeilichen Gefahrenabwehr                   darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unter-\nrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestim-\n(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, kön- mungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates,\nnen verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von         auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.\nvorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden ausliefe-\nrungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem             (5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden,      dem anderen Vertragsstaat zugerechnet.","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nArtikel 22                                                               Teil V\nHilfeleistung bei Großereignissen,                          Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit\nKatastrophen und schweren Unglücksfällen\nDie zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstüt-\nArtikel 24\nzen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig\nbei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen,                                     Gemeinsame Zentren\nKatastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie\n(1) Die Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren für den\n1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende           Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden\nEreignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und              einrichten.\nErkenntnissen unterrichten,\n(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Behör-\n2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf            den beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän-\nihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnah-           digkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegen-\nmen vornehmen und koordinieren,                                    heiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Arti-\n3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet          kel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen\ndie Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von            auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der\nSpezialisten und Beratern sowie durch Bereitstellung von           Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit\nAusrüstungsgegenständen Hilfe leisten.                             nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Über-\nmittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15\nIm Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988                  und 20.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen           (3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung\noder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom            und Mitwirkung bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen\n1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu-          auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich             Übereinkünfte umfassen.\nüber Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit\n(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige\nkerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene\nDurchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemein-\nVereinbarung unberührt.\nsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinar-\ngewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.\nArtikel 23\n(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten auch\nEinrichtung von Bedarfskontrollstellen                    über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende\n(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet           nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öf-\ndes anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit                fentlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für\ndie sie entsendenden Behörden ausüben, soweit dadurch nicht\n1. keine geeignete Örtlichkeit auf dem eigenen Hoheitsgebiet           in Rechte Dritter eingegriffen wird.\nzur Verfügung steht,\n(6) Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Ein-\n2. dies zur Durchführung einer Grenzkontrolle nach Artikel 2           zelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung\nAbsatz 2 SDÜ erforderlich ist und                                  der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.\n3. die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates der                 (7) Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemein-\nMaßnahme im Einzelfall zugestimmt hat.                             samen Zentren, die der andere Vertragsstaat mit einem gemein-\n(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf      samen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der\nnicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen.    andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Betei-\nligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen ver-             Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten\nsehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen           geregelt.\nStelle des Gebietsstaates einzustellen.\n(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht\nArtikel 25\nund von den Beamten des Vertragsstaates durchgeführt, der die\nKontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An                           Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen\nBedarfskontrollstellen sollen jedoch Beamte beider Vertrags-\nstaaten anwesend sein.                                                    (1) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Ver-\ntrag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.\n(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Ver-\nzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur             (2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 ent-\nEinrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten,       fällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht.\ntauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten einander               Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten\nunverzüglich über Änderungen.                                          Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen\nFlugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des\n(6) Im Übrigen gelten Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 5       Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen\nund 7, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10 Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu\nAbsatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2           übermitteln. Gleiches gilt für Flüge nach Sichtflugregeln bei\nSatz 1 und Absätze 3 und 4, Artikel 14, Artikel 19 und Artikel 20      Nacht.\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über                  (3) Die Einsatzflüge gemäß Absatz 1 unterliegen, soweit in\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-           Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Ver-\nund Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar             tragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im\n1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des            Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesre-                dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten\npublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte-         und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berück-\nrungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und                sichtigung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erfor-\nSchiffsverkehr entsprechend.                                           derlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                         867\n(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jewei-   tragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 29 Absatz 1\nlige Einsatzart zugelassen sein.                                   Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnah-\nme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unter-\n(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten          richten einander über die jeweils geltende Rechtslage.\nvon den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben\nUmfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertrags-\nstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die                              Artikel 28\neingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeich-\nRechtsstellung der\nnung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die\nBeamten im Bereich des Strafrechts\nBeamten sind auch befugt, Anordnungen, ausgenommen nauti-\nsche Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in            Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet\nAbsatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die           des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf\nSicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt   Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen\nwird.                                                              werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleich-\ngestellt.\nArtikel 26\nArtikel 29\nDatenschutz\nGrenzübertritte\n(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130\nSDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach            (1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die\nMaßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-          Beamten des einen Vertragsstaates zu den in diesem Vertrag\nsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union         geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-\nin seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für      staates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst\npersonenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende             kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit zwingend erforder-\nTätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates        lich, dürfen hierbei ausnahmsweise auch Sonder- und Wege-\nerhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen,        rechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Sat-\ndie von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der        zes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf\ngrenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beach-          dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen\nten.                                                               werden, unverzüglich zu unterrichten. Für Grenzübertritte\nsind die Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 bis 11 des\n(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-         Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepu-\ntragsstaates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur     blik Deutschland und der Republik Österreich über den Durch-\nunter Leitung eines ihrer Beamten der Zugriff auf behördliche      gangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung\nSammlungen personenbezogener Daten gewährt werden.                 von Häftlingen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auch außerhalb der\nArtikel 27                            Durchgangsstrecken, die durch die in Artikel 3 Absatz 1 des\ngenannten Vertrages bezeichnete Vereinbarung festgelegt wer-\nBefugnisse und Rechtsstellung                     den, befahren werden kann.\nvon Beamten des anderen Vertragsstaates\n(2) Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen,\n(1) Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen       die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem\nder Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem               Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüber-\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen        schreitenden Reisezügen oder Passagierschiffen durchführen,\ndort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag       bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates\nnichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das       zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort ausstei-\ninnerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden.        gen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe\nArtikel 23 bleibt unberührt.                                       des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, ins-\nbesondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache,\n(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses\nnicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2\nVertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates ent-\nabgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls\nsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47\nder Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese\nSDÜ oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus\nauf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange\nArtikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit\nfortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die\ndieser Vertrag nichts anderes bestimmt.\nMaßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erfor-\n(3) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen        derlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen un-\nder Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem               berührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können        vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\ndort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre         Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen\nDienstwaffen, Zwangsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegen-         der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-\nstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Not-    kehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. Sep-\nwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden, soweit nicht    tember 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens\nder sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen            vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nHoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, ausdrücklich im Einzelfall      Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine darüber              der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-\nhinausgehende Anwendung von Dienstwaffen genehmigt. In             kehr unberührt.\nden Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Genehmigung\nerteilt werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander\nArtikel 30\nüber die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.\nÜbergabe von Personen an der Grenze\n(4) Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnah-\nmen aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des               (1) Die Übergabe von Personen an der Grenze zwischen den\nanderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder       Vertragsstaaten kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in\nLuftfahrzeuge ein, unterliegen sie hierbei denselben verkehrs-     Grenznähe oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständi-\nrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Ver-          gen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\ndie Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall      einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-\nzustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden,       tragsstaates verursacht werden, gilt im Übrigen Artikel 43 SDÜ.\nan denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Über-\ngabe bestehen.\nArtikel 33\n(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und der Arti-                            Ausnahmeklausel\nkel 9 bis 13 des Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über          Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines\nden Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch-          Ersuchens oder die Durchführung oder Duldung einer Maßnah-\nbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend für die Beför-     me aufgrund dieses Vertrages geeignet ist, die eigenen Hoheits-\nderung der Personen von der Grenze zum Übergabeort in dem         rechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere\nanderen Vertragsstaat oder vom Übergabeort in den anderen         wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaat-\nVertragsstaat bis zur Grenze.                                     liche Recht zu verstoßen, kann er die Zusammenarbeit unter\nBeachtung sonstiger internationaler Kooperationsverpflichtun-\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erstellen     gen ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedin-\nVerzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und      gungen abhängig machen.\nzur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Ein-\nrichtungen, tauschen diese Verzeichnisse aus und unterrichten\neinander unverzüglich über Änderungen. Das Protokoll zur\nDurchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwi-                                          Teil VI\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                Durchführungs- und Schlussbestimmungen\nBundesregierung der Republik Österreich über die Rücküber-\nnahme von Personen an der Grenze bleibt unberührt.\nArtikel 34\nDurchführungsvereinbarungen\nArtikel 31\nDie zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der\nBeistandsklausel, Dienstverhältnisse                 Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen\ntreffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel\n(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten          haben.\nBeamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des\nDienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie\ngegenüber den eigenen Beamten.                                                               Artikel 35\nÜberprüfung der Umsetzung\n(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in\nund Fortentwicklung des Vertrages\ndienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und in\nhaftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vor-       Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame\nschriften unterworfen.                                            Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umset-\nzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fort-\nschreibungsbedarf besteht.\nArtikel 32\nHaftungsbestimmungen                                                     Artikel 36\nKosten\n(1) Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer\nMaßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder           Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der\neiner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmen-              Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten, soweit die\nbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002      zuständigen Behörden im Einzelfall, insbesondere bei Unterstel-\nüber gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet          lungen im Sinne von Artikel 6, nichts anderes vereinbaren oder\ndes anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertrags-    diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 22\nstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-       entstehen. Für den letztgenannten Fall finden die Vorschriften\ntragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe         des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bun-\ndes innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen        desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die\nHoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine    gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren\nBeamten verursachten Schaden.                                     Unglücksfällen Anwendung.\n(2) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1\nArtikel 37\ngenannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie\ner ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verur-                     Einbeziehung der Zollverwaltung\nsacht hätten.\nSoweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten\n(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im          Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben,       Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nerstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des          wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Poli-\nSchadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre        zeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1\nRechtsnachfolger geleistet hat.                                   gleich.\nZuständige Beamte sind\n(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber\nDritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Ver-     auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland\ntragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des\nerlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber gel-      – die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beam-\ntend zu machen.                                                      ten der Zollverwaltung\nauf Seiten der Republik Österreich\n(5) Für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung\neiner Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des          – die Angehörigen der Zollfahndungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                               869\nArtikel 38                                   Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in\nden Grenzgebieten außer Kraft.\nInkrafttreten, Kündigung\n(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er\nkann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am\nWege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach\nersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf jenen Monat folgt,\nErhalt der Kündigung außer Kraft.\nin dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Mit\nInkrafttreten des Vertrages tritt das Abkommen vom 16. Dezem-               (3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat\nber 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nland und der Österreichischen Bundesregierung über die                   Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.\nGeschehen zu Berlin am 10. November 2003/19. Dezember\n2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nChrobog\nSchily\nBrigitte Zypries\nFür die Republik Österreich\nStrasser\nDr. D i e t e r B ö h m d o r f e r"]}