{"id":"bgbl2-2005-18-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":18,"date":"2005-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_18.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 6. Juli 1977","law_date":"2005-07-06T00:00:00Z","page":788,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005\nArtikel 3                                    schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-     Genehmigungen.\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nArtikel 5\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nerhoben werden.                                                           Der im Abkommen vom 13. November 2003 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Programm Erneuerbare\nEnergien II“ vorgesehene Zuschuss wird mit einem Teilbetrag\nArtikel 4                                    von 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für das\nVorhaben „Programm Erneuerbare Energien I“ verwendet, wenn\nDie Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der           nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-             ist.\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArtikel 6\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-              Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 16. Juni 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo r w e r k\nFür die Regierung der Mongolei\nNorovyn Altankhuyag\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-ungarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit sowie\nüber das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 6. Juli 1977\nVom 6. Juli 2005\nDas in Bonn am 1. März 1994 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2000 II S. 479) ist nach seinem\nArtikel 18\nam 7. Juni 2005\nin Kraft getreten.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 20 Abs. 1 dieses\nAbkommens das Abkommen vom 6. Juli 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1978 II S. 878)\nam 7. Juni 2005\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 6. Juli 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}