{"id":"bgbl2-2005-18-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":18,"date":"2005-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_18.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-07-05T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005\nArtikel 2                                   Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der SADC-Region\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nerhoben werden.\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\ntrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                         Artikel 4\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-              Die SADC überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit          Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr          und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nder entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.                und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n2012.                                                                    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Die SADC, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finan-            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-             chen Genehmigungen.\nträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 3                                                              Artikel 5\nDie SADC sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im             Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 23. Mai 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. v o n B o t h m e r\nFür die Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika (SADC)\nDr. P r e g a R a m s a m y\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juli 2005\nDas in Ulan Bator am 16. Juni 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 16. Juni 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juli 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005                            787\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. Programm Energieeffizienz I bis zu 8 000 000,– EUR (in Wor-\nten: acht Millionen Euro),\nund\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ndie Regierung der Mongolei –\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nin der Mongolei beizutragen,\ndieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-\nhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der                                        Artikel 2\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Mongolei vom 1. April 2004 –\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nArtikel 1                            republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nlicht es der Regierung der Mongolei und beziehungsweise oder\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ab-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nlauf des 31. Dezember 2012.\nam Main, Darlehen von insgesamt 12 000 000,– EUR (in Worten:\nzwölf Millionen Euro) zu erhalten,                                  (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-\nhensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndie für folgende Vorhaben verwendet werden\nbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\n1. Regionalwege bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Mil-     Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nlionen Euro),                                               Verträge garantieren."]}