{"id":"bgbl2-2005-18-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":18,"date":"2005-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_18.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika - SADC - über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-24T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005                            785\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 2005\nDas in Gaborone am 23. Mai 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des\nSüdlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenar-\nbeit 2004 ist nach seinem Artikel 5\nam 23. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) –          licht es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\n– SADC –, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (Main), einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SADC,                 4 800 000,– EUR (in Worten: vier Millionen achthunderttausend\nEuro) für die Einrichtung eines Projektvorbereitungs- und -ent-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              wicklungsfonds zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nzu vertiefen,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der SADC durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der SADC-Region beizutragen,                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder SADC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 27. Septem-             Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-\nber 2004 über die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit in            ten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nGaborone, Republik Botsuana –                                         gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ses Abkommen Anwendung."]}