{"id":"bgbl2-2005-18-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":18,"date":"2005-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_18.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-15T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005                              783\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 2005\nDas in Duschanbe am 12. Mai 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-\ntan über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 12. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h a e f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –                  licht es der Regierung der Republik Tadschikistan oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Main, folgende Beträge zu erhalten:\nTadschikistan,                                                         1. Darlehen bis zu insgesamt 13 000 000 EUR (in Worten: drei-\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Ersatz der existieren-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               den 220/500 KV Schaltanlage am Wasserkraftwerk Nurek“,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nzu vertiefen,                                                              bens festgestellt worden ist;\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 600 000 EUR (in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Worten: neun Millionen sechshunderttausend Euro) für die\nVorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           a) „Ersatz der existierenden 220/500 KV Schaltanlage am\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,                                      Wasserkraftwerk Nurek“ bis zu 7 000 000 EUR (in Wor-\nten: sieben Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 27. Oktober 2004 in Duschanbe –                                 b) „Schwerpunktprogramm Gesundheit“ bis zu 2 600 000\nEUR (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend\nsind wie folgt übereingekommen:                                              Euro),","784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2005\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt           der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-        Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-           Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-        Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als            nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nMaßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen              die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzie-\nStellung von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzun-            rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags           Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nerfüllen.\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten             nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditan-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so               stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nder Regierung der Republik Tadschikistan, von der Kreditanstalt         Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nfür Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-\n(3) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie\nhenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nland und der Regierung der Republik Tadschikistan durch ande-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nre Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-                                       Artikel 3\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als             Die Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kreditan-\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-             stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-                 und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags               in der Republik Tadschikistan erhoben werden.\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nhen gewährt werden.                                                                                  Artikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es               Die Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\nder Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren              sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-           Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder          und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-             und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,            Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nArtikel 2                                   chen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern             Kraft.\nGeschehen zu Duschanbe am 12. Mai 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLöschner\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nTa l b a k N a z a r o w"]}