{"id":"bgbl2-2005-17-26","kind":"bgbl2","year":2005,"number":17,"date":"2005-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/17#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-17-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_17.pdf#page=77","order":26,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsch-Französische Jugendwerk","law_date":"2005-07-27T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":77,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005                         773\nBekanntmachung\ndes Abkommens über das Deutsch-Französische Jugendwerk\nVom 27. Juli 2005\nDas in Paris am 26. April 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über das Deutsch-Französische Jugendwerk – Neufassung des\nAbkommens vom 25. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die\nErrichtung des deutsch-französischen Jugendwerks (BGBl. 1984 II S. 121) –\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 27. Juli 2005\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. F r i c k e\nAbkommen\nüber das Deutsch-Französische Jugendwerk\nNeufassung des Abkommens vom 25. November 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   (1) Das Deutsch-Französische Jugendwerk hat die Aufgabe,\ndie Regierung der Französischen Republik –              die Beziehungen zwischen Kindern, Jugendlichen, jungen\nErwachsenen und für die Jugendarbeit Verantwortlichen in bei-\nin Anwendung des Vertrags vom 22. Januar 1963 über die         den Ländern zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Vermitt-\ndeutsch-französische Zusammenarbeit und des Artikels 17 des       lung der Kultur des Partners bei, fördert das interkulturelle Ler-\nAbkommens von 25. November 1983 über das deutsch-franzö-          nen, unterstützt die berufliche Qualifizierung, stärkt gemeinsa-\nsische Jugendwerk –                                               me Projekte für bürgerschaftliches Engagement, sensibilisiert\nfür die besondere Verantwortung Deutschlands und Frankreichs\nsind wie folgt übereingekommen:                                in Europa und motiviert junge Menschen, die Partnersprache zu\nerlernen. Das Deutsch-Französische Jugendwerk ist ein Kom-\npetenzzentrum für die Regierungen beider Länder. Es fungiert\nals Berater und Mittler zwischen den verschiedenen staatlichen\nI. Name und Zweckbestimmung                       Ebenen sowie den Akteuren der Zivilgesellschaft in Deutschland\nund Frankreich.\nArtikel 1\n(2) Im Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das\nEs wird ein „Deutsch-Französisches Jugendwerk” geschaffen.     Jugendwerk Begegnungen und Austauschmaßnahmen im\nDas Jugendwerk hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen          schulischen und außerschulischen Bereich und führt sie gege-\nder deutschen und der französischen Jugend innerhalb eines        benenfalls selbst durch. Das Jugendwerk kann auch Austausch-\nerweiterten Europas zu fördern.                                   programme mit Drittländern unterstützen.","774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005\n(3) Es leistet mit seinen Partnerorganisationen einen Beitrag                  III. Gremien des Jugendwerks\nzur Politik der beiden Regierungen im Jugendbereich auf bilate-\nraler, europäischer und internationaler Ebene.\nA. Verwaltungsrat\nArtikel 3                                                        Artikel 6\n(1) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer        (1) An der Spitze des Jugendwerks steht ein Verwaltungsrat.\ninternationalen Organisation. Es ist in Geschäftsführung und     Er setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen:\nVerwaltung autonom. Es verfolgt keinen Erwerbszweck.             a) den beiden für Jugendfragen zuständigen Ministern bezie-\nhungsweise Ministerinnen oder ihren Vertretungen, die auch\n(2) Hierzu finden in der Bundesrepublik Deutschland und in\nden Vorsitz führen,\nder Französischen Republik die in den §§ 3, 4, 7, 9 und 31 Buch-\nstabe a des am 21. November 1947 von der Generalversamm-         b) und 12 Mitgliedern, die paritätisch von jeder Regierung\nlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über               ernannt werden:\ndie Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen nie-\n– 6 Vertretungen der öffentlichen Verwaltungen: jeweils\ndergelegten Vorschriften auf das Deutsch-Französische Ju-\n1 Vertretung der beiden für Jugendfragen zuständigen\ngendwerk Anwendung.\nMinisterien, jeweils 1 Vertretung der beiden Außenministe-\n(3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik             rien, jeweils 1 Vertretung der beiden Finanzministerien;\nDeutschland oder in der Französischen Republik. Er wird durch        – 2 Vertretungen der Gebietskörperschaften;\neinen Notenwechsel zwischen den Regierungen festgelegt.\n– 2 Vertretungen des Deutschen Bundestags und der\n(4) Die Struktur des Jugendwerks und die Arbeitsweise des            Assemblée Nationale\nGeneralsekretariats müssen eine gleich gewichtete Erfüllung der\nAufgaben in beiden Ländern sicherstellen.                            – 2 Jugendlichen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung über\n18 und unter 27 Jahre alt sind.\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Mitglieder wer-\nden jeweils von einem unter denselben Bedingungen ernannten\nII. Mittel für die Tätigkeit des Jugendwerks           stellvertretenden Mitglied unterstützt, das bei Verhinderung des\nMitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.\nArtikel 4                              (3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mit-\nglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funkti-\n(1) Das Jugendwerk verfügt über den im Vertrag vom 22. Ja-    on, kraft deren es in den Verwaltungsrat berufen wurde, aus, so\nnuar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        kann aus dem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis\nFranzösischen Republik über die deutsch-französische Zusam-      zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die\nmenarbeit vorgesehenen gemeinsamen deutsch-französischen         Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich\nFonds.                                                           aus. Nur die durch die Aufträge des Verwaltungsrats entstande-\nnen Reise- und Unterkunftskosten können erstattet werden.\n(2) Die für die Tätigkeit des Jugendwerks bestimmten Mittel\nwerden jährlich zu gleichen Teilen von beiden Regierungen zur\nVerfügung gestellt.                                                                           Artikel 7\n(3) Das Jugendwerk kann alle sonstigen Einnahmen tätigen         (1) Der Verwaltungsrat tagt abwechselnd in Deutschland und\nund insbesondere Zahlungen vereinnahmen, die von Personen        Frankreich.\noder Einrichtungen geleistet werden, denen seine Tätigkeit zu-      (2) Der Verwaltungsrat tritt einmal jährlich sowie immer dann\ngute kommt.                                                      zusammen, wenn seine beiden Vorsitzenden es einvernehmlich\nfür erforderlich halten. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmen die\n(4) Von den Regierungen wird ein Finanzstatut erlassen, das\nVorsitzenden einvernehmlich. Sie schlagen nach Konsultation\ndie Einnahmen und Ausgaben des Jugendwerks regelt.\ndes Generalsekretariats die Tagesordnung vor.\n(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Verwal-\nArtikel 5                           tungsrat auch tagen, ohne dass die Vorsitzenden anwesend\nsind. In diesen Fällen wird der Vorsitz von den Vertretungen der\n(1) Das Jugendwerk bestreitet aus den ihm zur Verfügung\nfür Jugendfragen zuständigen Ministerien wahrgenommen. Er\nstehenden Mitteln die Ausgaben zur Ausübung seiner Aufgaben.\nkann zu dem gleichen Zweck auch Ausschüsse bilden.\nDie Verwendung dieser Mittel erfolgt im Rahmen operativer Pro-\ngramme entsprechend den Zielvorstellungen und Richtlinien,\ndie der Verwaltungsrat festlegt.                                                              Artikel 8\n(2) Das Jugendwerk gewährt Zuwendungen an öffentliche            (1) Der Verwaltungsrat hat die zur Erfüllung der Aufgaben des\nEinrichtungen und an private Zusammenschlüsse.                   Jugendwerks erforderlichen Befugnisse.\n(3) Das Jugendwerk kann selbst auf dem Gebiet der Zusam-         Der Verwaltungsrat:\nmenarbeit und des Austausches Programme durchführen.             – legt die vorrangigen Maßnahmen des Jugendwerks fest;\n(4) Es kann außerdem die Vorbereitung und Durchführung        – beschließt die Programme sowie ihre Veränderungen;\nvon Programmen übernehmen, die ihm von öffentlichen oder\nprivaten Organisationen vorgeschlagen werden, wenn sie sei-      – beschließt den Haushaltsplan des Jugendwerks;\nnem Auftrag entsprechen und von gemeinsamem Interesse sind       – erlässt die Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der Haus-\nund wenn die betreffenden Organisationen hierfür die erforder-      haltsmittel;\nlichen Finanzmittel einbringen.\n– erteilt nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und\n(5) Alle zur Verwirklichung dieser Ziele ergriffenen Maßnah-     einer etwaigen Stellungnahme des Generalsekretariats die-\nmen werden einer kontinuierlichen Evaluierung unterzogen. Sie       sem Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushalts-\nmüssen auf Nachhaltigkeit angelegt sein.                            plans im vorangehenden Haushaltsjahr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005                          775\n– billigt den Jahresbericht des Generalsekretariats.                  (2) Er kann vom Verwaltungsrat mit jeder sonstigen Frage im\nZusammenhang mit dem Jugendwerk befasst werden.\n(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 9\nC. Generalsekretariat\n(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens\n8 Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat nicht be-                                  Artikel 13\nschlussfähig, so berufen die beiden Vorsitzenden innerhalb von\n(1) Das Generalsekretariat besteht aus zwei Generalsekretärin-\ndreißig Tagen eine weitere Sitzung ein. Auf dieser Sitzung ist der\nnen beziehungsweise Generalsekretären; sie müssen Staatsan-\nVerwaltungsrat mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.\ngehörige eines der beiden Staaten und unterschiedlicher\n(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Mehrheit      Staatsangehörigkeit sein. Beide werden einvernehmlich durch\nder anwesenden Mitglieder gefasst.                                 die beiden Regierungen ernannt und erhalten einen Arbeitsver-\ntrag.\n(3) Außerhalb der Sitzungen und im Dringlichkeitsfall können\ndie Vorsitzenden ein schriftliches oder elektronisches Be-            (2) Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre, kann\nschlussverfahren einleiten, wobei die Gültigkeit dieser Beschlüs-  einmalig verlängert werden und beginnt zeitversetzt um drei\nse derselben Mehrheitsregel unterliegt. Bei der Feststellung der   Jahre. Scheidet ein Mitglied des Generalsekretariats vorzeitig\nBeschlussfähigkeit und Mehrheit werden nur die im schriftlichen    aus dem Amt, so folgt ihm für die verbleibende Amtszeit eine\nVerfahren fristgerecht abgegebenen Stimmen berücksichtigt.         Person derselben Staatsangehörigkeit nach.\nArtikel 14\nB. Beirat\n(1) Das Generalsekretariat ist das ausführende Organ des\nArtikel 10                             Verwaltungsrats und mit der Verwaltung des Jugendwerks\nbeauftragt.\n(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Beirat unterstützt, der\nsich aus 24 Mitgliedern zusammensetzt. Außer den beiden Ver-          (2) Grundsätzlich vertreten und verwalten beide Generalse-\ntretungen der Jugendministerien, die von Amts wegen Mitglied       kretäre beziehungsweise Generalsekretärinnen das Jugendwerk\nsind, werden 22 Mitglieder (darunter 4 Jugendliche unter 27 Jah-   bei sämtlichen Anlässen gemeinsam. Falls eine Entscheidung\nren) nach Staatsangehörigkeit paritätisch von den beiden Regie-    nicht einvernehmlich getroffen werden kann, so obliegt sie dem\nrungen ernannt; sie müssen folgenden Bereichen zugehören:          Mitglied des Generalsekretariats, dessen Amtszeit als nächstes\nendet. In diesem Falle müssen die Vorsitzenden des Verwal-\n– Zivilgesellschaft                                                tungsrats zeitnah davon unterrichtet werden. Bei Verhinderung\n– Bildung, Universität                                             eines Mitglieds des Generalsekretariats übernimmt das andere\ndie gesamten Befugnisse des Generalsekretariats.\n– Kultur\n(3) Bei jedem Amtswechsel nimmt das Generalsekretariat in\n– Wirtschaft                                                       schriftlicher Form eine Aufteilung der Aufgaben vor und unter-\nrichtet den Verwaltungsrat binnen sechs Monaten davon.\n– deutsch-französische Institutionen.\n(4) Das Generalsekretariat legt die Haushaltsentwürfe vor,\n(2) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils von einem unter   bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, erstattet ihm\ndenselben Bedingungen ernannten stellvertretenden Mitglied         Bericht, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwal-\nunterstützt, das bei Verhinderung des Mitglieds an den Sitzun-     tungsrats und wacht über eine sorgsame Haushaltsführung.\ngen des Beirats teilnimmt.\n(5) Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen des Beirats\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mit-  vor.\nglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funkti-\n(6) Das Generalsekretariat nimmt beratend an den Sitzungen\non, kraft deren es in den Beirat berufen wurde, aus, so kann aus\ndes Verwaltungsrats und des Beirats teil.\ndem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis zum\nEnde der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die Mit-         (7) Das Generalsekretariat stellt das Personal des Jugend-\nglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nur die  werks ein und sorgt dabei für eine ausgewogene Verteilung der\ndurch die Aufträge des Beirats entstandenen Reise- und Unter-      Staatsangehörigkeiten. Es leitet das Personal.\nkunftskosten können erstattet werden.\n(4) Der Beirat wählt für die Dauer seines Mandats zwei Vorsit-\nzende. Sie müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein.                                 IV. Personal\n(5) Zwei Mitglieder der Personalvertretung des Jugendwerks                                 Artikel 15\nkönnen als Beobachter an den Sitzungen des Beirats teilneh-           (1) Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und\nmen.                                                               Pflichten der Bediensteten werden von den beiden Regierungen\nin einem Personalstatut festgelegt.\nArtikel 11                                (2) Das Personal des Jugendwerks setzt sich aus Bedienste-\n(1) Der Beirat tagt einmal im Jahr abwechselnd in Deutsch-      ten zusammen, die grundsätzlich im Rahmen eines befristeten\nland und Frankreich.                                               Vertragsverhältnisses eingestellt werden.\n(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmen die\nVorsitzenden und die beiden Vertretungen der für Jugendfragen                        V. Kontrolle und Evaluierung\nzuständigen Ministerien einvernehmlich nach Konsultation des\nGeneralsekretariats.\nArtikel 16\n(1) Die beiden Regierungen bestellen je einen Rechnungsprüfer\nArtikel 12\nbeziehungsweise eine Rechnungsprüferin mit deutscher bezie-\n(1) Der Beirat erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen       hungsweise französischer Staatsangehörigkeit, die gemeinsam\nhinsichtlich der Zielsetzungen und der Programme des Jugend-       im Rahmen der Vorschriften des Jugendwerks jährlich die Ver-\nwerks und lässt sie dem Verwaltungsrat zukommen.                   wendung seiner Mittel prüfen.","776                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(2) Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht ist den beiden                     Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am Tag des Ein-\nRegierungen mit der Stellungnahme des Generalsekretariats                        gangs der zweiten Notifikation in Kraft.\nunverzüglich zuzuleiten.\n(2) Die bisherigen Regelungen, internen Vereinbarungen und\nArtikel 17                                 Beschlüsse behalten insoweit ihre Gültigkeit, als ihre Inhalte mit\ndiesem Abkommen vereinbar sind und sie nicht nach seinem\nDie Tätigkeiten des Jugendwerks werden regelmäßig evalu-                      Inkrafttreten durch Neuregelungen aufgehoben werden. Sofern\niert. Hierzu werden angemessene Maßnahmen und Instrumente                        eine nicht aufgehobene Regelung ganz oder teilweise unverein-\neingesetzt.                                                                      bar ist, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die mit dem Abkommen\nim Einklang steht und der ungültigen Regelung möglichst nahe\nVI. Schlussbestimmungen                               kommt.\n(3) Es obliegt den beiden Ministern beziehungsweise Ministe-\nArtikel 18\nrinnen, die Ko-Vorsitzende des Verwaltungsrats sind, die bis\n(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss                 zum Inkrafttreten nach Absatz 1 erforderlich werdenden Durch-\nder bei ihr erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das                    führungsmaßnahmen zu treffen.\nGeschehen zu Paris am 26. April 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoschka Fischer\nRenate Schmidt\nPeter Müller\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nJean-François Lamour"]}