{"id":"bgbl2-2005-17-18","kind":"bgbl2","year":2005,"number":17,"date":"2005-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/17#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-17-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_17.pdf#page=67","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"CACI International, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-TC-19-01 und DOCPER-TC-06-04)","law_date":"2005-06-27T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005 763\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „CACI International, Inc.“\nund „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-19-01 und DOCPER-TC-06-04)\nVom 27. Juni 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juni\n2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „CACI Inter-\nnational, Inc.“ und „Science Applications International Corporation“ (Nr.\nDOCPER-TC-19-01 und DOCPER-TC-06-04) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Juni 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Juni 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 16. Juni 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1082 vom 16. Juni 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen CACI International, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-19-01 mit einer Laufzeit vom 28. April\n2005 bis 27. April 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der U.S. Army Medical Research Unit-Europe durch medizinische\nForschungsstudien im Bereich des Gesundheitsschutzes der Truppe. Unterstüt-\nzung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung der Neurobiologie im Zusam-\nmenhang mit der Einsatzbelastung von Soldaten und der entsprechenden Auswir-\nkungen auf die Leistung. Diese Studien umfassen die direkte Beobachtung des\nVerhaltens einzelner Soldaten und von kleinen Einheiten, Erhebungen, Einzelbe-\nfragungen, physiologische Überwachung sowie Datensammlung und -auswer-\ntung nach neuesten wissenschaftlichen Methoden. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Early Intervention Project Manager, Early Intervention Medical\nResearcher und Database Administrator.\nb) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-04 mit\neiner Laufzeit vom 15. März 2005 bis 14. März 2010 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAdministrative Dienstleistungen im Bereich Medizincontrolling zur Unterstützung\nsämtlicher Aspekte des medizinischen Kodierungsprozesses („medical coding“),\neinschließlich: Schulung, Bewertung/Rechnungsprüfungen im Bereich Kodierung\nsowie Überwachung und Prüfung des Abrechnungsprozesses. Das Unternehmen\nist für die Durchführung der erforderlichen Schulungen zuständig, führt Bewertun-\ngen im Bereich Kodierung ambulanter Unterlagen durch, informiert und berät Mit-\narbeiter, ist für die Koordinierung und Einführung von Verbesserungen im Bereich\nDatenerhebung zuständig, beantwortet Kodieranfragen (vor Ort/von außerhalb)\nund kodiert komplexe ambulante Krankenblätter. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Medical Service Coordinator.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005        765\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juni 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1082\nvom 16. Juni 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Juni 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}