{"id":"bgbl2-2005-17-17","kind":"bgbl2","year":2005,"number":17,"date":"2005-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/17#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-17-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_17.pdf#page=65","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-22T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":65,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005                            761\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2005\nDas in Berlin am 2. Oktober 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 16. Januar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Kasachstan –                    licht es der Regierung der Republik Kasachstan oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMain, einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,–\nKasachstan,\nDM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Euro: 2 556 459,41) für das Vorhaben „Programm zur Bekämp-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          fung der Tuberkulose II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-\nzu vertiefen,                                                          derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\nals Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             trages erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nin der Republik Kasachstan beizutragen,\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\n28. September 2000 –                                                   blik Kasachstan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     nen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.","762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            (2) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nund der Regierung der Republik Kasachstan durch andere Vor-            für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nhaben ersetzt werden.                                                  von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder             (3) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als         Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nlung von Frauen dient oder durch eine selbsthilfeorientierte           ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen              der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                                Artikel 3\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              Die Regierung der Republik Kasachstan stellt die Kreditan-\nder Regierung der Republik Kasachstan zu einem späteren Zeit-          stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder              und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-            Republik Kasachstan erhoben werden.\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nArtikel 4\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-           Die Regierung der Republik Kasachstan überlässt bei den\nnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,                  sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                  Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nArtikel 2                                   keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das         land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens           chen Genehmigungen.\noder des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                        Artikel 5\nschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten\nBetrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren        Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nnach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- oder                  Regierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundes-\nFinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für die Zusage aus           republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ndem Jahr 2000 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember              Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\n2008.                                                                  ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 2. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgeblich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nKulekejew"]}