{"id":"bgbl2-2005-17-16","kind":"bgbl2","year":2005,"number":17,"date":"2005-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/17#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_17.pdf#page=63","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-22T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005                                759\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2005\nDas in Berlin am 2. Oktober 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachs-\ntan über Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 16. Januar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain, folgende Beiträge zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Kasachstan –\n1. Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 38 000 000,– DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                    Vorhaben\nKasachstan,                                                                 a) „Investitionsförderung für kleine und mittlere Unternehmen\n(KMU-Kreditlinie)“ (Zusage 1998) bis zu 15 000 000,– DM\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                               b) „Trinkwasserversorgung Aralsee-Region“ (Zusage 1998)\nbis zu 13 000 000,– DM (in Worten: dreizehn Millionen\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                  Deutsche Mark),\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) „Effiziente Nutzung von erneuerbaren Energiequellen im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                 Gebiet Süd-Kasachstan“ (Zusage 1999) bis zu\nin der Republik Kasachstan beizutragen,                                          10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark),\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nwenn nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\n30. November 1998 sowie die Regierungsgespräche vom\nstellt worden ist.\n23. November 1999 –\n2. Finanzierungsbeiträge für die Einrichtung eines Studien- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                          Fachkräftefonds (Zusage 1998) bis zu 2 000 000,– DM (in\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark);\nArtikel 1\n3. einen Finanzierungsbeitrag (Zusage 1999) bis zu 5 000 000,–\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                  DM (fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ge-\nlicht es der Regierung der Republik Kasachstan oder anderen,                sundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose“,","760                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen     nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-      entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge abge-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.              schlossen wurden. Für die Zusagen aus dem Jahr 1998 endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006, für die Zusagen im\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-\nJahr 1999 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung              (2) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nder Republik Kasachstan, von der Kreditanstalt für Wiederauf-        selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des         für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deut-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.        scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensneh-\n(3) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 3 bezeichneten Vorhaben         mer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-            garantieren.\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachs-            (3) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\ntan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                            Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(4) Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vorhaben            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen              ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische       Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient oder durch eine selbst-                                    Artikel 3\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                Die Regierung der Republik Kasachstan stellt die Kreditan-\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-     stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Steu-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                      ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Verträge in der Republik Kasachstan erhoben werden.\nder Regierung der Republik Kasachstan zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-                                     Artikel 4\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen              Die Regierung der Republik Kasachstan überlässt bei den sich\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-         aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,                men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2\nGenehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nArtikel 5\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nund den Empfängern der Darlehen und beziehungsweise oder             Regierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundes-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nunterliegen.                                                         ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 2. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgeblich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nKulekejew"]}