{"id":"bgbl2-2005-16-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":16,"date":"2005-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/16#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_16.pdf#page=46","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-14T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-              in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Tschad\ntrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik          erhoben werden.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-\nsage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit                                 Artikel 4\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\ndie entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wur-                 Die Regierung der Republik Tschad überlässt bei den sich aus\nden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n31. Dezember 2012.                                                     porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Die Regierung der Republik Tschad, soweit sie nicht             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der KfW garantieren.                                              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die KfW von sämtli-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im           Kraft.\nGeschehen zu N’Djamena am 23. Mai 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. D. F r e u n d\nFür die Regierung der Republik Tschad\nN . Ya m a s s o u m\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2005\nDas in Jaunde am 27. Mai 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 27. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                      695\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           der Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nund\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Kamerun –\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nKamerun,\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nzu vertiefen,\nlung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nhen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Kamerun beizutragen,                                             (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-kameruni-      punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nschen Regierungsverhandlungen vom 16. April 2004 und die         bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-\nVerbalnote Nummer 54 der Botschaft der Bundesrepublik            rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nDeutschland in Jaunde vom 10. Mai 2004 –                         rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                               Abkommen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 1                           nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kamerun und beziehungs-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-                                    Artikel 2\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n1. Darlehen bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nEuro) für das Vorhaben „Brückenrehabilitierung III“,        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-    der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nbens festgestellt worden ist;                               Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 16 000 000,– EUR       Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\n(in Worten: sechzehn Millionen Euro) für die Vorhaben       Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\na) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und    Darlehens- oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nlokalen Entwicklung“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nvier Millionen Euro),                                   2012.\nb) „Programm nachhaltiges Ressourcenmanagement“ bis            (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nzu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),  selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nc) „Beteiligung an einer kamerunischen Stiftung zur Finan-  bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nzierung des Lobeke-Parks als Teil des Trinationalen     zu schließenden Verträge garantieren.\nParks Sangha“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\nMillionen Euro),                                           (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt   zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nschutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur oder    der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nals selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.                                              Artikel 3\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten         Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und","696                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nKamerun erhoben werden.                                                              men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 4                                     gen.\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                                                            Artikel 5\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                          Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 27. Mai 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. S e i t z\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nD. N. L a m è r e"]}