{"id":"bgbl2-2005-16-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":16,"date":"2005-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_16.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"American Systems Corporation\", \"Booz Allen Hamilton, Inc.\" und \"Military Professional Resources, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-38-01, DOCPER-AS-39-01 und DOCPER-AS-09-05)","law_date":"2005-06-07T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                               665\ndie Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der            Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nEuropäischen Union ist, in Kraft.                                   ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nArtikel 17\nVerwahrer                                   Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001 in einer\nUrschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französi-\nVerwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates\nscher, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, por-\nder Europäischen Union.\ntugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei\nDer Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen          jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird\nGemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die            im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen\nErklärungen sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammen-       Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mit-\nhang mit diesem Protokoll.                                          gliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „American Systems Corporation“,\n„Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Military Professional Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-38-01, DOCPER-AS-39-01 und DOCPER-AS-09-05)\nVom 7. Juni 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 23. Mai\n2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „American\nSystems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-38-01), „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-39-01) und „Military Professional Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-09-05) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 23. Mai 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Juni 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 23. Mai 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1077 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen American Systems Corporation wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-38-01 mit einer Laufzeit vom\n30. April 2003 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBringt auf Vollzeitbasis vor Ort Fachwissen im Bereich nicht tödliche Waffen (Non-\nLethal Weapons, NLW) ein, um die Aufgaben des Program Support Officer (PSO)\nfür EUCOM über den Non-Lethal Weapons Executive Agent (NLW EA) für USEU-\nCOM, Marine Forces Europe (MARFOREUR) zu erfüllen. Der PSO hilft bei der Ein-\nrichtung, Durchführung und Verwaltung des NLW-Programms von USEUCOM und\nfungiert als direkter Verbindungsbeauftragter für das Joint Non-Lethal Weapons\nDirectorate. Der PSO koordiniert das kontinuierliche Zusammenwirken der Stäbe,\num zu gewährleisten, dass Non-Lethal Weapons/Capabilities vollständig in die frie-\ndensmäßigen und krisenbezogenen Planungsprozesse sowie bei Training, Einfüh-\nrungsveranstaltungen und zur Unterstützung von Planungen im Zusammenhang\nmit EUCOM Theater Security Cooperation (TSC) integriert sind. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).\nb) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-01 mit einer Laufzeit vom\n1. März 2005 bis 29. Februar 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDas Unternehmen erbringt technische und analytische Unterstützung für das Uni-\nted States European Command (USEUCOM) und seine Teilstreitkräfte, um die sich\nverändernden Gefechtsanforderungen zu erfüllen. Es führt Forschung, Auswertung\nund technische Unterstützung in den Bereichen Informationssicherung, Informati-\nonsabläufe und Netzwerkbetrieb durch, führt Risikomanagement der C4-Netzwer-\nke durch, bewertet die Auswirkungen wesentlicher Netzwerkereignisse auf Einsät-\nze und gibt die Informationen an USEUCOM und seine Teilstreitkräfte weiter. Wei-\nterhin koordiniert, plant und unterstützt das Unternehmen die Zertifizierung und\nZulassung von USEUCOM-C4-Netzwerken im Einklang mit den entsprechenden\nZertifizierungs- und Zulassungsverfahren des US-Verteidigungsministeriums und\nunterstützt die Entwicklung der erforderlichen Dokumentation. Schließlich unter-\nstützt das Unternehmen die Planung, Koordinierung und Ausführung von Grund-\nsätzen und Programmen im Bereich Informationssicherung als Unterstützung für\neinen Strategieplan des Verteidigungsministeriums für Informationssicherung\n(Information Assurance Strategic Plan). Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.), Interoperability Analyst (An-\nhang II.n.) und Program/Project Manager (Anhang V.a.).\nc) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-05 mit einer Laufzeit\nvom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nEinsatzplanung, Auswertung und Erfolgskontrolle von Kriseneinsätzen, friedenser-\nhaltenden Einsätzen, Verlegungen und Rückverlegungen; analytische und techni-\nsche Unterstützung als strategische Planer im Rahmen des Plans zu Reorganisati-\non, Umstrukturierung und Neustationierung für USAREUR und IMA-E; Ausbildung\nsowie Verlegung und Rückverlegung von zivilem und militärischem Krisenpersonal\nzur Unterstützung des Einsatzes in Irak und anderen Kampfeinsatzgebieten. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Movement Analyst (Anhang I.d.)\nund Site Manager/Supervisor (Anhang V.a.).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005          667\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-\nge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündi-\ngen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Mai 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1077\nvom 23. Mai 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n23. Mai 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}