{"id":"bgbl2-2005-16-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":16,"date":"2005-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_16.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2005-07-22T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005 661\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 16. Oktober 2001\nzu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 22. Juli 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 16. Oktober 2001 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über\ndie Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in\nStrafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl.\n2005 II S. 650 ) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 13 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","662                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nProtokoll\n– vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt –\nzu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, Mitgliedstaa-    nen Frist geliefert werden können – auf Konten, für die die Per-\nten der Europäischen Union –                                       son, gegen die ein Verfahren läuft, eine Vollmacht besitzt.\n(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom\ndie kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen\n16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem\nverfügt.\nÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union,                          (3) Die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung gilt nur,\nwenn die Ermittlung Folgendes betrifft:\nin Anbetracht der auf der Tagung des Europäischen Rates in     – eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Frei-\nTampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen                     heit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung\nSchlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfol-        im Höchstmaß von mindestens vier Jahren im ersuchenden\ngerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel        Staat und von mindestens zwei Jahren im ersuchten Staat\nder Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des       bedroht ist, oder\nRechts erreicht wird,\n– eine Straftat, die in Artikel 2 des Übereinkommens von 1995\nunter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverstän-         zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-\ndigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen          Übereinkommen) oder im Anhang zu jenem Übereinkommen\nBegutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme              in der geänderten Fassung aufgeführt ist, oder\n97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die            – soweit sie nicht unter das Europol-Übereinkommen fällt, eine\nSchaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzel-         Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über den\nstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung               Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-\nder organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen         schaften oder in dem dazugehörigen Protokoll von 1996 oder\nVerpflichtungen1) erstellt wurden,                                   in dem dazugehörigen Zweiten Protokoll von 1997 aufgeführt\nist.\nin der Überzeugung, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem\nGebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der         (4) Die ersuchende Behörde\nKriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der     – gibt in dem Ersuchen an, weshalb die erbetenen Auskünfte für\nGeldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind –           die Aufklärung der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem\nWert sind;\nhaben folgende Bestimmungen vereinbart, die dem Überein-\nkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen        – gibt in dem Ersuchen an, weshalb sie annimmt, dass die Kon-\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union2) – nach-        ten von Banken in dem ersuchten Mitgliedstaat geführt wer-\nstehend „Rechtshilfeübereinkommen von 2000“ genannt – bei-           den, und – soweit dies möglich ist – welche Banken mögli-\ngefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:         cherweise betroffen sind;\n– teilt in dem Ersuchen die verfügbaren Informationen mit, die\nArtikel 1                            die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.\nAuskunftsersuchen zu Bankkonten                     (5) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersu-\nchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhän-\n(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift nach Maßgabe dieses Artikels  gig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-\ndie Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines          nahme gelten.\nanderen Mitgliedstaats festzustellen, ob eine natürliche oder\njuristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen,   (6) Der Rat kann gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des\neines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in      Vertrags über die Europäische Union beschließen, den Anwen-\nseinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrol-        dungsbereich von Absatz 3 zu erweitern.\nliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er alle Angaben zu den\nermittelten Konten.                                                                             Artikel 2\nDie Informationen erstrecken sich ferner – falls darum ersucht                 Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften\nwurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemesse-        (1) Auf Antrag des ersuchenden Staates übermittelt der\nersuchte Staat die Angaben über bestimmte Bankkonten und\n1)  ABl. L 344 vom 15. Dezember 1997, S. 7.                       über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums\n2)  ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3.                           im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                           663\nangegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der          ten Mitgliedstaat ein ergänzendes Ersuchen direkt an die\nAngaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.           zuständige Behörde dieses Staates richten.\n(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als\ndie kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen                                     Artikel 7\nverfügt.                                                                                      Bankgeheimnis\n(3) Der ersuchende Mitgliedstaat gibt in seinem Antrag an,          Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als\nwarum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straf-      Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in\ntat für wichtig hält.                                               Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats\n(4) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersu-        herangezogen werden.\nchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhän-\ngig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-                                       Artikel 8\nnahme gelten.\nFiskalische strafbare Handlungen\nArtikel 3                                (1) Rechtshilfe kann nicht allein deshalb verweigert werden,\nweil ein Ersuchen sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die\nErsuchen um\nvom ersuchten Mitgliedstaat als fiskalische strafbare Handlung\nÜberwachung von Bankgeschäften\nbetrachtet wird.\n(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen,\n(2) Hat ein Mitgliedstaat die Erledigung eines Ersuchens um\ndass auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats Bankgeschäfte,\nDurchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung unterwor-\ndie während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang\nfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Hand-\nmit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bank-\nlung auch nach seinem Recht strafbar ist, so ist diese Bedin-\nkonten getätigt werden, überwacht werden können, und über-\ngung in Bezug auf die strafbaren Handlungen nach Absatz 1\nmittelt die betreffenden Ergebnisse dem ersuchenden Mitglied-\nerfüllt, wenn die Handlung nach seinem Recht einer strafbaren\nstaat.\nHandlung derselben Art entspricht. Das Ersuchen darf nicht mit\n(2) Der ersuchende Staat gibt in seinem Antrag an, warum er      der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuch-\ndie erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wich-   ten Mitgliedstaats nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern\ntig hält.                                                           oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen\n(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem          derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats\nEinzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mit-          vorsieht.\ngliedstaats unter gebührender Berücksichtigung seines inner-           (3) Artikel 50 des Übereinkommens zur Durchführung des\nstaatlichen Rechts getroffen.                                       Schengener Übereinkommens wird aufgehoben.\n(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden\nzwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des                                         Artikel 9\nersuchten Mitgliedstaats vereinbart.\nPolitische Straftaten\nArtikel 4                                (1) Für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen\nden Mitgliedstaaten darf eine strafbare Handlung vom ersuchten\nVertraulichkeit                          Mitgliedstaat nicht als politische Straftat, als strafbare Hand-\nJeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen,       lung, die mit einer politischen Straftat in Verbindung steht, oder\num zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bank-          als politisch motivierte strafbare Handlung betrachtet werden.\nkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen,            (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung\ndass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Arti-         nach Artikel 13 Absatz 2 erklären, dass er Absatz 1 des vorlie-\nkeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durch-   genden Artikels nur anwendet im Zusammenhang mit\ngeführt werden.\na) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Euro-\npäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur\nArtikel 5                                 Bekämpfung des Terrorismus\nInformationspflicht                             und\nWenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats\nb) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Hand-\nbei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffas-\nlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung\nsung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen,\nerfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des\ndie anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt\nÜbereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslie-\ndes Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durch-\nferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüg-            Union beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf\nlich in Kenntnis, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen kann.\ngerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach\nden Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur\nArtikel 6                                 Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.\nErgänzende Rechtshilfeersuchen                         (3) Vorbehalte gemäß Artikel 13 des Europäischen Überein-\n(1) Stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Mitglied-      kommens zur Bekämpfung des Terrorismus finden auf die\nstaats ein Rechtshilfeersuchen, das ein früheres Ersuchen           Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung.\nergänzt, so braucht sie keine Informationen zu übermitteln, die\nbereits im Rahmen des ursprünglichen Ersuchens übermittelt                                       Artikel 10\nwurden. Das ergänzende Ersuchen muss alle zur Identifizierung\nBefassung des Rates mit abgelehnten\ndes ursprünglichen Ersuchens notwendigen Angaben enthalten.\nErsuchen und Beteiligung von Eurojust\n(2) Wirkt die zuständige Behörde, die das Rechtshilfeersu-\n(1) Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung\nchen gestellt hat, gemäß den geltenden Bestimmungen an der\nErledigung des Ersuchens im ersuchten Mitgliedstaat mit, so         – des Artikels 2 Buchstabe b des Europäischen Rechtshilfe-\nkann sie unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 des Rechtshilfe-          übereinkommens oder des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b\nübereinkommens von 2000 während des Aufenthalts im ersuch-             des Benelux-Übereinkommens oder","664                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\n– des Artikels 51 des Übereinkommens zur Durchführung des                                           Artikel 14\nSchengener Übereinkommens oder des Artikels 5 des Euro-\npäischen Rechtshilfeübereinkommens oder                                                       Beitrittsstaaten\n– des Artikels 1 Absatz 5 oder des Artikels 2 Absatz 4 dieses            (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Euro-\nProtokolls                                                        päischen Union werden und die dem Rechtshilfeübereinkom-\nmen von 2000 beitreten, zum Beitritt offen.\nabgelehnt und beharrt der ersuchende Mitgliedstaat auf seinem\nErsuchen und lässt sich keine andere Lösung finden, so wird die          (2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des\nmit Gründen versehene ablehnende Entscheidung dem Rat vom            beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist ver-\nersuchten Mitgliedstaat zur Unterrichtung vorgelegt, damit           bindlich.\ngegebenenfalls das Funktionieren der justiziellen Zusammenar-\nbeit zwischen den Mitgliedstaaten bewertet wird.                         (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n(2) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitglied-                (4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage\nstaats können Eurojust nach dessen Einrichtung alle Probleme         nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft oder aber zum\nim Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens nach              Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, wenn dieses bei\nAbsatz 1 zur Ermöglichung einer praktischen Lösung im Ein-           Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in\nklang mit dem Rechtsakt zur Errichtung von Eurojust mitteilen.       Kraft getreten ist.\n(5) Ist dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Hinterlegung der\nArtikel 11                             Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 13\nVorbehalte                              Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.\nVorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, außer Vor-        (6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 wird das Inkrafttreten\nbehalte nach Artikel 9 Absatz 2.                                     oder die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf den beitre-\ntenden Staat erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkom-\nArtikel 12                             men von 2000 in Bezug auf diesen Staat in Kraft getreten ist\noder zur Anwendung gelangt.\nTerritorialer Geltungsbereich\nDie Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar wird wirksam,\nArtikel 15\nsobald das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 nach dessen\nArtikel 26 für Gibraltar in Kraft getreten ist.                                        Position Islands und Norwegens\nArtikel 8 stellt Maßnahmen dar, die eine Änderung der in\nArtikel 13\nAnhang 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäi-\nInkrafttreten                            schen Union und der Republik Island und dem Königreich Nor-\nwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nUmsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-\nstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nBesitzstands3) (nachstehend „Assoziierungsübereinkommen“ )\nVorschriften.\ngenannten Bestimmungen bewirken oder sich auf diese Bestim-\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des      mungen stützen.\nRates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungs-\nrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls.\nArtikel 16\n(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach\nAbsatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des                        Inkrafttreten für Island und Norwegen\nRechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat\nMitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als           (1) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsüberein-\nAchter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in        kommens tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island\nKraft. Sollte zu diesem Zeitpunkt jedoch das Rechtshilfeüberein-     und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat\nkommen von 2000 noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt die-     und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2\nses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem jenes Überein-       des Assoziierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer ver-\nkommen in Kraft tritt.                                               fassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren\ngegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das\n(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten         Protokoll bereits nach Artikel 13 Absätze 3 oder 4 in Kraft getre-\ndieses Protokolls gemäß Absatz 3 vorgenommene Notifizierung          ten ist, in Kraft.\nhat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser Notifi-\nzierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten,           (2) Das Inkrafttreten dieses Protokolls für einen Mitgliedstaat\nfür die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt. nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 15 genann-\nten Bestimmung für Island und Norwegen bewirkt, dass diese\n(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Pro-\nBestimmung auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen\ntokolls gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder\ndiesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar\nzu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Protokoll\nist.\nin seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklä-\nrung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese              (3) Die in Artikel 15 genannte Bestimmung wird in jedem Fall\nErklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.          für Island und Norwegen erst rechtsverbindlich, wenn die in Arti-\n(6) Ungeachtet der Absätze 3 bis 5 wird das Inkrafttreten oder    kel 2 Absatz 1 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000\ndie Anwendung dieses Protokolls in den Beziehungen zwischen          genannten Bestimmungen in Bezug auf diese beiden Staaten in\nzwei Mitgliedstaaten erst wirksam, wenn das Rechtshilfeüber-         Kraft treten.\neinkommen von 2000 zwischen diesen Mitgliedstaaten in Kraft              (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 tritt die in Artikel 15\ngetreten ist oder zur Anwendung gelangt.                             genannte Bestimmung für Island und Norwegen spätestens zum\n(7) Dieses Protokoll findet auf die Rechtshilfe Anwendung,        Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den fünfzehn-\ndie nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden          ten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über\nMitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 ange-\n3) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36.\nwendet wird, eingeleitet wird."]}