{"id":"bgbl2-2005-16-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":16,"date":"2005-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2005-07-22T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 22. Juli 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 29. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäi-\nsche Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union wird zugestimmt. Das Übereinkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                          651\nÜbereinkommen\n– gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt –\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mit-                                        Titel I\ngliedstaaten der Europäischen Union –\nAllgemeine Bestimmungen\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates über die\nErstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-\nsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,                                      Artikel 1\nVerhältnis zu anderen\nin dem Wunsch, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nÜbereinkommen über Rechtshilfe\nzwischen den Mitgliedstaaten der Union unbeschadet der\nBestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu ver-          (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestim-\nbessern,                                                          mungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaa-\nten, sicherzustellen, dass die Rechtshilfe zwischen den Mitglied- a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die\nstaaten rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den       Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend „Europäisches\nwesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts verein-        Rechtshilfeübereinkommen“ genannt),\nbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Prinzipien    b) Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen\nder am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen           Rechtshilfeübereinkommen,\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-\nheiten in Einklang steht,                                         c) Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des\nÜbereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des\nim Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer         Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schritt-\nRechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires     weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nVerfahren zu gewährleisten,                                           (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“\ngenannt), die durch Artikel 2 Absatz 2 nicht aufgehoben wer-\nentschlossen, das Europäische Übereinkommen vom 20. April          den,\n1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende\neinschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen der            d) Kapitel 2 des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen\nEuropäischen Union zu ergänzen,                                       dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg\nund dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung\nin Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen jener Über-           und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Proto-\neinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Über-        koll vom 11. Mai 1974 (nachstehend „Benelux-Übereinkom-\neinkommen geregelt sind, weitergelten,                                men“ genannt), in den Beziehungen zwischen den Mitglied-\nstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.\nin der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dem Ausbau der\njustitiellen Zusammenarbeit Bedeutung beimessen, indessen            (2) Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung\nsie weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden,     günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten ge-\nschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch,\nunter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen die            wie dies in Artikel 26 Absatz 4 des Europäischen Rechtshilfe-\nRechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Überein-      übereinkommens vorgesehen ist, die Vereinbarungen über die\nkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt,         Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvor-\nin der Erwägung, dass Artikel 20 dieses Übereinkommens         schriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige\nzwar bestimmte Sonderfälle der Überwachung des Telekommu-         Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebie-\nnikationsverkehrs regelt, jedoch keinerlei Auswirkungen auf       ten vorsieht.\nandere derartige Fälle hat, die nicht in den Anwendungsbereich\ndes Übereinkommens fallen,                                                                       Artikel 2\nin der Erwägung, dass in den nicht in diesem Übereinkommen                      Bestimmungen im Zusammen-\ngeregelten Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts                   hang mit dem Schengen-Besitzstand\ngelten,                                                              (1) Die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12\nin Anerkennung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht die     relevant, die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten\nWahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die       Artikel relevant, Artikel 1 enthalten Maßnahmen, die die Bestim-\nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der     mungen, die in Anhang A zum Übereinkommen zwischen dem\ninneren Sicherheit berührt und dass es Sache jedes Mitglied-      Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem\nstaats ist, gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische    Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letzt-\nUnion zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er die öffent-      genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-\nliche Ordnung aufrechterhalten und die innere Sicherheit schüt-   wicklung des Schengen-Besitzstands*) aufgeführt sind, ändern\nzen will –                                                        bzw. darauf aufbauen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                *) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36.","652                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\n(2) Der Artikel 49 Buchstabe a sowie die Artikel 52, 53 und 73   a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau\ndes Schengener Durchführungsübereinkommens werden hier-                  bekannt ist,\nmit aufgehoben.\nb) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchen-\nden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg\nArtikel 3                                   möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an\nden Empfänger verlangen,\nVerfahren, in denen\nebenfalls Rechtshilfe geleistet wird                 c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder\n(1) Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen          d) der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die An-\ngeleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden           nahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird\noder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhand-           oder ungeeignet ist.\nlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden              (3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungs-\ngeahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf-        empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig\nsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.                   ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher\nInhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitglied-\n(2) Rechtshilfe wird auch in Strafverfahren und Verfahren im\nstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu\nSinne des Absatzes 1 in Bezug auf Straftaten oder Zuwider-\nübersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde aus-\nhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine\ngestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen\njuristische Person verantwortlich gemacht werden kann.\nSprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren\nwesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.\nArtikel 4                                 (4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus\nFormvorschriften und Verfahren                      dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die\nbei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen                die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses\nMitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er\n(1) In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für\nersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat aus-       diesen Vermerk.\ndrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein,\nsoweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist             (5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen\nund sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren           Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des\nnicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitglied-        Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.\nstaats zuwiderlaufen.\nArtikel 6\n(2) Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersu-\nchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden                      Übermittlung von Rechtshilfeersuchen\nMitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen              (1) Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch\nFristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mit-     ohne Ersuchen nach Artikel 7 erfolgen schriftlich oder durch Mit-\ngliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzte Frist an.       tel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedin-\n(3) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß         gungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die\nden Anforderungen des ersuchenden Mitgliedstaats erledigt           Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden\nwerden, so unterrichten die Behörden des ersuchten Mitglied-        unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung\nstaats unverzüglich die Behörden des ersuchenden Mitglied-          und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf dem-\nstaats und teilen die Bedingungen mit, unter denen das Ersu-        selben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts\nchen erledigt werden könnte. Die Behörden des ersuchenden           anderes bestimmt ist.\nund des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren,      Anzeigen eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung\nin welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfol-       durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von\ngen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung der         Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und\nvorgenannten Bedingungen abhängig gemacht wird.                     von Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens können Gegen-\n(4) Lässt sich absehen, dass die von dem ersuchenden Mit-        stand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den zuständigen\ngliedstaat für die Erledigung seines Ersuchens gesetzte Frist       Justizbehörden sein.\nnicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in             (2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Ersuchen\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für        in besonderen Fällen\ndie Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen\na) zwischen einer zentralen Behörde eines Mitgliedstaats und\nBeeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen\neiner zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder\nVerfahrens führen wird, so geben die Behörden des ersuchten\nMitgliedstaats unverzüglich die voraussichtliche Erledigungs-       b) zwischen einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats und einer\ndauer an. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats teilen             zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats\nunverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten          übersandt oder zurückgesandt werden.\nwird. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mit-\ngliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die         (3) Ungeachtet des Absatzes 1 können das Vereinigte König-\nweitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.                    reich und Irland bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2\njeweils erklären, dass an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilun-\ngen entsprechend den Angaben in der Erklärung über ihre zen-\nArtikel 5                              trale Behörde zu übermitteln sind. Diese Mitgliedstaaten können\nÜbersendung und                            jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungs-\nZustellung von Verfahrensurkunden                     bereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese\nWeise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie haben in\n(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im         dieser Weise zu verfahren, wenn die im Schengener Durchfüh-\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie       rungsübereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die\nbestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.            Rechtshilfe für sie in Kraft gesetzt werden.\n(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermitt-        Jeder Mitgliedstaat kann im Zusammenhang mit den vorge-\nlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats          nannten Erklärungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwen-\nübersandt werden, wenn                                              den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                           653\n(4) Alle Rechtshilfeersuchen können in dringenden Fällen          (2) Bei Anwendung der Artikel 3 und 6 des Europäischen\nüber die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Inter- Rechtshilfeübereinkommens sowie des Artikels 24 Absatz 2 und\npol) oder über eine andere Institution gestellt werden, die auf-  des Artikels 29 des Benelux-Übereinkommens kann der ersuch-\ngrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union            te Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten,\nangenommenen Bestimmungen zuständig ist.                          und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an den ersu-\nchenden Mitgliedstaat, wenn dadurch die Rückgabe der Gegen-\n(5) Handelt es sich im Falle von Ersuchen gemäß den Arti-\nstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rech-\nkeln 12, 13 oder 14 bei der zuständigen Behörde in dem einen\nte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.\nMitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde\nund in dem anderen Mitgliedstaat um eine Polizei- oder Zoll-         (3) Verzichtet der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe\nbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen         der Gegenstände, bevor er sie dem ersuchenden Mitgliedstaat\nAntworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt        übergibt, so macht er kein Sicherungsrecht und keinen anderen\nwerden. Auf diese Kontakte findet Absatz 4 Anwendung.             Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften\nin Bezug auf diese Gegenstände geltend.\n(6) Handelt es sich im Falle von Rechtshilfeersuchen wegen\nHandlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bei der zuständi-     Ein Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände nach Absatz 2\ngen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde      lässt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, von dem\noder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat       rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.\num eine Verwaltungsbehörde, so können diese Ersuchen und\ndie diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen\nArtikel 9\nBehörden übermittelt werden.\nZeitweilige Überstellung\n(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Arti-\ninhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken\nkel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch Absatz 5 Satz 1 oder\nAbsatz 6 oder durch beide nicht gebunden ist oder dass er diese      (1) Ein Mitgliedstaat, der um eine Ermittlungshandlung er-\nBestimmungen nur unter von ihm näher zu bestimmenden              sucht hat, für die die Anwesenheit einer in seinem Hoheitsgebiet\nVoraussetzungen anwenden wird. Eine derartige Erklärung kann      inhaftierten Person erforderlich ist, kann – sofern die zuständi-\njederzeit zurückgenommen oder geändert werden.                    gen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entspre-\nchende Vereinbarung getroffen haben – die betreffende Person\n(8) Folgende Ersuchen oder Mitteilungen werden über die\nzeitweilig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats überstellen, in\nzentralen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt:\ndem die Ermittlung stattfinden soll.\na) Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförde-\n(2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die\nrung von inhaftierten Personen gemäß Artikel 9 dieses Über-\nzeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist\neinkommens, Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeüber-\nfür deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchen-\neinkommens und Artikel 33 des Benelux-Übereinkommens;\nden Mitgliedstaats.\nb) Strafnachrichten nach Artikel 22 des Europäischen Rechts-\n(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Über-\nhilfeübereinkommens und Artikel 43 des Benelux-Überein-\nstellung erforderlich, so wird dem ersuchten Mitgliedstaat un-\nkommens. Die Ersuchen um Übermittlung von Abschriften\nverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift\nvon Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 des\ndieser Erklärung übermittelt.\nZusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkom-\nmen können den zuständigen Behörden jedoch direkt über-          (4) Die Haft im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats\nmittelt werden.                                               wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende\nPerson im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unter-\nArtikel 7                             liegt oder unterliegen wird, angerechnet.\nInformationsaustausch ohne Ersuchen                      (5) Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3, des\nArtikels 12 und des Artikels 20 des Europäischen Rechtshilfe-\n(1) Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften kön-   übereinkommens finden auf diesen Artikel entsprechend An-\nnen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch ohne        wendung.\nein diesbezügliches Ersuchen Informationen über Straftaten und\nZuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Artikel 3            (6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Arti-\nAbsatz 1 austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung zu           kel 27 Absatz 2 erklären, dass für das Zustandekommen der\ndem Zeitpunkt, zu dem die Information übermittelt wird, in den    Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in\nZuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.             der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung\nnach Absatz 3 erforderlich ist.\n(2) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres\ninnerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser\nInformationen durch die empfangende Behörde festlegen.                                         Artikel 10\n(3) Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen                           Vernehmung per Videokonferenz\ngebunden.                                                            (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mit-\ngliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverstän-\ndiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats\nTitel II                               vernommen werden, so kann letzterer, sofern ein persönliches\nErscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheits-\nErsuchen um bestimmte                               gebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen,\nspezifische Formen der Rechtshilfe                           dass die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 8 erfolgt.\nArtikel 8                                (2) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per\nVideokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den\nRückgabe\nGrundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er\n(1) Der ersuchte Mitgliedstaat kann durch eine Straftat er-    über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Verneh-\nlangte Gegenstände auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats      mung verfügt. Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die\nund unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersu-         technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können\nchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren     ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem\nrechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.                    Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.","654                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\n(3) Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten           Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung,\naußer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeüber-            ob und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz\neinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens                 stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den\ngenannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches        beteiligten Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung im Einklang\nErscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweck-             mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen interna-\nmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Jus-        tionalen Übereinkünften, einschließlich der Europäischen Kon-\ntizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung            vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\ndurchführen werden.                                                  von 1950, treffen.\n(4) Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats lädt die       Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27\nbetreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vor-       Absatz 2 erklären, dass er Unterabsatz 1 nicht anwendet. Eine\ngeschriebenen Form vor.                                              derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.\n(5) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende         Die Vernehmung darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten\nRegeln:                                                              durchgeführt werden. Die gegebenenfalls erforderlichen Regeln\nzur Wahrung der Rechte des Beschuldigten werden vom Rat in\na) Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des\nForm eines rechtsverbindlichen Instruments erlassen.\nersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem\nDolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu ver-\nnehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der                                      Artikel 11\nGrundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitglied-\nstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Jus-                          Vernehmung von Zeugen\ntizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Verneh-                  und Sachverständigen per Telefonkonferenz\nmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten           (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mit-\nMitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die gliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständi-\nerforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese      ger von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats ver-\nPrinzipien beachtet werden.                                     nommen werden, so kann letzterer, sofern sein innerstaatliches\nb) Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und             Recht dies vorsieht, den erstgenannten Mitgliedstaat ersuchen,\ndes ersuchten Mitgliedstaats werden gegebenenfalls Maß-         die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2\nnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person verein-            bis 5 vorgesehen, zu ermöglichen.\nbart.                                                              (2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit\nc) Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der        Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.\nJustizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen           (3) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.               Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den\nd) Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu             Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.\nvernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür\n(4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten\nSorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von\naußer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeüber-\neinem Dolmetscher unterstützt wird.\neinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens\ne) Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussage-              genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die\nverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des          Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden,\nersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht.          sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer\nVernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.\n(6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen verein-\nbarter Maßnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Mit-          (5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwi-\ngliedstaats nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben           schen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart. Dabei ver-\nzum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der ver-        pflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat,\nnommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen\na) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen vom Zeit-\nim ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden\npunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten,\nPersonen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den techni-\nschen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand,             b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen\nenthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des                Sorge zu tragen,\nersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des\nersuchten Mitgliedstaats übermittelt.                                c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Ver-\nnehmung per Telefonkonferenz zustimmt.\n(7) Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die\nKosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mit-         Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder\ngliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dol-       teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10\nmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-           Absätze 5 und 8 abhängig machen. Sofern nichts anderes ver-\ndigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in dem ersuch-          einbart worden ist, findet Artikel 10 Absatz 7 entsprechend\nten Mitgliedstaat werden dem ersuchten Mitgliedstaat vom             Anwendung.\nersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die\nErstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.                                      Artikel 12\n(8) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,                          Kontrollierte Lieferungen\num sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sach-\nverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet ver-           (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich sicherzustellen, dass\nnommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verwei-           auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Liefe-\ngern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso       rungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die ausliefe-\ngilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren      rungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet er-\nerfolgen würde.                                                      möglicht werden können.\n(9) Die Mitgliedstaaten können nach freiem Ermessen in Fäl-          (2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lie-\nlen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung       ferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden\nihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses             des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatli-\nArtikels auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten per             chen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                       655\n(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren   maßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen\ndes ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt. Die Befugnis zum       Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz erfolgt, und\nEinschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen liegt    von dem entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.\nbei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.\n(7) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungs-\nmaßnahmen, die in einem der Mitgliedstaaten, die die Gruppe\nArtikel 13                           gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von diesem Mit-\nGemeinsame Ermittlungsgruppen                     gliedstaat in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen\nBehörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu ergrei-\n(1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Be-        fen. Sie werden in dem betreffenden Staat gemäß den Bedin-\nhörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen bestimm-      gungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlun-\nten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen     gen erbetene Maßnahmen gelten würden.\nEinvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Er-\nmittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen       (8) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unter-\nin einem oder mehreren der an der Gruppe beteiligten Mitglied-    stützung eines Mitgliedstaats, der nicht zu denen gehört, die die\nstaaten bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe         Gruppe gebildet haben, oder eines Drittstaats, so kann von den\nwird in der Vereinbarung angegeben.                               zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den ein-\nschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechts-\nEine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet\nhilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betrof-\nwerden,\nfenen Staates gerichtet werden.\na) wenn in dem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur\nAufdeckung von Straftaten schwierige und aufwendige              (9) Ein Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe darf im\nErmittlungen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten           Einklang mit den Rechtsvorschriften seines Landes und im Rah-\ndurchzuführen sind;                                           men seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über die der\ndas Mitglied entsendende Mitgliedstaat verfügt, für die Zwecke\nb) wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufdeckung       der von der Gruppe geführten strafrechtlichen Ermittlungen vor-\nvon Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegen-  legen.\nden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vor-\ngehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich            (10) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied wäh-\nmachen.                                                       rend seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungs-\ngruppe rechtmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen\nEin Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungs-            Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht anderweitig\ngruppe kann von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten gestellt    zugänglich sind, dürfen für folgende Zwecke verwendet werden:\nwerden. Die Gruppe wird in einem der Mitgliedstaaten gebildet,\nin dem die Ermittlungen voraussichtlich durchzuführen sind.       a) für die Zwecke, für die Gruppe gebildet wurde;\n(2) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungs-         b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer\ngruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmun-             Straftaten vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Mit-\ngen des Artikels 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkom-            gliedstaats, in dem die Informationen erlangt wurden. Diese\nmens und des Artikels 37 des Benelux-Übereinkommens ge-                Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen\nnannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung                die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen im betref-\nder Gruppe.                                                            fenden Mitgliedstaat beeinträchtigen würde, oder in Fällen,\nin denen dieser Mitgliedstaat sich weigern könnte, Rechts-\n(3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheits-\nhilfe zu leisten;\ngebiet der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter fol-\ngenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:                         c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für\na) Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrecht-          die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchsta-\nlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des           bens b, wenn anschließend eine strafrechtliche Ermittlung\nMitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, gelei-      eingeleitet wird;\ntet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach         d) für andere Zwecke, sofern dies von den Mitgliedstaaten, die\ninnerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse.                     die Gruppe gebildet haben, vereinbart worden ist.\nb) Die Gruppe führt ihren Einsatz gemäß den Rechtsvorschrif-\n(11) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen\nten des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Die\nüber die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungs-\nMitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung\ngruppen werden von diesem Artikel nicht berührt.\nder unter Buchstabe a genannten Person unter Berücksich-\ntigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in        (12) Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitglied-\nder Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben.     staaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte\ndies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an\nc) Der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt,\nden Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen,\nschafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen\ndie keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitglied-\nfür ihren Einsatz.\nstaaten sind, die die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es\n(4) Im Sinne dieses Artikels gelten die aus anderen Mitglied-  sich beispielsweise um Bedienstete von nach dem Vertrag über\nstaaten als dem Einsatzmitgliedstaat stammenden Mitglieder        die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die\nder gemeinsamen Ermittlungsgruppe als in die Gruppe „ent-         den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe\nsandte“ Mitglieder.                                               kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese\n(5) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten         Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas\nMitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Ein-      anderes vorsieht.\nsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann\njedoch aus besonderen Gründen, nach Maßgabe der Rechts-                                        Artikel 14\nvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe\nerfolgt, anders entscheiden.                                                             Verdeckte Ermittlungen\n(6) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten            (1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können\nMitglieder können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des         vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch\nMitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, von dem    verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu\nGruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungs-        unterstützen (verdeckte Ermittlungen).","656                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\n(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzel-   gen erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige\nfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats    Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e benannt\nunter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und       worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig\nVerfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der ver-     wird.\ndeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die\nRechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten\nArtikel 18\nErmittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Be-\nachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren                     Ersuchen um Überwachung\nvereinbart.                                                                      des Telekommunikationsverkehrs\n(3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaat-       (1) Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine\nlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats        zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Über-\ndurchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die betei- einstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an\nligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung     eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersu-\nund Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen         chen richten um\nund um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter\nfalscher Identität handelnden Beamten zu treffen.                 a) Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen\nunmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitglied-\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Arti-      staat oder\nkel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch den vorliegenden Artikel\nnicht gebunden ist. Eine derartige Erklärung kann jederzeit       b) Überwachung, Aufnahme und nachfolgende Übermittlung\nzurückgenommen werden.                                                der Aufnahme der Telekommunikation an den ersuchenden\nMitgliedstaat.\nArtikel 15                              (2) Ersuchen nach Absatz 1 können gestellt werden in Bezug\nauf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln durch die Ziel-\nStrafrechtliche                          person, wenn sich diese befindet in\nVerantwortlichkeit der Beamten\na) dem ersuchenden Mitgliedstaat und der ersuchende Mit-\nBei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden        gliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats\nBeamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der            benötigt, um die Kommunikation der Zielperson zu über-\nEinsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen      wachen;\nwerden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatz-\nmitgliedstaats gleichgestellt.                                    b) dem ersuchten Mitgliedstaat und die Kommunikation der\nZielperson in diesem Mitgliedstaat überwacht werden kann;\nArtikel 16                           c) einem dritten Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20 Absatz 2\nBuchstabe a in Kenntnis gesetzt worden ist, und der ersu-\nZivilrechtliche                             chende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mit-\nVerantwortlichkeit der Beamten                       gliedstaats benötigt, um die Kommunikation der Zielperson\n(1) Wenn Beamte eines Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 12,        zu überwachen.\n13 und 14 in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz sind, haftet     (3) Abweichend von Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfe-\nder erste Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen         übereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens\nRechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz    haben Ersuchen nach diesem Artikel Folgendes zu enthalten:\nerfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursach-\nten Schaden.                                                      a) die Angabe der Behörde, die das Ersuchen stellt;\n(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 b) eine Bestätigung, dass eine rechtmäßige Überwachungs-\ngenannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so,          anordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen\nwie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn            Ermittlung erlassen wurde;\nverursacht hätten.                                                c) Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;\n(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden im\nd) eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht haben,\nzugrunde liegt;\nerstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des\nSchadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre        e) die gewünschte Dauer der Überwachung und\nRechtsnachfolger geleistet hat.\nf)   nach Möglichkeit ausreichende technische Daten, insbeson-\n(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber               dere die Netzanschlussnummer, um sicherzustellen, dass\nDritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mit-         dem Ersuchen entsprochen werden kann.\ngliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des\n(4) Im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b hat\nerlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend\ndas Ersuchen auch eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu\nzu machen.\nenthalten. Der ersuchte Mitgliedstaat kann auch jede weitere\nInformation verlangen, damit er beurteilen kann, ob er die er-\nbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall\nTitel III                             durchführen würde.\nÜberwachung des                                  (5) Der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet sich, Ersuchen\nTe l e k o m m u n i k a t i o n s v e r k e h r s     nach Absatz 1 Buchstabe a zu erledigen\na) in Fällen von Ersuchen nach Absatz 2 Buchstaben a und c,\nnachdem er die in Absatz 3 beschriebenen Informationen\nArtikel 17\nerhalten hat. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Überwa-\nFür die Anordnung der Überwachung von                     chung ohne weitere Formalitäten anordnen;\nTelekommunikationsverkehr zuständige Behörden\nb) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b, nach-\nIm Sinne der Artikel 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck         dem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Infor-\n„zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Jus-         mationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme\ntizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmun-          in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                             657\nwürde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung          gen erlassen oder genehmigt wurden; dabei muss es sich um\nvon der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen,         Ermittlungen handeln, die infolge der Begehung einer spezifi-\ndie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen    schen Straftat, einschließlich versuchter Straftaten, soweit diese\nwären.                                                           nach dem innerstaatlichen Recht unter Strafe gestellt sind,\ndurchgeführt werden, um die dafür Verantwortlichen festzustel-\n(6) Ist eine unmittelbare Weiterleitung nicht möglich, so ver-\nlen und festzunehmen, Anklage gegen sie zu erheben, sie straf-\npflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat, Ersuchen nach Ab-\nrechtlich zu verfolgen oder abzuurteilen.\nsatz 1 Buchstabe b zu entsprechen, nachdem er die in den\nAbsätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und           (2) Wenn zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung die\nsofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren              Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zu-\ninnerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitglied-      ständigen Behörde eines Mitgliedstaats (des „überwachenden\nstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedin-       Mitgliedstaats“) genehmigt wurde und der in der Überwa-\ngungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren inner-           chungsanordnung bezeichnete Telekommunikationsanschluss\nstaatlichen Fall zu erfüllen wären.                                  der Zielperson im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats\n(des „unterrichteten Mitgliedstaats“) genutzt wird, von dem für\n(7) Ein Mitgliedstaat kann bei Notifizierung nach Artikel 27\ndie Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe\nAbsatz 2 erklären, dass er durch Absatz 6 nur gebunden ist,\nbenötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat den unter-\nwenn er nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung\nrichteten Mitgliedstaat von der Überwachung zu unterrichten:\nzu sorgen. In diesem Fall kann der andere Mitgliedstaat den\nGrundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.                              a) vor der Überwachung in Fällen, in denen er bereits bei\nAnordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich\n(8) Wenn ein Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b gestellt\ndie Zielperson im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitglied-\nwird, kann der ersuchende Mitgliedstaat, falls er besondere\nstaats befindet, oder\nGründe dafür hat, auch verlangen, dass eine schriftliche Über-\ntragung der Aufnahme erfolgt. Der ersuche Mitgliedstaat prüft        b) in den anderen Fällen unmittelbar, nachdem er davon Kennt-\nderartige Ersuchen nach Maßgabe seines innerstaatlichen                  nis erhält, dass sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des\nRechts und seiner innerstaatlichen Verfahren.                            unterrichteten Mitgliedstaats befindet.\n(9) Der Mitgliedstaat, der die Informationen nach den Absät-         (3) Die Informationen, die von dem überwachenden Mitglied-\nzen 3 und 4 empfängt, behandelt diese Informationen nach             staat zu notifizieren sind, enthalten:\nMaßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.                  a) die Angabe der Behörde, die die Überwachung anordnet;\nb) eine Bestätigung, dass eine rechtmäßige Überwachungs-\nArtikel 19\nanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen\nÜberwachung des                                 Ermittlung erlassen wurde;\nTelekommunikationsverkehrs im eigenen\nc) Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;\nHoheitsgebiet durch Einschaltung von Dienstanbietern\nd) eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über eine Boden-\nzugrunde liegt;\nstation in ihrem Hoheitsgebiet betriebene Systeme für Telekom-\nmunikationsdienste, die zum Zweck der rechtmäßigen Überwa-           e) die voraussichtliche Dauer der Überwachung.\nchung des Kommunikationsverkehrs einer sich in einem ande-              (4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 unter-\nren Mitgliedstaat befindlichen Person in dessen Hoheitsgebiet        richtet, so gilt Folgendes:\nnicht unmittelbar zugänglich sind, zum Zweck der rechtmäßigen\nÜberwachung durch diesen Mitgliedstaat mittels eines bezeich-        a) Erhält die zuständige Behörde des unterrichteten Mitglied-\nneten Dienstanbieters, der sich in dessen Hoheitsgebiet befin-           staats die Informationen nach Absatz 3, so antwortet sie\ndet, unmittelbar zugänglich gemacht werden können.                       unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden dem\nüberwachenden Mitgliedstaat, um\n(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind die zuständigen\nBehörden eines Mitgliedstaats berechtigt, für die Zwecke einer           i)   die Durchführung oder die Fortsetzung der Überwa-\nstrafrechtlichen Ermittlung nach Maßgabe des geltenden inner-                 chung zu bewilligen. Der unterrichtete Mitgliedstaat kann\nstaatlichen Rechts und sofern sich die Zielperson im Hoheits-                 seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingun-\ngebiet dieses Mitgliedstaats befindet, die Überwachung mittels                gen abhängig machen, die in einem vergleichbaren\neines dort befindlichen bezeichneten Diensteanbieters durchzu-                innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären;\nführen, ohne dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet             ii) zu verlangen, dass die Überwachung nicht durchgeführt\nsich die Bodenstation befindet, eingeschaltet wird.                           oder beendet wird, wenn die Überwachung nach dem\n(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Überwachung gemäß einem                   innerstaatlichen Recht des unterrichteten Mitgliedstaats\nErsuchen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführt                    oder aus den in Artikel 2 des Europäischen Rechtshilfe-\nwird.                                                                         übereinkommens aufgeführten Gründen nicht zulässig\nwäre. Stellt der unterrichtete Mitgliedstaat eine solche\n(4) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, an denjeni-          Forderung, so hat er seine Entscheidung schriftlich zu\ngen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstati-               begründen;\non befindet, ein Ersuchen um rechtmäßige Überwachung des\nTelekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 zu stellen, insbe-           iii) zu verlangen, dass in Fällen nach Ziffer ii das Material,\nsondere wenn es im ersuchenden Mitgliedstaat keine Vermitt-                   das bereits gesammelt wurde, während sich die Person\nlungsstelle gibt.                                                             im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats be-\nfand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden\nBedingungen verwendet werden darf. Der unterrichtete\nArtikel 20\nMitgliedstaat setzt den überwachenden Mitgliedstaat\nÜberwachung des                                      von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis;\nTelekommunikationsverkehrs ohne\niv) zu verlangen, dass die ursprüngliche Frist von 96 Stunden\ntechnische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats\num eine kurze, mit dem überwachenden Mitgliedstaat zu\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Völker-                     vereinbarende Frist von höchstens acht Tagen verlängert\nrechts sowie der Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 Buch-                  wird, damit die nach ihrem innerstaatlichen Recht erfor-\nstabe c gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtun-               derlichen Verfahren durchgeführt werden können. Der\ngen für Überwachungsanordnungen, die von der zuständigen                      unterrichtete Mitgliedstaat teilt dem überwachenden Mit-\nBehörde eines Mitgliedstaats im Zuge strafrechtlicher Ermittlun-              gliedstaat schriftlich die Bedingungen mit, die gemäß","658                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nseinem innerstaatlichen Recht die beantragte Fristver-     a) für Verfahren, auf die dieses Übereinkommen Anwendung\nlängerung rechtfertigen.                                       findet;\nb) Solange keine Entscheidung des unterrichteten Mitglied-            b) für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfah-\nstaats gemäß Buchstabe a Ziffer i oder ii vorliegt, darf der         ren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittel-\nüberwachende Mitgliedstaat                                          bar zusammenhängen;\ni)   die Überwachung fortsetzen;                                c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für\nii) das bereits gesammelte Material nicht verwenden, es sei         die öffentliche Sicherheit;\ndenn\nd) für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung\n– die betreffenden Mitgliedstaaten haben etwas anderes         des übermittelnden Mitgliedstaats, es sei denn, der betref-\nvereinbart, oder                                            fende Mitgliedstaat hat die Zustimmung der betroffenen Per-\nson erhalten.\n– zur Ergreifung dringlicher Maßnahmen zur Abwehr\neiner unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die         (2) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezo-\nöffentliche Sicherheit. Der unterrichtete Mitgliedstaat gene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen\nwird über jegliche derartige Verwendung unter Angabe    dieses Übereinkommens auf andere Weise erlangt worden sind.\nder Gründe unterrichtet.\n(3) Der übermittelnde Mitgliedstaat kann im Hinblick auf die\nc) Der unterrichtete Mitgliedstaat kann eine kurze Darstellung        Umstände eines besonderen Falles den Mitgliedstaat, dem die\ndes Sachverhalts und jede weitere Information verlangen,         personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über\ndie er benötigt, um beurteilen zu können, ob in einem ver-       die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.\ngleichbaren innerstaatlichen Fall eine Überwachung geneh-\nmigt werden würde. Ein solches Ersuchen hat keine Auswir-           (4) In den Fällen, in denen die Verwendung personenbezoge-\nkungen auf die Anwendung des Buchstabens b, es sei denn,         ner Daten an Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 18\nder unterrichtete und der überwachende Mitgliedstaat             Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 6 oder Artikel 20 Ab-\nhaben etwas anderes vereinbart.                                 satz 4 geknüpft ist, haben diese Bedingungen Vorrang. In den\nFällen, in denen solche Bedingungen nicht vorgesehen sind, fin-\nd) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,          det der vorliegende Artikel Anwendung.\num sicherzustellen, dass eine Antwort innerhalb der 96-Stun-\nden-Frist ergehen kann. Zu diesem Zweck bezeichnen sie              (5) In Bezug auf Informationen, die gemäß Artikel 13 erlangt\nKontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, und führen     worden sind, hat Artikel 13 Absatz 10 Vorrang vor dem vorlie-\nsie in ihren Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchsta-       genden Artikel.\nbe e auf.\n(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezo-\n(5) Der unterrichtete Mitgliedstaat behandelt die nach Ab-        gene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Überein-\nsatz 3 übermittelten Informationen nach Maßgabe seines inner-         kommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stam-\nstaatlichen Rechts vertraulich.                                       men.\n(6) Ist der überwachende Mitgliedstaat der Ansicht, dass die         (7) Luxemburg kann bei der Unterzeichnung des Überein-\nnach Absatz 3 zu übermittelnden Informationen besonders               kommens erklären, dass in dem Fall, in dem Luxemburg einem\ngeheimhaltungsbedürftig sind, so können diese Informationen           anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens per-\nder zuständigen Behörde über eine besondere Behörde über-             sonenbezogene Daten übermittelt, Folgendes gilt:\nmittelt werden, sofern dies zwischen den betreffenden Mitglied-\nstaaten bilateral vereinbart wurde.                                   Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c kann Luxemburg im\nHinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen,\n(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Arti-     dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitglied-\nkel 27 Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass       staat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat,\ner Informationen über eine Überwachung nach Maßgabe des               für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke nur\nvorliegenden Artikels nicht benötigt.                                 mit vorheriger Zustimmung Luxemburgs in Bezug auf Verfahren\nverwendet werden dürfen, für die Luxemburg die Übermittlung\nArtikel 21                            oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den\nÜbernahme der den Betreibern von                    Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünf-\nTelekommunikationsanlagen entstehenden Kosten                te im Sinne von Artikel 1 hätte verweigern oder einschränken\nkönnen.\nKosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder\nDiensteanbietern anlässlich der Erledigung von Ersuchen nach          Verweigert Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustim-\nArtikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.             mung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1,\nso hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.\nArtikel 22\nBilaterale Vereinbarungen\nTitel V\nDie Bestimmungen dieses Titels stehen bilateralen oder mul-\ntilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, mit                          Schlussbestimmungen\ndenen die Nutzung der derzeitigen oder künftigen technischen\nMöglichkeiten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommu-\nnikationsverkehrs erleichtert werden soll, nicht entgegen.                                          Artikel 24\nErklärungen\nTitel IV                                  (1) Zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2\nbenennt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung die Behörden, die\nArtikel 23                            außer den bereits in dem Europäischen Rechtshilfeübereinkom-\nmen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden\nSchutz personenbezogener Daten\nfür die Anwendung dieses Übereinkommens sowie für die\n(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Überein-          Anwendung derjenigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in\nkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat,             Strafsachen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zustän-\ndem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet wer-         dig sind, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übereinkünf-\nden:                                                                  ten enthalten sind; zu benennen sind insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005                          659\na) gegebenenfalls die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständi-                                 Artikel 28\ngen Verwaltungsbehörden,\nBeitritt neuer Mitgliedstaaten\nb) eine oder mehrere zentrale Behörden für die Zwecke der            (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied\nAnwendung des Artikels 6 sowie die für die Bearbeitung der   der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nErsuchen nach Artikel 6 Absatz 8 zuständigen Behörden,\n(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des\nc) gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 5    beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist\nzuständigen Polizei- oder Zollbehörden,                      verbindlich.\nd) gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6       (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nzuständigen Verwaltungsbehörden sowie\n(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat\ne) die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Arti-      90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber\nkels 20 Absätze 1 bis 5 zuständige Behörde oder zuständi-    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft,\ngen Behörden.                                                wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen\nnoch nicht in Kraft getreten ist.\n(2) Die nach Absatz 1 abgegebenen Erklärungen können\njederzeit nach dem gleichen Verfahren ganz oder teilweise geän-      (5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinter-\ndert werden.                                                      legung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so fin-\ndet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten\nAnwendung.\nArtikel 25\nVorbehalte                                                        Artikel 29\nVorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig,                       Inkrafttreten für Island und Norwegen\nwenn sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen             (1) Unbeschadet des Artikels 8 des Übereinkommens zwi-\nsind.                                                             schen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik\nIsland und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der\nArtikel 26                         beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung\nund Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das „Assoziie-\nTerritorialer Geltungsbereich                 rungsübereinkommen“) treten die in Artikel 2 Absatz 1 genann-\nDie Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar wird         ten Bestimmungen für Island und Norwegen 90 Tage nach dem\nwirksam, sobald das Europäische Rechtshilfeübereinkommen          Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informatio-\nauf Gibraltar ausgedehnt worden ist. Das Vereinigte Königreich    nen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens\nteilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, wann das Verei-  über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen\nnigte Königreich dieses Übereinkommen im Anschluss an die         erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mit-\ngliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits nach Artikel 27\nAusdehnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens auf\nAbsatz 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.\ndie Kanalinseln und die Isle of Man auf diese Gebiete anwenden\nwill. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag.       (2) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens für einen Mit-\ngliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 2\nAbsatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen\nArtikel 27\nbewirkt, dass diese Bestimmungen auch in den gegenseitigen\nInkrafttreten                        Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und\nNorwegen anwendbar sind.\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die\nMitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungs-           (3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen wer-\nrechtlichen Vorschriften.                                         den in jedem Fall für Island und Norwegen nicht vor dem nach\nArtikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens festzu-\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des   setzenden Zeitpunkt rechtsverbindlich.\nRates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungs-\nrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.             (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 treten die in Artikel 2\nAbsatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen\n(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifizie-     spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Überein-\nrung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der         kommens für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der\nAnnahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Überein-        Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Überein-\nkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist         kommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in\nund diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden  Kraft.\nacht Mitgliedstaaten in Kraft.\n(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten                                   Artikel 30\nNotifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur                                  Verwahrer\nFolge, dass dieses Übereinkommen 90 Tage nach dieser späte-\n(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekre-\nren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mit-\ntär des Rates der Europäischen Union.\ngliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits in Kraft getre-\nten ist, in Kraft tritt.                                             (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäi-\nschen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte,\n(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses      die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifi-\nÜbereinkommens gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach          zierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.\nAbsatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er\ndieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitglied-\nstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben,        Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zwei-\nanwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer        tausend in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer,\nHinterlegung wirksam.                                             finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-\nderländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer\n(6) Dieses Übereinkommen findet auf die Rechtshilfe Anwen-     Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die\ndung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betref-      Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der\nfenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5  Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt\nangewendet wird, eingeleitet wird.                                jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.","660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005\nErklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9\nBei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt\nder Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschen-\nrechtskonvention Rechnung.\nErklärung des Vereinigten Königreichs zu Artikel 20\nDiese Erklärung ist vereinbarter Bestandteil des Übereinkommens.\nIm Vereinigten Königreich gilt Artikel 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen,\ndie an den Polizeidienst oder die Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Ein-\nklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommuni-\nkationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten\nbesteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst\ngerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei\neiner Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Artikel 20 Absatz 1 beschriebenen\nMerkmale aufweist."]}