{"id":"bgbl2-2005-15-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":15,"date":"2005-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_15.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Science Applications International Corporation\", \"Sparta, Inc.\" und \"Computer Sciences Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-11-15, DOCPER-AS-40-01 und DOCPER-AS-22-03)","law_date":"2005-06-03T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005 637\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarungen\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Science Applications International Corporation“,\n„Sparta, Inc.“ und „Computer Sciences Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-15, DOCPER-AS-40-01 und DOCPER-AS-22-03)\nVom 3. Juni 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) sind in Berlin durch Notenwechsel vom 23. Mai\n2005 zwei Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-15),\n“Sparta, Inc.“ (DOCPER-AS-40-01) und „Computer Sciences Corporation“\n(DOCPER-AS-22-03) als Subunternehmen des Unternehmens „Sparta, Inc.“\n(DOCPER-AS-40-01) geschlossen worden. Die Vereinbarungen sind nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 23. Mai 2005\nin Kraft getreten; die deutschen Antwortnoten werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 3. Juni 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 23. Mai 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 27 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-\ntungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-15 mit\neiner Laufzeit vom 28. September 2004 bis 27. September 2005 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nDurchführung und Auswertung von Studien zum Betriebsklima, auch im Bereich\nGleichstellung (Organizational Leader Climate Survey; Equal Opportunity Climate\nAssessement Survey). Systematische Entwicklung von modularen Erhebungs-\nmethoden und Abläufen, die alle wesentlichen Elemente zur Leistungsfeststellung\nim Bereich Wohlbefinden für USAREUR einbeziehen und gleichzeitig den Informa-\ntionsbedarf der nachgeordneten Kommandeure betreffend Kommandoklima und\nWohlbefinden ihrer Einheiten berücksichtigen. Entwicklung, Anwendung und\nDatenauswertung des modularen Systems: Entwicklung von Plänen, Durchführung\ngezielter Erhebungen und deren Auswertung, Interpretation der erhobenen Daten\nsowie Vorbereitung und Erstellung von Ergebnispräsentationen. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Program/Project Manager; Site Manager/\nSupervisor (Anhang V.a.).\nb) Das Unternehmen Sparta, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-40-01 mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2004\nbis 31. Januar 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDie Missile Defense Agency (MDA) Force Structure, Integration and Deployment\n(TR) ist die Hauptverbindungsstelle zwischen MDA und den Stäben des Combatant\nCommander zur Problemlösung und routinemäßigen Kommunikation im Zusam-\nmenhang mit der Einführung und Aktivierung des Systems zur Abwehr ballistischer\nFlugkörper (Ballistic Missile Defense System, BMDS) zur Unterstützung erster Ver-\nteidigungsmaßnahmen (Initial Defense Operations, IDO). Das Verbindungspersonal\nzum BMDS Combatant Commander wird das ganze Spektrum der TR-Aufgaben\nwahrnehmen: Betrieb und Instandhaltung, Wartungsplanung, innerbetriebliche\ntechnische Unterstützung, Schulungen, Übungen, Entwicklung von Leitsätzen,\nKommunikationsarchitektur; es fungiert ferner als Schnittstelle für die übrigen Mit-\narbeiter der MDA durch TR. Zu den routinemäßigen Aufgaben zählen die Fach-\nunterrichtungen über BMDS für den Stab des European Command (EUCOM) sowie\nUnterstützung bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit den Einsatz-\nmöglichkeiten, die sich auf EUCOM auswirken. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: HQ EUCOM Liaison (LNO)/Senior Analyst und Subject Matter\nExpert (Anhang II.m.).\n2.    Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3.    Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005         639\n4.     Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern\nder oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn,\ndass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5.     Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten\ndie Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003.\n6.     Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7.     Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag\nüber die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleis-\ntungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen\nendet. Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten\nVerträge nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das\nAuswärtige Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nKopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung\noder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8.     Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Ver-\neinbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-\nnehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach\nvorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte\nUnternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in\nBezug auf das genannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Mai 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 27 vom\n23. Mai 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 23. Mai\n2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 23. Mai 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 28 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Mai 2005 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen Sparta, Inc. (DOCPER-AS-40-01) (amerikanische Verbalnote Nummer 27)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sparta, Inc. einen Vertrag über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen Sparta,\nInc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunter-\nnehmen Computer Sciences Corporation geschlossen, um seine vertraglichen Verpflich-\ntungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Computer Sciences Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-03 mit einer Laufzeit vom\n1. Februar 2004 bis 31. Januar 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDie Missile Defense Agency (MDA) Force Structure, Integration and Deployment (TR)\nist die Hauptverbindungsstelle zwischen MDA und den Stäben des Combatant\nCommander zur Problemlösung und routinemäßigen Kommunikation im Zusammen-\nhang mit der Einführung und Aktivierung des Systems zur Abwehr ballistischer Flug-\nkörper (Ballistic Missile Defense System, BMDS) zur Unterstützung erster Vertei-\ndigungsmaßnahmen (Initial Defense Operations, IDO). Das Verbindungspersonal zum\nBMDS Combatant Commander wird das ganze Spektrum der TR-Aufgaben wahr-\nnehmen: Betrieb und Instandhaltung, Wartungsplanung, innerbetriebliche technische\nUnterstützung, Schulungen, Übungen, Entwicklung von Leitsätzen, Kommunikations-\narchitektur; es fungiert ferner als Schnittstelle für die übrigen Mitarbeiter der MDA\ndurch TR. Zu den routinemäßigen Aufgaben zählen die Fachunterrichtungen über\nBMDS für den Stab des European Command (EUCOM) sowie Unterstützung bei der\nLösung von Problemen im Zusammenhang mit den Einsatzmöglichkeiten, die sich auf\nEUCOM auswirken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: HQ EUCOM\nLiaison (LNO)/Senior Analyst und Subject Matter Expert (Anhang II.m.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimm-\nungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005         641\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-40-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach\nAblauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-\nauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-\ndigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen\ndurch Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Mai 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 28 vom\n23. Mai 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 23. Mai\n2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}