{"id":"bgbl2-2005-15-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":15,"date":"2005-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/15#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_15.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch- sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-08T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005                            645\nArtikel 3                                und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nDie Regierung von Bosnien und Herzegowina stellt die Kredit-     Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen       land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Bosnien     chen Genehmigungen.\nund Herzegowina erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nDie Regierung von Bosnien und Herzegowina überlässt bei          Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der           Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen           lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren           bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Sarajewo am 23. August 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbi-\nscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosni-\nschen, kroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Kittlitz\nFür die Regierung von Bosnien und Herzegowina\nLjerka Maric\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 2005\nDas in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nThomas Albert","646                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            3. „Ländlicher Entwicklungsfonds“ bis zu 3 500 000,– EUR (in\nWorten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro);\nund                               4. „Ländliches Transportprogramm in der Südprovinz“ bis zu\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);\ndie Regierung der Republik Sambia –\n5. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 2 500 000,– EUR\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nSambia,                                                          festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu vertiefen,                                                    land und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nin der Republik Sambia beizutragen,                              Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlungen vom 19. Mai 2004 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nArtikel 1                            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nlicht es der Regierung der Republik Sambia und beziehungswei-    der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nse oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-         der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,    unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-      Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nsamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiundzwanzig Millionen       ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nEuro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:                    verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\n1. „Programm Trinkwasserversorgung Ostprovinz“ bis zu\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro);              (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n2. „Fonds zur Verbesserung der Wasserver- und Abwasser-          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nentsorgung in städtischen Randgebieten“ bis zu              schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}