{"id":"bgbl2-2005-15-10","kind":"bgbl2","year":2005,"number":15,"date":"2005-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/15#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_15.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-07T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005            643\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 7. Juni 2005\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa in seiner durch die am 26. Juli 2000 angenommene Entschließung 3.7\ngeänderten Fassung (BGBl. 2002 II S. 2466; 1993 II S. 1106) ist nach seinem\nArtikel XII in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nEstland                                                           am 11. Dezember 2004\nnach Maßgabe der unten abgedruckten Erklärung.\nE s t l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde:\n(Übersetzung)\n“The Republic of Estonia declares that            „Die Republik Estland erklärt, dass die\nthe designated authority responsible for         für die Durchführung des Abkommens ver-\nthe implementation of the Agreement is the       antwortliche Behörde das Umweltministeri-\nMinistry of Environment of the Republic of       um der Republik Estland ist.“\nEstonia.”\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n16. Juli 2003 (BGBl. II S. 736) und vom 19. Februar 2004 (BGBl. II S. 382).\nBerlin, den 7. Juni 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juni 2005\nDas in Sarajewo am 23. August 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-\ngowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 27. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","644                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nund                                    Buchstabe a genannten Vorhabens in Höhe von bis zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).\ndie Regierung von Bosnien und Herzegowina –\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und            ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerzegowina,                                                       der Regierung von Bosnien und Herzegowina, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       gesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    land und der Regierung von Bosnien und Herzegowina durch\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,                            als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nunter Bezugnahme auf das Memorandum vom 24. Juni 2003\nlung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-\nüber die Gespräche einer Delegation des Bundesministeriums\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mit\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\neiner Delegation von Bosnien und Herzegowina sowie mit einer\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nDelegation der Regierungen der Föderation von Bosnien und\nhen gewährt werden.\nHerzegowina, der Republika Srpska und des Distrikts Brcko zur\nAbstimmung und Vorbereitung der entwicklungsfördernden                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nZusammenarbeit im Jahre 2003 –                                     der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nArtikel 1                             men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nlicht es der Regierung von Bosnien und Herzegowina und ande-       findet dieses Abkommen Anwendung.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\n1. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt              wendet werden.\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für die Vor-\nhaben\na) „Wiederherstellung der städtischen Wasserversorgung                                    Artikel 2\nin der Una-Sana-Region“ in Höhe von bis zu\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nb) „Mikrokreditprogramm für die Region Srebrenica“ in         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nHöhe von bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million  schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nEuro),                                                    der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt     schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nInfrastruktur (a) beziehungsweise als selbsthilfeorientierte  in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung (b) die besonderen              innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-     sprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträ-\nrungsbeitrags erfüllen.                                       ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2011.\nDer Finanzierungsbeitrag zu dem unter Nummer 1 Buchsta-\nbe b genannten Vorhaben wird von der Kreditanstalt für Wie-      (2) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina, soweit sie\nderaufbau (KfW) treuhänderisch verwaltet. Auch die Rück-      nicht selbst Empfängerin der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nflüsse aus dem Kreditprogramm können revolvierend für         Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nProgrammzwecke eingesetzt werden. Über die endgültige         che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nVerwendung der Programmmittel wird rechtzeitig vor Been-      rungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\ndigung des Vorhabens einvernehmlich entschieden.              für Wiederaufbau garantieren."]}