{"id":"bgbl2-2005-15-1","kind":"bgbl2","year":2005,"number":15,"date":"2005-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten","law_date":"2005-07-06T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nVerordnung\nzu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union\nvereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nvom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten\nVom 6. Juli 2005\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4\nAbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDer in Brüssel am 10. November 2004 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Ver-\ntreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten wird hiermit in\nKraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss nach\nseinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss für\ndie Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005                           627\nBeschluss\nder im Rat vereinigten Vertreter\nder Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004\nüber die Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-      (4) Von den Steuern und Abgaben, die die Vergütung für Leis-\nstaaten der Europäischen Union –                                     tungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird\nkeine Befreiung gewährt.\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nArtikel 4\n1. Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/\n551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidi-                           Transfer von Rüstungsgütern\ngungsagentur1) (im Folgenden „die Agentur“ genannt) ange-                   für den amtlichen Gebrauch der Agentur\nnommen.                                                            Bei einem Transfer von Rüstungsgütern zwischen den Mit-\n2. Damit diese Agentur der Europäischen Union ihre Arbeit auf-       gliedstaaten, die für den amtlichen Gebrauch der Agentur im\nnehmen kann, sollten ihr und ihren Bediensteten – aus-          Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags, ihrer Ämter und Aufgaben\nschließlich im Interesse der Agentur und der Europäischen       bestimmt sind,\nUnion – die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendi-        – wird die Agentur von allen von den Mitgliedstaaten erhobenen\ngen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt             Zahlungen und Abgaben befreit; ausgenommen sind Verwal-\nwerden –                                                           tungsgebühren;\n– bemühen sich die Mitgliedstaaten, unbeschadet ihrer völker-\nbeschließen:\nrechtlichen Verpflichtungen, solche Transfers im Einklang mit\nihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften so weit wie mög-\nArtikel 1                               lich zu erleichtern.\nImmunität\nvon der Gerichtsbarkeit und Immunität von                                               Artikel 5\nDurchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung                                   Erleichterungen und Immunitäten\nund jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen                                in Bezug auf den Nachrichtenverkehr\nDie Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletz-          Die Mitgliedstaaten gestatten der Agentur, für alle amtlichen\nlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen         Zwecke innerhalb ihres Hoheitsgebiets Nachrichten frei und\noder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Gut-             ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schüt-\nhaben der Agentur dürfen nicht Gegenstand von Zwangsmaß-             zen das Recht der Agentur auf freien Nachrichtenverkehr. Die\nnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.                   Agentur ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und\namtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten\nArtikel 2                            durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu\nempfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten\nUnverletzlichkeit der Archive                     wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.\nDie Archive der Agentur sind unverletzlich.\nArtikel 6\nArtikel 3                                            Einreise, Aufenthalt und Ausreise\nBefreiung von Steuern und Abgaben                        Die Mitgliedstaaten erleichtern den Personen, auf die in Arti-\nkel 7 Bezug genommen wird, im Bedarfsfall die Einreise, den\n(1) Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver-\nAufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der\nmögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.\nDienstgeschäfte. Unbeschadet dessen ist jedoch der Nachweis\n(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, zu führen, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im\nin denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den           Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 7 aufgeführten\nErlass oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern        Kategorien fallen.\nund Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder\nunbewegliche Güter oder Dienstleistungen inbegriffen sind,                                         Artikel 7\nwenn die Agentur für ihren Dienstbedarf zur Erfüllung ihres Auf-\ntrags, ihrer Funktionen und Aufgaben größere Einkäufe tätigt,                            Vorrechte und Immunitäten\nbei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten                              der Bediensteten der Agentur\nsind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den                 (1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten\nWettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht verfälschen.             genießen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats unab-\n(3) Einkäufe, die nach Absatz 2 von indirekten Steuern oder      hängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und\nVerkaufsabgaben befreit sind, dürfen weder entgeltlich noch          Immunitäten:\nunentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht          a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von\nunter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden            ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen münd-\nsind, der die Befreiung gewährt hat.                                      lichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; sie\ngenießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer\n1) ABl. L 245 vom 17. 7. 2004, S. 17.                                    Tätigkeit als Bedienstete der Agentur;","628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005\nb) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke     (2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer\nund anderen amtlichen Materials;                               gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats hat der Leiter der Agen-\ntur, und im Falle eines zur Agentur abgeordneten nationalen\nc) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der\nExperten auch die zuständige Behörde des betreffenden Mit-\nMeldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegat-\ngliedstaats, die Immunität der Agentur, ihres Hauptgeschäfts-\nten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder.\nführers oder eines Bediensteten gemäß Artikel 7 in allen Fällen\n(2) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bedienste-    aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der\nten, auf deren Gehälter und Zulagen eine Steuer zugunsten der      Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie unbeschadet\nAgentur gemäß Artikel 9 erhoben wird, werden von der nationa-      der Interessen der Agentur aufgehoben werden kann.\nlen Einkommensteuer auf die von der Agentur gezahlten Gehäl-\nErgibt sich bezüglich der Aufhebung der Immunität eine Streitig-\nter und Zulagen befreit. Diese Gehälter und Zulagen können\nkeit und führen Konsultationen mit der zuständigen Behörde\njedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen\noder gerichtlichen Stelle nicht zu einer für beide Seiten zufrieden\nQuellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden.\nstellenden Lösung, so wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12\nDieser Absatz findet keine Anwendung auf Abgangsgelder oder\ngeregelt.\nsonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige von\nder Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren            (3) Ist die Immunität der Agentur aufgehoben worden, so\nFamilienangehörige gezahlt werden.                                 werden die von den gerichtlichen Stellen des Mitgliedstaats\nangeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen entweder\nin Anwesenheit des Hauptgeschäftsführers der Agentur oder\nArtikel 8\nseines Beauftragten unter Beachtung der Regeln der Vertrau-\nAusschlüsse von den Immunitäten                     lichkeit durchgeführt.\nDie Immunität, die den in Artikel 7 genannten Personen             (4) Die Agentur arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behör-\ngewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten ange-    den der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechts-\nstrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Ver-        pflege zu erleichtern, und greift ein, um jeden Missbrauch der\nkehrsunfalls oder im Zusammenhang mit einem Todesfall oder         nach diesem Beschluss gewährten Immunitäten zu verhindern.\neiner Körperverletzung, die durch die betreffende Person verur-\n(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder\nsacht wurden.\ngerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der\nnach diesem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten\nArtikel 9                            vor, und stellt die Behörde oder die Stelle bei der Agentur einen\nAntrag auf Aufhebung der Immunität, so finden zwischen der\nBesteuerung                             Agentur und der zuständigen Behörde oder der gerichtlichen\n(1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bedienste-    Stelle Konsultationen statt, um festzustellen, ob tatsächlich ein\nten, die mindestens ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer    Missbrauch gegeben ist. Der Aufhebungsbeschluss wird im Ein-\nSteuer zugunsten der Agentur, die gemäß den im Statut der          klang mit Absatz 2 gefasst. Führen die Konsultationen nicht zu\nBediensteten der Agentur festgelegten Bedingungen und Ver-         einem beide Seiten zufrieden stellenden Ergebnis, so wird die\nfahren auf die von der Agentur gezahlten Gehälter und Zulagen      Angelegenheit nach dem Verfahren in Artikel 12 geregelt.\nerhoben wird.\n(2) Die Namen und Anschriften aller von der Agentur vertrag-                                 Artikel 12\nlich eingestellten Bediensteten, auf die in diesem Artikel Bezug                      Beilegung von Streitigkeiten\ngenommen wird, sowie aller anderen Personen, die einen\nArbeitsvertrag mit der Agentur geschlossen haben, werden den          Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität der\nMitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Die Agentur stellt jedem    Agentur oder die einer Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stel-\nBediensteten jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesam-    lung Immunität nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 genießt,\nte Brutto- und Nettobetrag der von der Agentur für das betref-     aufzuheben, oder Streitigkeiten wegen eines Missbrauchs die-\nfende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die        ser Immunitäten werden vom Rat mit dem Ziel der Beilegung\nEinzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle     geprüft.\neinbehaltenen Beträge angegeben sind.\n(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Abgangsgelder                                  Artikel 13\noder sonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige\nBestimmungen für zur\nvon der Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren\nAgentur abgeordnete nationale Experten\nFamilienangehörige gezahlt werden.\nArtikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 11 und Artikel 12\ngelten auch für nationale Experten, die zur Agentur nach Maßga-\nArtikel 10\nbe des Artikels 11 Absatz 3.2 der Gemeinsamen Aktion über die\nSchutz der Bediensteten                        Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnet\nsind.\nDie Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Hauptge-\nschäftsführers der Agentur alle erforderlichen Schritte, um die\nSicherheit und den Schutz der in diesem Beschluss genannten                                     Artikel 14\nPersonen, deren Sicherheit aufgrund ihrer Anstellung bei der\nZusammenarbeit mit\nAgentur gefährdet ist, zu gewährleisten.\nden Behörden der Mitgliedstaaten\nZur Umsetzung dieses Beschlusses arbeitet die Agentur mit\nArtikel 11\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.\nAufhebung der Immunitäten\n(1) Die Vorrechte und Immunitäten gemäß diesem Beschluss                                     Artikel 15\nwerden im Interesse der Agentur und der Europäischen Union\nEvaluierung\nund nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt.\nDie Agentur und alle Personen, die diese Vorrechte und Immuni-        Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses\ntäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für\nGesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.    Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, nehmen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2005                        629\nim Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umset-\neine Beurteilung und Änderung der Bestimmungen dieses            zung dieses Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsord-\nBeschlusses vor oder beschließen gegebenenfalls seine Been-      nungen erforderlichen Verfahren notifiziert haben, für diejenigen\ndigung.                                                          Mitgliedstaaten in Kraft, die eine entsprechende Notifizierung\nvorgenommen haben. Unbeschadet der einzelstaatlichen\nArtikel 16                          Rechtsvorschriften wird dieser Beschluss in diesen Mitglied-\nstaaten ab dem Tag seiner Annahme umgesetzt.\nRäumlicher Geltungsbereich\nDieser Beschluss tritt für jeden anderen Mitgliedstaat am ersten\n(1) Dieser Beschluss gilt ausschließlich im Mutterland der    Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem\nMitgliedstaaten.                                                 dem Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates    notifiziert wurde, die für die Umsetzung dieses Beschlusses in\nder Europäischen Union mitteilen, dass dieser Beschluss auch     seine einzelstaatliche Rechtsordnung erforderlich sind.\nfür andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er\nverantwortlich ist.                                                                           Artikel 18\nVeröffentlichung\nArtikel 17\nDieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union\nInkrafttreten                         veröffentlicht.\nDieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\ndem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der Mitglied-     Geschehen zu Brüssel am zehnten November zweitausend-\nstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat, dem   undvier."]}