{"id":"bgbl2-2005-14-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-brasilianischen Abkommens vom 27. Juni 1975 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2005-05-06T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005 599\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens vom 27. Juni 1975\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen\nVom 6. Mai 2005\nDas Abkommen vom 27. Juni 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBl. 1975 II S. 2245; 1976 II S. 200) wird nach seinem Artikel 31 Satz 1\nam 31. Dezember 2005\naußer Kraft treten.\nEs ist nach seinem Artikel 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden\nin der Bundesrepublik Deutschland\n– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des\nKalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,\n– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veran-\nlagungszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt;\nin Brasilien\n– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des\nKalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,\n– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuer-\njahr, das im Kalenderjahr 2005 beginnt.\nBerlin, den 6. Mai 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}